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Bei der Unrichtigkeit darf es sich nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln (ausführlich dazu BGH, Urteil v. 10.3.1983, III ZR 135/82, BGHZ 127 S. 74, 76). Denn die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung (BSG, SozR 1500 § 164 Nr. 33). Eine Berichtigung nach § 138 kann nur dazu führen, dass der Inhalt des Urteils an den offenkundigen Erklärungswillen des Gerichts angepasst wird (vgl. BFH, Beschluss v. 6.10.2010, I R 12/09). Berichtigungsfähig sind daher ausschließlich die einem "mechanischen Versehen" gleich zu erachtenden Erklärungsmängel oder Fehler im Ausdruck des Willens, die zu dem Erklärungswillen erkennbar in Widerspruch stehen (vgl. BSGE 15 S. 96, 98; BSGE 24 S. 203, 204; BSGE 46 S. 34, 39; BSGE 49 S. 51, 54). Das Gesetz selbst nennt als Fallbeispiele Schreibfehler und Rechenfehler. Das heißt indes einerseits nicht, dass jeder Schreibfehler (etwa ein bloßer "Buchstabendreher") in einem Urteil notwendig zu berichtigen wäre. Denn der mit der Berichtigung nach § 138 für alle Beteiligten verbundene Aufwand lässt ohne weiteres erkennen, dass sich die Berichtigung auf solche Urteile beschränken soll, die Schreibfehler aufweisen, die für die Auslegung des Urteils von Bedeutung sein können, weil sie die Gefahr von Missverständnissen in sich bergen (vgl. auch Zeihe, § 138 Rn. 1c). Andererseits ist die Vorschrift schon aus prozesswirtschaftlichen Gründen weit auszulegen, zumal ihre Anwendung in der Sache den besseren Richterspruch bringt (vgl. zu § 319 ZPO BGH, Urteil v. 12.1.1984, III ZR 95/82). Sie lässt sich insbesondere nicht auf bloße Formulierungsfehler beschränken. Bereits nach ihrem Wortlaut betrifft sie nicht nur die ausdrücklich genannten Schreib- und Rechenfehler, sondern erstreckt sich auch auf "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten". Selbst die wörtlich aufgeführten Rechenfehler gehen meist nicht nur auf bloße Formulierungsfehler zurück (Stein/Jonas/Leipold, § 319 Rn. 5). Eine scharfe Grenze zwischen bloßen Versehen bei der Formulierung und anderen offenbaren Irrtümern, die dem Richter vorher bei der Urteilsfindung unterlaufen sind, lässt sich schon deshalb nicht ziehen, weil sich diese nicht in der Formulierung der Entscheidung erschöpft (vgl. BGH, Urteil v. 12.1.1984, III ZR 95/82).

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