Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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§ 2 Urheberrecht / 2. Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 618 Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich grundsätzlich auf Inländer (§ 120 Abs. 1 S. 1 UrhG), wobei es gleichgültig ist, ob und wo deren Werke erschienen sind. Rz. 619 Bei Miturhebern im Sinne von § 8 UrhG genügt es, wenn ein Miturheber die deutsche Staatsangehörigkeit innehat (§ 120 Abs. 1 S. 2 UrhG). Rz. 620 Den Inländern gleichgestellt werden:mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Miturheber

Rz. 140 Die Miturheberschaft ist in § 8 UrhG ausdrücklich anerkannt. Sie bezieht sich auf die gemeinsame Arbeit an einem einheitlichen Werk.[228] Abzugrenzen ist sie von der Werkverbindung gem. § 9 UrhG und der Bearbeitung gem. §§ 3, 23 UrhG. Gemeinsame Werke sind solche, deren Anteile sich nicht gesondert bewerten lassen. Dabei muss der einzelne Beitrag des Miturhebers im H...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Urheberstammrecht und sonstige Vergütungsansprüche

Rz. 244 Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Urheberverwertungsrechten, die als absolute Rechte dem Urheber gegenüber jedermann geltende Befugnisse einräumen, sind die nachfolgend zu behandelnden sonstigen Rechte lediglich als schuldrechtliche Ansprüche gegenüber einzelnen Nutzern ausgestaltet. Verfahrensrechtliche Bedeutung hat die Unterscheidung insofe...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften

Rz. 444 Ein Schwerpunkt der Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes durch den Ersten Korb betrifft den Schutz technischer Maßnahmen, die aufgrund Art. 6 der Harmonisierungsrichtlinie in §§ 95a und 95b (Vierter Teil im neuen Abschnitt 1 "Ergänzende Schutzbestimmungen", §§ 95a–95d UrhG) ihren Niederschlag finden. Art. 7 dieser Richtlinie regelt Pflichten in Bezug auf Informati...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Urheber und Werk

Rz. 3 Primär sind die Interessen des Urhebers darzulegen. Dietz [6] hat sich wiederholt mit der Person des Urhebers als "nicht unangefochtene Zentralfigur des Urheberrechtssystems" befasst und dessen Schutzbedürfnis herausgestellt. Er sieht den Urheber als Zentralfigur des Urheberrechtsschutzes[7] und verlangt im Hinblick auf die Entwicklung des Urheberrechts zum Recht der Ku...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Erläuterung der Gesetzessystematik

Rz. 37 Die vorgegebene Gesetzessystematik des Urheberrechtsgesetzes bedarf der Erläuterung und in manchen Punkten der Ergänzung. Ausgangspunkt der inhaltlichen Darstellung ist § 11 UrhG, der unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Inhalt des Urheberrechts sich als Zuordnung des Werkes zu seinem Urheber und zwar in den beiden Ausprägungen der geistigen und persönlich...mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Zwangsvollstreckung

Rz. 541 Im Dritten Abschnitt dieses Vierten Teils ist die Zwangsvollstreckung geregelt (§§ 112–119 UrhG). Diese Vorschriften bezwecken den Schutz des Urhebers vor einer durch Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen verursachten Beeinträchtigung der aus dem Urheberrecht erwachsenden Persönlichkeitsrechte. Dabei ist das Urheberrecht selbst als nicht übertragbare Rechtspositi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Filmbildwerke

Rz. 109 Filmbildwerke ( § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) sind Bildfolgen (mit oder ohne Ton), die den Eindruck eines bewegten Bildes hervorrufen.[164] Da es auf den Inhalt nicht ankommt, sind sowohl Spiel-, als auch Dokumentar-, Trick-, Feature- und Werbefilme, schließlich auch Videoclips miterfasst. Allerdings ist die Rechtsprechung sich nicht einig, ob auch Videospiele dem Urheberrec...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Folgerecht des bildenden Künstlers

Rz. 253 Das Folgerecht gewährt dem bildenden Künstler gegenüber dem Veräußerer eines Originals eines Werkes der bildenden Künste einen Anspruch bis maximal 4 % des Verkaufspreises ohne Steuern (Abs. 1 S. 2), sofern ein Kunsthändler oder Versteigerer an der Veräußerung beteiligt ist ( § 26 Abs. 1 UrhG).[403] Ausgenommen hiervon sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Gesetzes- und Rechtsprechungsbeispiele

Rz. 170 § 93 UrhG regelt, dass Urheber des Filmwerkes oder der zu seiner Herstellung benutzten Werke sowie die Inhaber verwandter Schutzrechte, die bei der Herstellung des Filmwerkes mitwirken oder deren Leistung zur Herstellung des Filmwerkes benutzt werden, hinsichtlich der Herstellung und Verwertung des Filmwerkes nur gröbliche Entstellungen oder andere gröbliche Beeinträ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Leistungsschutzberechtigte nach §§ 70–72 UrhG

Rz. 268 § 70 UrhG erfasst die Ausgaben urheberrechtlich nicht geschützter Werke oder Texte (etwa alte Manuskripte und Inschriften), wenn sie das Ergebnis wissenschaftlicher sichtender Tätigkeit[423] sind und sich von den bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte wesentlich unterscheiden (§ 70 UrhG). Rz. 269 Die kollektive Wahrnehmung der Rechte an wissenschaftlichen Ausg...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 8. Sammelwerke und Datenbankwerke

Rz. 116 Geschützt wird nach § 4 Abs. 1 UrhG die Zusammenfassung mehrerer Werke oder mehrerer, nicht notwendig urheberrechtlich geschützter Beiträge, wenn dort individuelle Ordnungsvorstellungen zum Ausdruck kommen. Multimedia-Werke können hier dann eingeordnet werden, wenn sie viele Einzelwerke zu einem neuen Ganzen vereinigen, wobei dann "dieses Ganze mehr als die Summe der...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Zugangsrecht

Rz. 247 Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und berechtigte Interessen des Besitzers nicht entgegenstehen ( § 25 Abs. 1 UrhG). Das...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Schutz multimedialer Werke

Rz. 57 Die Werkarten sind kein Selbstzweck, sondern dienen der grundsätzlichen Zuordnung mit (vertrags-)rechtlichen Konsequenzen für deren Schutzbereich im Einzelnen. Dies soll am Beispiel "Multimedia" verdeutlicht werden.[62] Unter diesem Schlagwort können verschiedene Aspekte des Urheberrechtsschutzes zusammengeführt werden, u.a. das der Datenbanken, des Computerprogramms,...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

Rz. 328 Zunächst durch die Urheberrechtsreform aus dem Jahre 1985 und der Änderung durch die Umsetzung der Datenbankrichtlinie der Europäischen Union im Jahre 1995, danach aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie der EG aus dem Jahre 2001 und nunmehr im Rahmen des Zweiten Korbes wurde die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigem ­eigenen Gebrauch gem. § 53 UrhG neu überarb...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch

Rz. 457 § 97 Abs. 1 UrhG gewährt Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, wenn das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt wird. Fällt dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, kann er auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Rz. 458 Diese Norm dient dem ziv...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen u.Ä.

Rz. 103 Im Hinblick auf Firmenlogos, Werbesprüche, Farbzusammenstellungen oder kurze Tonfolgen, die nunmehr gem. § 3 Abs. 1 MarkenG erfasst werden, stellt sich ebenfalls die Frage nach der Abgrenzung zum Urheberrechtsgesetz. Der Unterschied zeigt sich darin, dass im Gegensatz zum Markenrecht das Urheberrecht nicht veräußert werden kann, somit bei dem urheberrechtlich geschüt...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Prüfungsschema § 23 Abs. 1 UrhG

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§ 2 Urheberrecht / e) Quellenangabe

Rz. 381 Schließlich bringt § 63 Abs. 1 S. 1 UrhG zum Ausdruck, dass die Quelle stets deutlich anzugeben ist, wenn etwa ein Werk für Gerichtszwecke vervielfältigt wird oder aber für Schulzwecke sowie hinsichtlich der Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse, hinsichtlich des Zitatrechts etc. Weiter heißt es dort, dass bei der Vervielfältigung ganzer Sprachwerke ode...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Schutz des Tonträgerherstellers

Rz. 292 Geschützt werden auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Hersteller von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG ). Mit der Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie wird dem Tonträgerhersteller nunmehr das ausschließliche Recht zuerkannt, den Tonträger im Wege öffentlicher Zugänglichmachung zu nutzen. Damit erhalten die Tonträgerhersteller die Befugnis, die Verwertung ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Kein Schutz von Werktypen

Rz. 46 Die gesetzlich aufgeführten Werkarten (§ 2 Abs. 1 UrhG) sind zunächst von den so genannten Werktypen, also etwa einer neuen Gattung von Werken, z.B. die neue Art eines Lexikons oder ein Typ eines Adressbuches, abzugrenzen.[39] Solche neuen Typen im Sinne einer neuen Darstellungsform können nur dann Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz erfahren, wenn es um das darauf be...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Öffentliche Reden

Rz. 384 Im Hinblick auf öffentliche Reden stellt § 48 UrhG klar, dass solche über Tagesfragen, in Zeitungen und Zeitschriften sowie anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern vervielfältigt oder verbreitet werden dürfen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 UrhG veröffentlicht wurden (Ab...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Schutz des Veranstalters

Rz. 290 Der Veranstalter erhält im Hinblick auf die Darbietungen ausübender Künstler ein eigenes Leistungsschutzrecht. Geschützt ist die organisatorisch-wirtschaftliche Leistung desjenigen, der auf kulturellem Gebiet tätig ist (siehe auch § 3 Rdn 395).[452] Rz. 291 Etwa bei Bootlegs (illegale Konzertmitschnitte) hat Veranstalter ein eigenes Recht, gegen Dritte vorzugehen, una...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Schutz von Werkteilen

Rz. 47 Auch selbstständige Werkteile genießen Urheberrechtsschutz, wenn diese Teile für sich betrachtet die Anforderungen an den Werkbegriff erfüllen, insbesondere individuelle Züge tragen.[41] Die Formgebung muss nicht vollendet sein. Folglich kann schon der ausgearbeitete Plan einer wissenschaftlichen Arbeit, die Skizze oder der Entwurf des Malers geschützt sein. Allerding...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Äußerung eines geistigen Inhalts

Rz. 48 Schutzvoraussetzung ist die Äußerung eines geistigen Inhalts, der werkbezogen selbst zum Ausdruck gebracht werden muss und nach außen hin erkennbar ist.[43] Inhalt und Form müssen ihren Ausdruck gefunden haben, wobei es gleichgültig ist, ob das Ausdrucksmittel flüchtig oder körperlich ist. Urheberrechtlichen Ausdruck findet also auch das choreografische oder pantomimi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Neuer europäischer Werkbegriff

Rz. 55 Der EuGH[58] legt inzwischen einen einheitlichen europäischen Werkbegriff zugrunde, der sich nicht nur auf die ausdrücklich harmonisierten Werkarten wie etwa die der Software-Richtlinie[59] bezieht, sondern einen einheitlichen Maßstab für alle Werkarten darstellt.[60] Es sind zwei Tatbestandsmerkmale zu prüfen, zum einen die Originalität in dem Sinne, dass eine geistig...mehr

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§ 2 Urheberrecht / f) Werke an öffentlichen Plätzen

Rz. 357 Ebenfalls zugunsten der Allgemeinheit ist in § 59 UrhG festgelegt, dass Werke an öffentlichen Plätzen mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergeben dürfen.[549] "An öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" bedeutet nicht, dass das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss. Dies...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Werke der Baukunst

Rz. 92 Werke der Baukunst sind ausdrücklich in § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG aufgeführt. Der BGH[131] hat schon früh erkannt, dass auch Wohnhäuser, Gemeinschaftsheime usw. und selbst ausgesprochen technische Zweckbauten, wie z.B. Brücken, in gleicher Weise wie Erzeugnisse des Kunstgewerbes kunstschutzfähig sind, wenn und soweit sich in ihnen ein künstlerisches Schaffen in der Leistu...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Dreistufentest, faktische Schranke und Geschäftsmodelle

Rz. 303 Nach Feststellung der Schutzbereiche des Urheber- und Leistungsschutzrechts ergeben sich zugunsten der Allgemeinheit (Rezipienten) und der Werkvermittler (Kultur- und Medienwirtschaft) zahlreiche Schranken (§§ 44a–63a, §§ 64–69 und § 83 UrhG). Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Repräsentanten der Kultur- und Medienwirtschaft nicht selten selbst Träger urhebe...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Revidierte Berner Übereinkunft

Rz. 627 Der wichtigste urheberrechtsbezogene internationale Staatsvertrag ist die "Revidierte Berner Übereinkunft – RBÜ", der inzwischen 125 Vertragsstaaten angehören.[813] Rz. 628 Die dieser Übereinkunft angehörenden Staaten haben sich zum Berner Verband zusammengeschlossen (Art. 1 RBÜ). Allerdings wurden deren Aufgaben inzwischen durch die Weltorganisation für geistiges Eig...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Öffentliche Wiedergabe, Verantwortlichkeit

Rz. 549 Gegenstand der hier maßgeblichen Tätigkeit der Diensteanbieter (§ 2 UrhDaG) ist die "öffentliche Wiedergabe", was dann der Fall ist, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken (§ 21 UrhDaG erklärt sämtliche Regelungen dieses Gesetzes auch für verwandte Schutzrechte für anwendbar) verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worde...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen

Rz. 454 § 95c UrhG stellt die zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen in der Weise unter Schutz, dass diese nicht entfernt oder verändert werden dürfen. Allerdings gilt dies nur dann, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffent...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Lichtbildwerke

Rz. 104 Geschützt sind weiter Lichtbildwerke ( § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Nach Art. 6 EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts vom 29.10.1993 sind Fotografien als individuelle Werke geschützt, wenn sie "das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind". Andere Kriterien sind zur Bestimmung der Schutzfähigkeit nicht anzuwenden.[150] Demna...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Umgehungsverbot technischer Schutzvorrichtungen

Rz. 445 § 95a UrhG spricht das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen aus (Abs. 1). Dabei kommt es auf die verwendete Technologie nicht an, miterfasst sind also auch software-implementierte Schutzmaßnahmen. Verlangt wird Umgehungsabsicht, obwohl solch ein subjektives Element für einen objektiven Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG nicht verlangt wird. Te...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Verbreitungsrecht

Rz. 195 Das Verbreitungsrecht umschließt die Befugnis, das Werk in körperlicher Form zu verwenden, wobei Vortrag, Aufführung und Vorführung des Werkes in der Öffentlichkeit, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder die Sendung als gesetzlich geregelte Spezialtatbestände gerade nicht hierunter fallen. § 17 Abs. 1 UrhG gewährt dem Urheber das ausschließliche Recht, da...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Werke der angewandten Kunst und Designschutz

Rz. 93 Die von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ebenfalls erfassten Werke der angewandten Kunst werfen in mehrerer Hinsicht Probleme auf. Zunächst ist diese Werkkategorie von der so genannten zweckfreien bildenden Kunst abzugrenzen, sodann ist die Grenzziehung zu dem Designschutz von Relevanz. Unter den Schlagworten "Kunstgewerbe" und "Design" werden zwei wichtige Anwendungsbereiche di...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Besondere Regelungen der Internetnutzung

Rz. 315 § 44a UrhG regelt die Zulässigkeit vorübergehender Vervielfältigungen und ermöglicht damit zahlreiche Handlungen, die für das Internet, insbesondere bei der Nutzung von Online-Medien, notwendig sind. Diese Norm ist zugleich die Reaktion auf die durch den zweiten Korb erfolgte Erweiterung des § 16 Abs. 2 UrhG, der auch die vorübergehende und flüchtige Speicherung als ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 15. Gerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten und (fliegende) örtliche Zuständigkeit

Rz. 522 § 105 UrhG sieht in Urheberrechtsstreitigkeiten besondere Gerichte in der Weise vor, dass die Landesregierungen beziehungsweise Landesjustizverwaltungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte die Zuständigkeit einem von diesen zuzuordnen. Von dieser Möglichkeit haben die Länder durchweg Gebrauch gemacht. (Siehe dazu § 5 Rdn ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / h) Gerichte, Behörden, behinderte Menschen, Kirchen und Schulen

Rz. 363 Im Hinblick auf Gerichte, Behörden, behinderte Menschen, Kirchen und Schulen regeln die §§ 45– 47 UrhG Schranken, die aus deren jeweiligen öffentlichen bzw. sozialem Auftrag folgen.[559] Rz. 364 § 45 UrhG ordnet die Zulässigkeit der Fertigung oder des Fertigenlassens einzelner Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / III. Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde

Rz. 537 Zusammen mit den in Rdn 529 ff. näher beschriebenen strafrechtlichen Vorschriften wurde durch das so genannte Produktpirateriegesetz[735] auch der die Grenzbeschlagnahme regelnde § 111b UrhG eingefügt.[736] Schutzgegenstand dieser Vorschrift ist ein in der Bundesrepublik Deutschland bestehendes Schutzrecht, neben dem des Urheberrechts auch andere nach diesem Gesetz g...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Persönliche geistige Schöpfungen

Rz. 42 Die Verbindungslinie von der Idee des geistigen Eigentums zur Theorie vom Immaterialgüterrecht wurde zuerst von Kohler [30] gezogen. Nach dieser Lehre ist zwischen den Werkstücken, die als Sachgüter Gegenstand des Eigentums sind, und dem Werk, das als unkörperliches Gut Gegenstand des Urheberrechts ist, zu unterscheiden.[31] Dieses Recht am geistigen Schaffen [32] ist a...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Änderungen des Werkes

Rz. 175 Aus Sicht des Urhebers stellt sich die Frage, in welchem Maße er im Hinblick auf das Urheberpersönlichkeitsrecht Änderungen hinnehmen muss bzw. unter welchen Bedingungen es ein Bearbeitungsrecht gibt oder aber Werke der freien Benutzung unterliegen. Die Beantwortung dieser Frage ist deshalb so schwierig, weil in der Regel auch das Verwertungsrecht des Urhebers angesp...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / D. Abgrenzung des Urheberrechts von verwandten Schutzrechten

I. Bürgerliches Recht Rz. 49 Da das gesamte Urheberrecht als Sondergebiet der Privatrechtsordnung anzusehen ist, ist der Werkschutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (und § 1004 BGB analog) einzuordnen. Als Spezialgesetze lassen §§ 7 ff. UrhG allerdings nur geringe Anwendungsbereiche für das allgemeine Deliktsrecht. Von praktischer Bedeutung sind dagegen die b...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Rz. 206 § 19a UrhG gewährt dem Urheber nunmehr seit dem 10.9.2003 (Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, BGBl I, 1774) das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit (es genügen schon lokale Netze) von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist....mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst

Rz. 89 Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke ( § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) umschließen unterschiedliche Gegenstände. a) Werke der bildenden Künste Rz. 90 Die bildende Kunst umfasst Malerei einschließlich Grafik, Plastik, Bildhauerei, Collagen, Happenings und ähnliche neuere Formen künstlerischen Schaffen...mehr

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§ 2 Urheberrecht / III. Einzelne Werkarten

Rz. 65 Bei der Darstellung der einzelnen Werkarten sollen in besonderem Maße jüngere Gerichtsentscheidungen und die neuere Diskussion in der Literatur unter Hervorhebung medienrechtlicher Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. 1. Sprachwerke Rz. 66 Sprachwerke sind Schöpfungen, deren Gehalt mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht wird, wobei die im Gesetz erwähnten ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Regelungen zugunsten der Medienwirtschaft

Rz. 383 Zugunsten der Medienwirtschaft unter Berücksichtigung der Informationsfreiheit haben die §§ 48 bis 50 UrhG besondere Bedeutung. a) Öffentliche Reden Rz. 384 Im Hinblick auf öffentliche Reden stellt § 48 UrhG klar, dass solche über Tagesfragen, in Zeitungen und Zeitschriften sowie anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern vervielfältigt oder verbreitet werden d...mehr

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§ 2 Urheberrecht / III. Inhaltliche Schranken

1. Besondere Regelungen der Internetnutzung Rz. 315 § 44a UrhG regelt die Zulässigkeit vorübergehender Vervielfältigungen und ermöglicht damit zahlreiche Handlungen, die für das Internet, insbesondere bei der Nutzung von Online-Medien, notwendig sind. Diese Norm ist zugleich die Reaktion auf die durch den zweiten Korb erfolgte Erweiterung des § 16 Abs. 2 UrhG, der auch die vo...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Regelungen zugunsten der Allgemeinheit

a) Zitatrecht Rz. 322 Inhaltliche Schranken folgen zunächst aus dem Zitatrecht ( § 51 UrhG), [486] wonach unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig sein können. Da die Zitierfreiheit die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern soll, muss das zu zitierende Werk zunächst veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) wo...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Schutz vor Entstellung des Werkes

a) Begriff der Entstellung Rz. 168 Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden ( § 14 UrhG). Diese Regelung ist im Kontext mit anderen Bestimmungen zu sehen, die in gewissem Maße Änderungen, Bearbeitungen oder sogar die ...mehr