Hat ein Abkömmling Vorempfänge erhalten, so sind diese nach § 1503 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2050 BGB auszugleichen. Die Ausgleichung ist aber erst bei Beendigung und nicht bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft vorzunehmen.
Dagegen werden Vorempfänge bei der Erbschaftsteuer, in Abweichung vom Zivilrecht, schon bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 ErbStG berücksichtigt.[1]
Ausgleichspflichtig ist aber nur die Hälfte des Vorempfangs[2], da die Zuwendung als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht gilt.[3]
Ausgleichspflichtige Zuwendung
Beim Tode des erstversterbenden Ehegatten ist noch Gesamtgut mit einem gemeinen Wert in Höhe von 5.000.000 EUR vorhanden, das durch eine ausgleichspflichtige Zuwendung an den gemeinsamen Abkömmling der Ehegatten A i. H. v. 1.000.000 EUR gemindert ist. Der Anteil des erstverstorbenen Ehegatten am Gesamtgut geht auf die gemeinsamen Abkömmlinge A, B und C (zu gleichen Teilen, § 1503 BGB) über. Dies erfolgt am 14.10.2023.[4]
Lösung:
Der Wert des steuerbaren Erwerbs der Abkömmlinge errechnet sich wie folgt:
A | B | C | ||
Wert des übergebenden Gesamtguts | 2.500.000 | |||
zuzüglich Ausgleichsleistung des A: | 500.000 | |||
Zwischensumme: | 3.000.000 | |||
davon je 1/3 | 1.000.000 | 1.000.000 | 1.000.000 | |
abzüglich Ausgleichsleistung des A: | ./. 500.000 | |||
steuerbarer Erwerb | 500.000 | 1.000.000 | 1.000.000 |
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