Zusammenfassung

 
Überblick

Werden von den Ehegatten Zuwendungen an den anderen Ehegatten geleistet, so können diese als Schenkungen zu qualifizieren sein, welche der Schenkungsteuer unterliegen.

Erbringt ein Ehegatte sogenannte unbenannte Zuwendungen bzw. eine ehebedingte Zuwendung, so unterliegen diese ebenfalls der Schenkungsteuer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen zu dieser Problematik finden sich insbesondere in § 5 ErbStG und § 13 ErbStG.

Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,[1] das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.

Dieser besagt Folgendes:

  1. Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
  2. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Die ab dem 1.1.2009 geltende Erbschaftsteuerreform 2016 hat dazu geführt, dass die bisherigen Erbschaftsteuerrichtlinien 2011 in vielen Teilen überholt waren. Aus diesem Grunde hat die Finanzverwaltung neue Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 und Erbschaftsteuerhinweise 2019 herausgegeben. Die entsprechenden Verwaltungsanweisungen sind nun insbesondere in R E 5 ErbStR 2019, R E 7.2 EStR 2019 , R E 13.3 ErbStR 2019 enthalten. Darüber hinaus auch in den H E 5 ErbStH 2019, H E 7.2 ErbStH 2019, H E 13.3 ErbStH 2019 und H 14 ErbStH 2019.

Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hatte, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es strittig, ob ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 eine Erbschaftsteuerpause eingetreten war. Hierzu hat der BFH entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Nach seiner Auffassung waren die Regelungen des ErbStG i. d. F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz über den 30.6.2016 hinaus weiter anwendbar.[2]

[1] Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer und zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz).

1 Die Definition im Zivilrecht

Zuwendungen, die zwischen Ehegatten vorgenommen werden, sind i. d. R. nicht als Schenkungen i. S. d. § 516 BGB, sondern als unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren. Eine solche liegt vor, wenn der Leistung die Vorstellung oder Erwartung des zuwendenden Ehegatten zugrunde liegt, dass die Ehe Bestand haben werde, oder wenn die Zuwendung (sonst) um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat.[1]

Hierzu gehören insbesondere Leistungen, die einen Ausgleich für geleistete Mitarbeit oder als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens darstellen oder allgemein der Vermögensbildung in der Hand des begünstigten Ehegatten dienen.[2]

Infolgedessen treten auch nicht die Rechtsfolgen einer Schenkung nach § 516 BGB ein.

 
Praxis-Beispiel

Unbenannte Zuwendung

Der vermögende Ehemann EM überträgt der Ehefrau EF als Ausgleich dafür, dass sie die Haushaltsführung innehat, Barvermögen.

Es liegt eine unbenannte Zuwendung von Ehemann EM an seine Ehefrau EF vor.

Gleiches gilt naturgemäß auch dann, wenn anderes Vermögen übertragen wird (z. B. ein Grundstück oder Gesellschaftsbeteiligungen (z. B. ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft).

[2] Moench, in: Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern, 11. Aufl. 2017, Rz. 310.

2 Steuerliche Grundlagen

2.1 Allgemeines

Schenkungen, die zwischen Ehegatten vorgenommen werden, können der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllen. Fehlt es dagegen an einem objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmal, so ist keine Schenkungsteuerpflicht gegeben.

Fraglich war es, ob unbenannte ehebedingte Zuwendungen auch unentgeltliche Zuwendungen i. S. d. § 278 Abs. 2 AO sind.[1] Nach Auffassung des BFH sind keine unentgeltlichen Zuwendungen i. S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses gegeben.[2]

Hierbei gilt Folgendes:

Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB. Infolgedessen liegt keine Zuwendung vor.

 
Praxis-Beispiel

Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehemann EM wendet seiner Ehefrau E...

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