Rz. 22

Wird in einem Urteil zwar nicht in der Urteilsformel, wohl aber in den Entscheidungsgründen über einen erhobenen Anspruch befunden, ist das Urteil nach h. M. nicht zu ergänzen, sondern nach § 138 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen (vgl. BGH, NJW 1964 S. 1858; BGH, VersR 1982 S. 70; BGH, Urteil v. 20.5.1998, XII ZR 22/97, vgl. auch oben Rn. 9). Wenn das Gericht jedoch stattdessen ein Ergänzungsurteil erlassen hat, ist von einem entsprechenden selbständigen Teilurteil auszugehen mit der Folge, dass Fehler im Zusammenhang mit dem Erlass dieses Teilurteils nur mit dem dagegen zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden können. Im Falle der Rechtskraft des irrtümlichen Ergänzungsurteils kommt also in Betracht, dass ein Titel geschaffen wird, obwohl bereits im ergänzten Urteil über denselben Anspruch entschieden worden war (vgl. BGH, Urteil v. 20.5.1998, XII ZR 22/97). Das OLG Celle bezeichnet in einem solchen Falle die Berufung gegen ein irrtümliches Ergänzungsurteil als gegenstandslos (vgl. das oben unter Rn. 9 angesprochene Urteil v. 24.3.2004).

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