Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.1.5 Vorträge, Reden, Gutachten, technische Darstellungen

Rz. 72 Für Vorträge, Reden, Gutachten und technische Darstellungen gilt Folgendes[1]: Vorträge und Reden sind zwar urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Wer einen Vortrag oder eine Rede hält, räumt damit jedoch einem anderen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein. Das Gleiche gilt für Vorlesungen, das Abhalten von Seminaren, die Erteilung von Unterricht sowie die Bet...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.4 Verwertung von Werken der bildenden Künste und der angewandten Kunst

Rz. 93 Zu den Werken, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt sind, gehören die Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und die Entwürfe solcher Werke. Bei Werken der bildenden Künste muss es sich um eine eigenpersönliche geistige Schöpfung handeln, die mit den Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG regelt die Steuerermäßigung für bestimmte urheberrechtliche Leistungen. Die Vorschrift entspricht wörtlich § 12 Abs. 2 Buchst. d UStG 1967/1973 und ist seither nicht verändert worden. Der gesamte Kulturbereich sollte bei Einführung des UStG 1967 begünstigt werden. Insofern steht auch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in einem sachlichen ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8.4 Einzelfälle zum Schadensersatz

Rz. 220 Die systematischen Grundsätze beim Schadensersatz sind eigentlich denkbar einfach: Liegt ein Schadensersatz vor, ist mangels Leistungsaustausch ein der USt unterliegender Vorgang nicht vorhanden, es entsteht keine USt. Wenn aber zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Ehegatten / 4.3 Güterstand der Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch Ehevertrag zwischen den Ehegatten vor oder während der Ehe vereinbart werden[1] und kommt in der Praxis kaum vor. Das Vermögen beider Ehegatten wird gemeinschaftliches Vermögen und Gesamtgut [2]: Am Gesamtgut entsteht eine Gemeinschaft beider Ehegatten zur gesamten Hand, wobei beide Eigentümer werden.[3] Zu dem Gesamtgut gehö...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Abkürzungsverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Testamentsgestaltung / 2. Vermögen als Ist-Vermögen

Rz. 14 Unter dem Ist-Vermögen sind das derzeitige Vermögen und das zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Vermögen gemeint. Es ist ratsam, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, in dem alle Vermögensgegenstände des Mandanten oder Erblassers aufgelistet sind. Sodann sind die verschiedenen Vermögensarten zu erfassen (Immobilie, Mobilie, Forderungen usw.) und deren Vererblichkei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2023, Quo vadis Bera... / 2. Zweck verfehlt? – Schonbetrag

Durch die jüngste Anpassung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch[7] wurde der Bereich des sog. Schonvermögens zum 1.1.2023 angepasst. Der Begriff der "kleineren Barbeträge" wurde deutlich erhöht, was u.U. aus Sicht der Bestimmungen der PKH noch eher zu verstehen sein wird als aus der Sicht der Beratungshilfe, die nur selt...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Steuererklärungen im Verein / 2.3 Steuersätze

Der Regelsatz der Umsatzsteuer beträgt 19 %, für bestimmte Leistungen (bspw. Lieferung von Lebensmitteln, Übertragung von Urheberrechten) wird ein ermäßigter Steuersatz von 7 % erhoben. Umsätze von gemeinnützigen Organisationen im Zweckbetrieb und in der Vermögensverwaltung unterliegen, soweit sie nicht steuerfrei sind, in der Regel dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Hinweis D...mehr

Lexikonbeitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / VI. Ansatzgrundsätze für die Bilanz

Rn. 89 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg klären, welche Zahlungen als Erträge und Aufwendungen in der GuV des GJ (oder ggf. als Aktiva oder Passiva in der Bilanz) zu erfassen sind. Da die Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg aber Fragen der Bilanzierungsfähigkeit und -pflicht von VG und Schulden sowie der Bilanzierungsverbote nur ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) Tatbestandsmerkmale

Rn. 149 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Es müssen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, dh, sämtliche Voraussetzungen von § 15 Abs 2 EStG müssen erfüllt sein. Hinsichtlich der grds Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bei der Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren (BFH BStBl II 2002, 291) werden auch ausländische Grundstücke mitberücksichtigt ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Im Inland ausgeübte oder verwertete Tätigkeit

Rn. 174 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Ausübung einer Tätigkeit im Inland ist dann gegeben, wenn ihre wesentlichen Merkmale dort ausgeübt werden (vgl Gosch in Kirchhof/Seer, § 49 EStG Rz 51, 21. Aufl). Die Tätigkeitsart beeinflusst den Ausübungsort, so dass dieser individuell zu bestimmen ist (Bsp vgl Haiss in H/H/R, § 49 EStG Rz 672, August 2019). Zu bejahen ist eine Ausübu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.5.2 Steuerabzug bei Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten

Rz. 56 § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ordnet den Steuerabzug an für Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von "Rechten, insbes. von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten". Die Begriffe "Urheberrechte" und "gewerbliche Schutzrechte" werden sonst, insbes. in § 49 EStG, als einkommensteuerliche Tatbestandsmerkmale nicht verwandt; sie stammen a...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2 Neufassung durch das Gesetz v. 19.12.2008

Rz. 29 Die Vorschrift ist in den Abs. 1–4 durch das G. v. 19.12.2008[1] völlig neu gestaltet worden.[2] Die Trennung der Regelungen für die Aufsichtsratsteuer in Abs. 1–3 und für die übrigen Vergütungen in Abs. 4 wurde aufgegeben. Das hat zur Folge, dass die Abs. 2–5 für alle Arten der Vergütungen gelten und daher eine Art allgemeine Regeln für den Steuerabzug nach § 50a ESt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Steuerabzug bei im Inland ausgeübten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden und ähnlichen Darbietungen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 31 Nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die Steuer bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland bezogen werden, sowie bei Einkünften aus Leistungen, die mit den genannten Darbietungen zusammenhängen, durch Steuerabzug zu erheben. Die gegenwärtige Fassung der Nr. 1 geht auf das G. v. 19.12.2008[1] zurück ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
TKG-Novelle: Generelle Anfo... / 4.5 Urheberrecht

Urheberrechtliche Verträge des GdW bei eigener Signaleinspeisung nutzen. Urheberrechtliche Pflichten für WU entfallen bei ausschließlichen direkten Vertragskonstellationen und Abrechnungen zwischen Netzbetreiber/Anbieter und Mietenden. Für alle anderen Konstellationen gilt: Vertragliche urheberrechtliche Freistellungen und Kostenübernahme einschließlich den Kosten der Rechtsve...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
TKG-Novelle: Optionen für k... / 3.3.3 Urheberrecht

Analog zum Modell eines zusätzlichen Vertrags könnte auch die Anwendung eines Inklusivmodells bereits heute eine eigenständige Zahlungspflicht des Wohnungsunternehmens begründen (siehe oben Kap. 3.2.3). Achtung Für Klarstellung sorgen Der GdW empfiehlt daher auch hier dringend, im Vertrag den Netzbetreiber zur Zahlung aller urheberrechtlichen Entgelte und einer vollständigen F...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
TKG-Novelle: Optionen für k... / 3.2.3 Urheberrecht

Der GdW hat mehrfach über Bestrebungen der Verwertungsgesellschaft Corint Media GmbH (früher: VG Media) informiert, Gebäudenetzbetreiber (Netzebene 4-Betreiber) bei bestimmten Sachverhalten zu separaten Entgeltzahlungen heranzuziehen. Dazu gehören Überlegungen, Signallieferanten die bisher übliche Mitabgeltung der nachgelagerten Netzebene 4 nur dann noch zu gestatten, wenn d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
TKG-Novelle: Künftige Finan... / 3.1 Überblick

Schon in seiner Arbeitshilfe 43 hatte der GdW verschiedene Optionen dargestellt.[1] Auch unter dem neuen TKG können bei eigenem Netzeigentum weiterhin grundsätzlich die dort dargestellten Netzmieten, Pacht- und Durchleitungsentgelte vereinbart werden. Generell sind aber folgende Aspekte zu beachten: Telekommunikations-/Mietrecht: Entgelte aus der physischen Verpachtung von Netz...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Baufertigstellungs-Versiche... / 2.2.4 Deckungsausschlüsse

Eine Reihe von Deckungsausschlüssen begrenzen die Leistungspflicht des Versicherers, die in Verbindung mit dem Deckungszeitraum zu sehen sind. Dazu gehören nach § 5 BGV: Mängel aus dem Versagen von Steuerungs-, Sicherungs- und Meldeanlagen; Mängel an der Bauleistung durch Baustoffe oder Bauteile, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nich...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Freier Beruf / 2 Ortsbestimmung

Die Bestimmung des Ortes eines Umsatzes hat bei internationalen Sachverhalten eine hohe Relevanz, da nur ein Umsatz mit Ort im Inland in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sein kann. Die allgemeine Grundregel bei der Ortsbestimmung ist, dass der Ort bei B2B-Dienstleistungen am Ort des Leistungsempfängers und bei B2C-Dienstleistungen am Ort des Leistenden festgelegt wo...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
TKG-Novelle: Zeitenwende fü... / 1 Die alte und die neue Welt der Medienversorgung

Das zum 1.12.2021 in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) markiert eine Zeitenwende für die Finanzierung der TV-Medienversorgung und der -infrastrukturen. Die Abschaffung der seit Jahrzehnten geltenden Umlagefähigkeit der laufenden Entgelte für die Multimedia- und Breitbandversorgung gemäß § 2 Nr. 15a und b Betriebskostenverordnung (BetrKV) – für B...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.4 Der Mindestwert

Unabhängig vom individuellen Bewertungsverfahren – soweit der Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem anderen anerkannten Bewertungsverfahren ermittelt worden ist – ist noch eine Untergrenze bei der Bewertung zu berücksichtigen: Mindestens ist die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter und der sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der Schulden und so...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 05/2023, Angabe eines ... / 2 II. Die Entscheidung

Beschwerde ist mangels Beschwer unzulässig Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher gemäß § 572 Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Im Grundsatz kann ein Ordnungsmittelbeschluss gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Der Antragsteller hat auch die zweiwöchige Notfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO eingehalten. Er ist jedoch nicht beschwert. Streit...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sonstige Leistung / 2 Definition der sonstigen Leistung

Das Umsatzsteuerrecht kennt keine positive Definition des Begriffs der sonstigen Leistung. Während der Begriff der Lieferung als Verschaffung der Verfügungsmacht nach § 3 Abs. 1 UStG beschrieben ist, ergibt sich der Begriff der sonstigen Leistung aus einer Ausschlussdefinition in § 3 Abs. 9 UStG: Jede Leistung im wirtschaftlichen Sinn, die keine Lieferung darstellt, ist dana...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Umsätze der Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen

Rz. 112 § 4 Nr. 20 UStG befreit zwar grundsätzlich nur solche Leistungen im Bereich der darstellenden Künste, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehen. Bühnenregisseure gestalten in künstlerischer Hinsicht Konzerte oder Theateraufführungen ganz entscheidend mit, obwohl sie regelmäßig als Solisten nicht fähig sind, ihr Kunstwerk zu transportieren ode...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.3 Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen

Rz. 47 Seit 1.7.2013 gilt die Steuerbefreiung auch für die Umsätze der Bühnenregisseure und Bühnenchoreografen. Leistungen selbstständiger Film-. Hörspiel- und Fernsehregisseure fallen dagegen nicht unter die Befreiungsvorschrift, sowie die Umsätze der Bühnen- oder Kostümbildner, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden. Rz. 48 Voraussetzung der Steuerbefreiung ist (obwo...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 23 § 4 Nr. 20 UStG geht auf § 4 Nr. 23 UStG 1951 zurück. Danach waren die Umsätze der vom Bund, den Ländern, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden im öffentlichen Interesse geführten Theater und Museen steuerfrei. Das Gleiche galt für die Umsätze der von anderen Unternehmern geführten Theater und Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen obersten Landesbeh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
The future is now: Künstliche Intelligenz und das Urheberrecht

Zusammenfassung Die Welt ist aus den Fugen, seit der Textgenerator ChatGPT öffentlich vorgestellt wurde. Auch sind die beeindruckenden Leistungen der Bildgeneratoren wie DallE2 oder Midjourney in aller Munde. Dies bietet Anlass, sich mit den aufgeworfenen urheberrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen. ChatGPT erfreut nicht nur Schüler und Studenten bei einer vereinfa...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Informations- und Auskunfts... / 2.2 Umfang des Auskunftsanspruchs

Unklar ist, wie weit der Auskunftsanspruch des Betroffenen und insbesondere die Aushändigung von Kopien geht. Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO ist das Recht auf Erhalt einer Kopie begrenzt, wenn dadurch die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden; darunter fallen nach Erwägungsgrund 63 Satz 5 auch Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum oder Urheberrechte an S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Lexikon der Forderungsr... / 2. Pfändbarer Anspruch

Rz. 63 Umstritten ist, welchen Anspruch der Gläubiger konkret pfänden muss. Ist der Domainbegriff ein pfändbares Vermögensrecht und kann der Gläubiger die Domain zu Geld machen? Einige Gerichte haben die Internet-Domain vergleichbar einer Lizenz als anderes Vermögensrecht i.S.d. § 857 ZPO angesehen und die Pfändung zugelassen.[53] Ebenso das LG München,[54] allerdings mit de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2023, Vorlassverträ... / I. Hinführung, Abgrenzungen, Beteiligte

Googelt man "Vorlassverträge", erhält man ganze vier einschlägige Stellen – bei "Vorlassvertrag" landet man gut und gern auch einmal beim "Erlass/vertrag". Das Thema findet kaum bis sogar keine Erwähnung in Stichwortverzeichnissen in einschlägigen Kommentaren. Man befindet sich aber schließlich im lokalhistorischen und künstlerischen Gefilde. Aus dem Jahre 2014 stammt ein Ze...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2023, Vorlassverträ... / II. Testamentsvollstreckerfunktion des rezipierenden Kulturträgers

Unabhängig von der Testamentserrichtung, in der auf den Vorlassvertrag Bezug genommen werden kann, kommt dem Rezipienten eine Verwahr- und Weiterführungsfunktion zu. Da der Empfänger das Erbe verwahrt, kommt ihm eine TV-Funktion mit gegenständlicher Beschränkung zu, anders gesagt eine Testamentsvollstreckung mit beschränktem Aufgabenkreis (§ 2208 BGB). Eine Beschränkung auf e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 03/2023, Vorlassverträ... / III. Inhalte zur Abfassung des Vorlassvertrags

Welche Inhalte sollten eine Rolle spielen? Eine Differenzierung nach Gruppen von Sachen ist geboten: Gemälde, Fotografien, Filme, Texte, mitunter sogar Musiknoten und Zeichnungen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe amtlicher Schriftstücke statuiert § 67 Abs. 4 S. 2 BBG. Sie trifft sowohl die Erben als auch die Hinterbliebenen und ist nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / IV. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (DBA Italien)

Rz. 4 (Vom 18.10.1989, BGBl 1990 II S. 742; BStBl 1990 I S. 396. Das Abkommen trat am 27.12.1992, gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, in Kraft.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern (1) Dieses Abkommen g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Österreich als Zuzugsstaat / 2. Meldepflicht für Schenkungen

Rz. 38 Nach § 121a BAO wurde ab dem 1.8.2008 allerdings eine Meldepflicht für Schenkungen betreffend folgende Wirtschaftsgüter eingeführt: Bargeldmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / I. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 1 (Vom 11.8.1971, einschließlich Änderungsprotokoll vom 30.11.1990, einschließlich Revisionsprotokoll vom 21.12.1992 und einschließlich Revisionsprotokoll vom 8.2.2003; Fundstellen: BStBl 1972 I S. 518, BGBl 1972 II S. 1021, BStBl 1990 I S. 409, BGBl 1990 II S. 766, BStBl 1993 I S. 927, BGBl 1993 II S. 1886. Neueste Fassung vom 8.2.2003 zu finden unter juris, Dokumentnum...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang / III. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Rz. 3 (BStBl I 2002, S. 584 ff, S. 958. Das Abkommen trat am 21.8.2002 einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es ist nach Art. 31 Abs. 2 DBA Österreich/Deutschland ab dem 1.1.2003 anwendbar.) Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Artikel 2 Unter d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2022 - Anlage GK / 4.1 Nichtabziehbare Aufwendungen für Rechteüberlassungen nach § 4j Abs. 3 EStG

Zeilen 41-45 Diese Zeilen bleiben frei. Zeile 46 In Zeile 46sind die Aufwendungen hinzuzurechnen, die für eine Überlassung von Rechten gezahlt werden, aber gem. § 4j Abs. 3 EStG nicht abzugsfähig sind. Erfasst werden Aufwendungen für Rechteüberlassung, wenn diese an eine nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG gezahlt werden; dies gilt auch, wenn eine Unterlizensierung (ggf...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewerbesteuererklärung 2022 / 4.3.6 Zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Zeilen 56 und 57 und Zeilen 64 und 65)

Hierzu gehören insbesondere Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Lizenzrechte und Namensrechte, nicht dagegen Entgelte, die für die Nutzung des sog. Grünen Punkts an die Duale System Deutschland GmbH entrichtet werden oder für die Nutzung vergleichbarer Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verpackungsverordnung. Entsprechendes gilt für Grundwa...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2022 - Anlage WA / 10 Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 7 EStG an beschränkt Steuerpflichtige

Vor Zeilen 30–37 Die Angaben in den Zeilen 30–37 dienen der Überwachung des Steuerabzugs bei Vergütungen an beschränkt Stpfl.. Anzugeben sind Vergütungen nach § 50a Abs. 1 Nrn. 1–3 EStG an beschränkt Stpfl., insbesondere Vergütungen für die Ausübung oder Verwertung einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftsteller, Journalist, Bildberichterstatter, die Überlassung vo...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 8 Hinzurechnungen

Vor Zeilen 50–69 In den Zeilen 50–69 werden die nach § 8 GewStG vorgeschriebenen Hinzurechnungen berücksichtigt. In den Hinzurechnungen drückt sich der Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer aus, die die objektive Ertragskraft des Unternehmens erfasst. Dies betrifft insbesondere die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Andere Hinzurechnungen dienen der Abgrenzung z...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Teil B: Grundlagen steuerli... / 11.5.4.1 Grundlagen

Die folgende Tabelle fasst die anwendbare VP-Methode für die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter zusammen: Für Ausführungen zu den akt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erfindungen, Urheberrechte, Know-how

Rz. 46 Werden sie in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen, ist eine vereinbarte einmalige Lizenzgebühr maßgebend. Andernfalls wird der Anspruch auf die vereinbarten Zahlungen kapitalisiert, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind. Bei unbestimmter Vertragsdauer und einer veränderlichen Lizen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gewerblich genutzte Wirtschaftsgüter, Nr. 6

Rz. 21 Das Inlandsvermögen umfasst grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter eines beschränkt Steuerpflichtigen, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind. Die Nutzungsüberlassung kann sowohl unentgeltlich als auch durch Vermietung oder Verpachtung erfolgen.[70] Die beispielhafte Nennung von Miet- und Pachtverhältnissen im Gesetz selbst stellt insoweit keine Beschränku...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Besteuerung des erweiterten Inlandsvermögens

Rz. 46 Soweit der Erblasser/Schenker eine Person i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ist, unterliegt er für die Dauer von zehn Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht endete,[117] der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuerschuld; dieser muss in einen – einkommensteuer...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 3 Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – wie er im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu verstehen ist – ist in § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG definiert. Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden des zu bewertenden Unternehmens, die aus diesem herausgelöst werden können, ohne die eig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2022, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung

Rott/Kornau/Zimmermann 3. Auflage 2022 712 Seiten, 89 Euro zerb verlag, ISBN 978-3-95661-125-4 Haben Sie zu besonderen Anlässen von Ihrer Oma auch 5 DM-Gedenkmünzen in die Hände gedrückt bekommen? Tun Sie Ihren Erben einen Gefallen und schenken Sie sie noch zu Lebzeiten weiter – die Münzen sind kaum verwertbar und erschweren jede Nachlassabwicklung. Oder setzen Sie einen Testame...mehr