Hat ein Abkömmling Vorempfänge erhalten, so sind diese nach § 1503 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2050 BGB auszugleichen. Die Ausgleichung ist aber erst bei Beendigung und nicht bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft vorzunehmen.

Dagegen werden Vorempfänge bei der Erbschaftsteuer, in Abweichung vom Zivilrecht, schon bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 ErbStG berücksichtigt.[1]

Ausgleichspflichtig ist aber nur die Hälfte des Vorempfangs[2], da die Zuwendung als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gilt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Ausgleichspflichtige Zuwendung

Beim Tode des erstversterbenden Ehegatten ist noch Gesamtgut mit einem gemeinen Wert in Höhe von 5.000.000 EUR vorhanden, das durch eine ausgleichspflichtige Zuwendung an den gemeinsamen Abkömmling der Ehegatten A i. H. v. 1.000.000 EUR gemindert ist. Der Anteil des erstverstorbenen Ehegatten am Gesamtgut geht auf die gemeinsamen Abkömmlinge A, B und C (zu gleichen Teilen, § 1503 BGB) über. Dies erfolgt am 14.10.2023.[4]

Lösung:

Der Wert des steuerbaren Erwerbs der Abkömmlinge errechnet sich wie folgt:

 
    A B C
Wert des übergebenden Gesamtguts 2.500.000      
zuzüglich Ausgleichsleistung des A: 500.000      
Zwischensumme: 3.000.000      
davon je 1/3   1.000.000 1.000.000 1.000.000
abzüglich Ausgleichsleistung des A:   ./. 500.000    
steuerbarer Erwerb   500.000 1.000.000 1.000.000
[1] RFH, Urteil v. 22.7.1932, VeA 1004/31, RStBl 1932 S. 855.
[2] Vgl. auch Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 4 ErbStG Anm. 5.
[4] Griesel, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 4 ErbStG Rz. 5, Stand: 2022

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