Rz. 18

Auch für Urheber und Leistungsschutzberechtigte, wie z.B. Musiker, Tänzer und Chorleiter, gelten die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.[19] Allerdings bestand für das BAG Veranlassung, sich gerade für den Bereich des Kulturschaffens mit der Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerstellung zum so genannten freien Mitarbeiter auseinander zu setzen. Maßgebliches Kriterium für die Arbeitnehmerstellung ist die persönliche Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Die Arbeit muss im Dienste eines anderen geleistet werden.[20] Indizien sind dafür insbesondere die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit, die zeitliche und örtliche Bindung, die ausgeübte Arbeitskontrolle sowie die sachlich gebotene Eingliederung in den Betriebsablauf. Maßgeblich dabei ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.[21] Die Abgrenzung zum so genannten freien Mitarbeiter (insbesondere in Medienberufen)[22] war schon mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen im Bereich der Betätigungen für Medienunternehmen, insbesondere den Rundfunkanstalten. So hat etwa das BAG für einen "frei" eingesetzten Bühnenbildner bei einer Rundfunkanstalt die Arbeitnehmereigenschaft deshalb bejaht, weil dieser de facto die betriebsübliche Arbeitszeit einhält, seine Arbeit an einem betrieblichen Arbeitsplatz verrichtet und sich auch ansonsten nicht von anderen fest angestellten Bühnenbildnern in seiner Betätigung unterscheidet.[23]

 

Rz. 19

Besonderheit bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist die aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG resultierende Rundfunkfreiheit, die das Recht der Rundfunkanstalten umfasst, frei von staatlicher Einflussnahme über die Einstellung und Beschäftigung der Mitarbeiter zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren und sonstiges künstlerisches Personal. Daraus hat das BVerfG[24] abgeleitet, dass die grundsätzliche Feststellung unbefristeter Arbeitsverhältnisse unzulässig sei, wohingegen der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nicht gegen die Grundsätze der Rundfunkfreiheit verstoße.[25] Daraus folgert das BAG,[26] dass freie Mitarbeiterverträge nunmehr eher zugelassen werden. Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo Sender von Mitarbeitern ständige Dienstbereitschaft[27] erwarten.

 

Rz. 20

Seit Einführung des § 12a TVG spielt der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person gerade im Bereich des Kulturschaffens eine wichtige Rolle. Dazu gehören solche, die zwischen den persönlich abhängigen Arbeitnehmern und den wirtschaftlich selbstständigen Erwerbstätigen angesiedelt sind. Sie sind also einerseits nicht persönlich abhängig, andererseits können sie die Leistung nicht am Markt, sondern nur gegenüber bestimmten Unternehmen bzw. Personen erbringen, sodass sie sich insofern von den selbstständigen Erwerbstätigen unterscheiden.[28] Zwar ist für diese Personengruppe grundsätzlich das Arbeitsrecht nicht anwendbar, allerdings werden sie den Arbeitnehmern insofern gleichgestellt, als etwa Rechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, zudem besteht Urlaubsanspruch nach § 2 BUrlG.[29] Nach § 12a TVG können Tarifverträge durch die zuständigen Gewerkschaften auch für arbeitnehmerähnliche Personen abgeschlossen werden, vorausgesetzt, sie erbringen die Leistungen aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern. Zudem müssen sie vom Zeitaufwand überwiegend für eine Person tätig sein und von einem Arbeitgeber im Durchschnitt mehr als die Hälfte ihres Entgelts beziehen. Im Bereich der Medien wird der Schutz der arbeitnehmerähnlichen Person dahingehend konkretisiert, dass diese Ausgleichszahlungen erhalten, wenn der Auftraggeber das Auftragsvolumen zurücknimmt.[30]

 

Rz. 21

Für den Bereich der angewandten Kunst, namentlich der Designleistung arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter als Grafik-Designer, regelt der entsprechende Rahmentarifvertrag zwischen dem Verein "Selbstständige Design-Studios e.V." und der "Allianz Deutscher Designer e.V." Fragen der Vertragsgestaltung, des Urheberrechts sowie der Berechnung und Zusammensetzung der Vergütung. Ergänzt wird dieser Rahmentarifvertrag durch einen Vergütungstarifvertrag, der detaillierte Honorarregelungen für die jeweiligen Design-Leistungen beinhaltet.[31]

[19] Siehe § 5 Rn 5 Muster: Klauseln im Arbeitsvertrag.
[20] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 8 Rn 17 ff.; Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 230 § 611 BGB Rn 50 ff.
[21] BAG AP Nr. 2 zu § 92 HGB; AP Nr. 6, 10, 16, 18, 42 zu § 611 BGB.
[22] Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 230 § 611 Rn 90 ff.
[23] BAG AP Nr. 17 zu § 611 BGB.
[24] BVerfG v. 13.1.1982 – 1 BvR 848/77 u.a., NJW 1982, 1447.
[25] Vgl. dazu Fischer/Reich/Beduhn, Der Künstler und sein Recht, § 6 Rn 77 ff.
[26] BAG AP Nr. 42 und 74 zu § 611 BGB.
[27] BAG AP Nr. 66 zu § 611 BGB.
[28] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 8 Rn 24 ff.
[29] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 8 Rn 24 ff.
[30] BAG AP Nr. 21 zu § 1 TVG; auf folgende Tarifverträge ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge