Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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Leasing im Abschluss nach H... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 44 Die IFRS haben die Behandlung von Leasing-Verhältnissen in dem Standard IFRS 16 geregelt, der mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 begonnen haben, den IAS 17 ersetzt hat. Beide Standards schreiben Leasingnehmern und Leasinggebern in Verbindung mit Leasing-Verhältnissen anzuwendende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Angabepflichten vor,...mehr

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§ 13 Urheberrecht

A. Muster: Abmahnung wegen Filesharing Rz. 1 Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Ihnen wird vorgeworfen, einen Film widerrechtlich über Ihren Internetanschluss über eine Internet-Tauschbörse verbreitet zu haben. Sie baten uns, die gegnerischen Sch...mehr

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§ 13 Urheberrecht / F. Belehrung über Schutzschrift

I. Muster: Belehrung über Schutzschrift Rz. 7 Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, die Gegenseite hat außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da die ...mehr

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§ 13 Urheberrecht / E. Eidesstaatliche Versicherung

I. Muster: Eidesstattliche Versicherung Rz. 5 Muster 13.5: Eidesstattliche Versicherung Muster 13.5: Eidesstattliche Versicherung Über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung an Eides statt belehrt, versichere ich hiermit in der Angelegenheit [RUBRUM & AKTENZEICH – BEZEICHNUNG DER SACHE] Folgendes an Eides statt: 1. Zur Person: __________...mehr

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§ 13 Urheberrecht / II. Erläuterung

Rz. 6 Im Urheberrecht gilt die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nach wohl herrschender Meinung weder direkt noch analog. Damit sollte der Antragssteller die Dringlichkeit/den Verfügungsgrund sicherheitshalber gesondert darlegen und glaubhaft machen. Ebenso besteht Streit darüber, welche Fristen für die Geltendmachung für die Antragsstellung im einstweiligen Verfahren gelten. Die...mehr

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§ 13 Urheberrecht / I. Muster: Eidesstattliche Versicherung

Rz. 5 Muster 13.5: Eidesstattliche Versicherung Muster 13.5: Eidesstattliche Versicherung Über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Versicherung an Eides statt belehrt, versichere ich hiermit in der Angelegenheit [RUBRUM & AKTENZEICH – BEZEICHNUNG DER SACHE] Folgendes an Eides statt: 1. Zur Person: _________________________ Name: __________________...mehr

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§ 13 Urheberrecht / I. Muster: Belehrung über Schutzschrift

Rz. 7 Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift Muster 13.6: Belehrung über Schutzschrift _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, die Gegenseite hat außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht und Sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da die Forderungen der Gegenseite außergericht...mehr

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§ 13 Urheberrecht / C. Einstweilige Verfügung

Rz. 3 Muster 13.3: Einstweilige Verfügung Muster 13.3: Einstweilige Verfügung _________________________(Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, da die Gegenseite auf unsere Abmahnung nicht reagiert hat, erscheint es geboten, eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen, um der Gegenseite die Nutzung Ihrer Werke vorläufig zu untersagen. Eile und Ihre...mehr

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§ 13 Urheberrecht / II. Erläuterung

Rz. 8 Bei der Einreichung der Schutzschrift ins ZSSR entstehen Gerichtsgebühren in Höhe von 83 EUR; § 15a JVKostG i.V.m. Nr. 1160 KV. Wenn ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, um eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen, entsteht gemäß §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV-RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr. Auch bei Zurückweisung oder Zurücknahme des Verfügungsantrags der Ge...mehr

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§ 13 Urheberrecht / A. Muster: Abmahnung wegen Filesharing

Rz. 1 Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing Muster 13.1: Abmahnung wegen Filesharing _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Ihnen wird vorgeworfen, einen Film widerrechtlich über Ihren Internetanschluss über eine Internet-Tauschbörse verbreitet zu haben. Sie baten uns, die gegnerischen Schreiben zu prüfen und Ihnen mitzuteilen...mehr

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§ 13 Urheberrecht / B. Muster: Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber verfolgen

Rz. 2 Muster 13.2: Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber verfolgen Muster 13.2: Urheberrechtsverletzung für Rechteinhaber verfolgen _________________________(Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Sie teilten uns mit, dass auf einer fremden Webseite von Ihnen hergestellte Fotografien ohne Ihr Einverständnis veröffentlicht worden sind. Die von Ihnen auf...mehr

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§ 13 Urheberrecht / D. Muster: Belehrung über eidesstattliche Versicherung und Belehrung über drohende Strafen bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung

Rz. 4 Muster 13.4: Belehrung über eidesstattliche Versicherung und Belehrung über drohende Strafen bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung Muster 13.4: Belehrung über eidesstattliche Versicherung und Belehrung über drohende Strafen bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung _________________________ (Adresse) Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________, Si...mehr

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FF 09/2023, Bedeutsame Ents... / VII. Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines Titels auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Die nachfolgende Entscheidung des BGH (Senat für Urheberrecht) lenkt den Blick auf das Verhältnis von Auskunft und eidesstattliche Versicherung und enthält vielfache Aussagen, die auch im Rahmen der Auskunftsverfahren zum Unterhalt oder Zugewinn Beachtung verdienen. Die §§ 95, 120 FamFG verweisen auf die Vorschriften der ZPO Dem Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. BdF, Schr. v. 23.2.1983 – IV C 5 - S 1341 - 4/83, BStBl. I 1983, 218 (Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen [Verwaltungsgrundsätze])

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, nach welchen Grundsätzen die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen ist, folgendes: 1. Die Rechtsgrundlagen zur Einkunftsabg...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 38. BMF, Schr. v. 14.7.2021 – IV B 5-S 1341/19/10017:001, – DOK 2021/0770780, BStBl. I 2021, 1098 (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise)

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 39. BMF, Schr. v. 6.6.2023 – IV B 5-S 1341/19/10017 :003 – DOK 2023/0537819, BStBl. I 2023, 1093 (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023)

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten folgende Grundsätze für die internationale Einkunftsabgrenzung nach dem Maßstab des Fremdvergleichs in den Regelungen des innerstaatlichen Rechts und der Doppelbesteuerungsabkommen:mehr

Lexikonbeitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Urheberrechte

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Buchführung/IFRS-Umstellung / 4.1.2 Besonderheiten der Anlagenentwicklungsrechnungen für immaterielle Vermögenswerte

Rz. 46 Für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte (z. B. Software, Entwicklungskosten, Mastertonträger oder Masterfilme) besteht nach IFRS grundsätzlich[1] eine Aktivierungspflicht, sofern die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:[2] technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des immateriellen Vermögenswertes, damit er genutzt oder verkauft werden kann, Absicht d...mehr

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Umsatzsteuerliche Behandlun... / 2.2.4 Merchandising

Viele Influencer bieten ihren Followern Merchandisingartikel (z. B. Kleidung mit Logo) an, um zusätzliche Einnahmen zu generieren. In der Ausgestaltung ist es möglich, dass der Influencer einem Unternehmen im Rahmen von Kooperationen gegen eine Gewinnbeteiligung oder einen Fixbetrag die notwendigen Rechte für den gesamten Prozess der Herstellung, des Vertriebs und Marketings ...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / XIII. Urheberrechte

1. Grundlagen des Arbeitnehmerurheberrechts Rz. 1023 Der Arbeitnehmerurheber ist immer mehr in den Blickpunkt des rechtlichen Interesses getreten. Dies liegt insb. daran, dass Computerprogramme einem patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Schutz und damit dem Anwendungsbereich des ArbnErfG weitgehend entzogen sind und stattdessen nach den Maßgaben der §§ 69a ff. UrhG "nur" u...mehr

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§ 52 Zuständigkeit der ArbG / I. Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wegen Arbeitnehmererfindungen und Urheberrechten

Rz. 32 Nach § 2 Abs. 2 ArbGG sind die ArbG zuständig bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag zum Gegenstand haben sowie für entsprechende Streitigkeiten, die als Urh...mehr

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Literaturverzeichnis

Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 2019 Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar zum Urheberrecht, 30. Edition, Stand 15.1.2021 Ahrend/Förster/Rößler, Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 45. Aktualisierung, Stand März 2021 Anzinger/Koberski, Arbeitszeitgesetz, Kommentar, 5. Aufl., 2020 Arens/Bran...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 2. Generalklausel des § 43 UrhG

Rz. 1028 Der Gesetzgeber hat sich – im Unterschied zu den technischen Schutzrechten, für die das ArbnErfG gilt – gegen ein eigenes "Arbeitnehmerurheberrechtsgesetz" und für eine generalklauselartige Regelung im § 43 UrhG entschieden. Eine Erweiterung des ArbnErfG auf den urheberrechtlichen Bereich, durch die letztlich ein umfassender, kodifizierter Schutz für Arbeitnehmersch...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / aa) Allgemeines

Rz. 1055 Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Das Urheberrecht an einem im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffenen Werkes geht auch nicht automatisch auf den Arbeitgeber oder Dienstherrn über. Rz. 1056 Stattdessen kann der Urheber Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG einräumen. Der Arbeitgeber bzw. Die...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / cc) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 1052 Erfasst werden von § 43 UrhG solche Werkschöpfungen, die während des Arbeits- oder Dienstverhältnisses gemacht werden. Hierunter ist die Zeit zwischen dem rechtlichen Beginn und dem rechtlichen Ende des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu verstehen. Da das Urheberrecht kraft Gesetzes in dem Augenblick entsteht, in dem es geschaffen wird, muss das Arbeits- oder Dien...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 1. Grundlagen des Arbeitnehmerurheberrechts

Rz. 1023 Der Arbeitnehmerurheber ist immer mehr in den Blickpunkt des rechtlichen Interesses getreten. Dies liegt insb. daran, dass Computerprogramme einem patent- bzw. gebrauchsmusterrechtlichen Schutz und damit dem Anwendungsbereich des ArbnErfG weitgehend entzogen sind und stattdessen nach den Maßgaben der §§ 69a ff. UrhG "nur" urheberrechtlicher Schutz beansprucht werden...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / bb) Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 1039 Die Regelung des § 43 UrhG gilt für sämtliche Werke, die der Urheber in Erfüllung seines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses geschaffen hat. Rz. 1040 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 UrhG sind Werke nur "persönlich geistige Schöpfungen". Dieser Werkbegriff gilt grds. für sämtliche Werkarten. Auch § 69a Abs. 3 UrhG, der für Computerprogramme darauf abstellt, dass...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 4. Sonderregelungen für Computerprogramme

Rz. 1106 Die §§ 69a ff. UrhG sehen Sonderregeln für den Urheberschutz von Computerprogrammen vor. Diese Vorschriften wurden zunächst in Umsetzung der EG-Richtlinie v. 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen durch das 2. Gesetz zur Änderung des UrhG v. 9.6.1993 (BGBl I 1993, 910) neu geregelt. Am 4.6.2021 wurden sie mit dem Gesetz zur Anpassung des Urheberrecht...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / a) Grundsatz

Rz. 1087 Selbst bei weitestgehender Einräumung des Nutzungsrechtes an den Arbeitgeber bleibt der Arbeitnehmer in jedem Fall Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechtes, aus welchem eine Vielzahl von Einzelberechtigungen erwächst. Dieses Recht ist ein Ausschnitt aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) und in § 11 UrhG gene...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / dd) Zugang zu den Werkstücken

Rz. 1097 Nach § 25 UrhG kann der Urheber vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, dass er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitung des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. Dieses Z...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / c) Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers

Rz. 1074 Das UrhG enthält anders als das ArbnErfG keine Regelung über die Vergütung des Arbeitnehmers für die Einräumung von Nutzungsrechten. Für das gesamte Urheberrecht bestimmt § 32 UrhG ganz grundsätzlich, dass der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Vergütungsanspruch hat. Grds. bezieht sich der Anspruch auf die "vertraglich vereinbarte Vergütung" (§ 32...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / aa) Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 1032 Vom persönlichen Geltungsbereich des UrhG geschützt wird nach § 11 UrhG der Urheber, d.h. derjenige der das Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG). Es gilt also auch dann das Schöpferprinzip, wenn ein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wird. Rz. 1033 Die Generalklausel des § 43 UrhG gilt für Werkschöpfungen, die von dem Urheber in Erfüllung einer Verpflicht...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / XII. Auskunfts- und Kopieansprüche gem. Art. 15 DSGVO

Rz. 134 Gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat die betroffene Person gem. Art. 15 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 DSGVO ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informati...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / bb) Umfang und Inhalt der Rechtseinräumung

Rz. 1061 Im Arbeits- und Dienstverhältnis sollte nicht nur die Pflicht der Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart, sondern es sollten insb. auch die Reichweite der Nutzungseinräumung (Umfang des Nutzungsrechts) und die einzelnen Nutzungsrechte (Inhalt des Nutzungsrechts) geregelt werden. Rz. 1062 Das UrhG regelt die Einräumung von Nutzungsrechten in § 31 UrhG, der auch im ...mehr

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§ 16 Vertragstypen / IV. Muster – Vorstandsvertrag

Rz. 727 Muster 16.31: Dienstvertrag u. Pensionsvertrag eines AG-Vorstandsmitgliedes Muster 16.31: Dienstvertrag u. Pensionsvertrag eines AG-Vorstandsmitgliedes Vorstandsvertrag zwischen der Firma _________________________ AG _________________________ _________________________ (Adresse) nachfolgend auch "Gesellschaft" genannt – vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch...mehr

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§ 16 Vertragstypen / III. Muster

Rz. 747 Muster 16.32: Dienstvertrag eines Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft Muster 16.32: Dienstvertrag eines Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft Vorstandsvertrag zwischen der _________________________ eG _________________________ (Adresse) – nachfolgend auch "Genossenschaft" genannt – und Herrn/Frau _________________________ _________________________ (Adresse) Präambel Durc...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 3. Urheberpersönlichkeitsrecht und sonstige Verwertungsrechte des Arbeitnehmerurhebers

a) Grundsatz Rz. 1087 Selbst bei weitestgehender Einräumung des Nutzungsrechtes an den Arbeitgeber bleibt der Arbeitnehmer in jedem Fall Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechtes, aus welchem eine Vielzahl von Einzelberechtigungen erwächst. Dieses Recht ist ein Ausschnitt aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG) und in § ...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / a) Geltungsbereich des § 43 UrhG

aa) Persönlicher Geltungsbereich Rz. 1032 Vom persönlichen Geltungsbereich des UrhG geschützt wird nach § 11 UrhG der Urheber, d.h. derjenige der das Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG). Es gilt also auch dann das Schöpferprinzip, wenn ein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wird. Rz. 1033 Die Generalklausel des § 43 UrhG gilt für Werkschöpfungen, die von dem Urheb...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / b) Einräumung der Nutzungsrechte an den Arbeitgeber

aa) Allgemeines Rz. 1055 Das Urheberrecht ist nach § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht rechtsgeschäftlich übertragbar. Das Urheberrecht an einem im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschaffenen Werkes geht auch nicht automatisch auf den Arbeitgeber oder Dienstherrn über. Rz. 1056 Stattdessen kann der Urheber Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG einräumen. Der Arbei...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / cc) Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte

Rz. 1071 Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Arbeitgeber auf Dritte ist zunächst grds. nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer der Übertragung zustimmt (§ 34 Abs. 1 UrhG). Diese Zustimmung kann im Arbeits- oder Dienstvertrag bereits geregelt werden. Rz. 1072 Die stillschweigende Rechteeinräumung erfasst regelmäßig nicht die Ermächtigung zur Einräumung von Rechten a...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / aa) Veröffentlichungsrecht

Rz. 1091 Nach § 12 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. § 6 Abs. 1 UrhG definiert den Begriff der "Veröffentlichung" dahin gehend, dass das geschaffene Werk mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Arbeitgeber können die ihnen eingeräumten Nutzungsrechte regelmäßig nur ausüben, wen...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / ee) Rückrufsrecht

Rz. 1101 Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) ist vom Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) zu unterscheiden. Während das Erstere dem Urheber die Möglichkeit bietet, gegenüber dem Inhaber des Nutzungsrechts auf die Ausübung der Verwertung hinzuwirken, ermöglicht ihm der zweite Fall die Verwertung überhaupt zu verhindern, wenn diese dem Arbeitne...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / cc) Änderungs- und Entstellungsverbot

Rz. 1096 Nach § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Die Vorschrift ist in engem Zusammenhang mit § 39 UrhG zu sehen. Dieser bestimmt, dass der Inhaber eines Nutzungsrechtes das Werk, dessen Titel oder ...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / b) Einzelne Verwertungsrechte

Rz. 1104 Neben den Urheberpersönlichkeitsrechten (§§ 12–14 UrhG) kommen dem Urheber auch eine Reihe von gewichtigen Verwertungsrechten zu, welche in den §§ 15 ff. UrhG niedergelegt sind:mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 5. Rechtslage in den neuen Bundesländern

Rz. 1118 Aufgrund des Einigungsvertrages v. 31.8.1990 (BGBl II, 889, Anlage I, Kap. III, Sachgebiet E, Abschn. II, Nr. 2) gilt das UrhG mit bestimmten Maßgaben auch für die neuen Bundesländer, und zwar auch für Werke, die vor dem Beitritt (3.10.1990) vom Urheber nach den Bestimmungen des URG-DDR geschaffen wurden. Die Erstreckung des UrhG auf die neuen Bundesländer hat die W...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 7. Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Rz. 1121 Fällt für die Nutzungsrechtseinräumung an den Arbeitgeber unter keinem arbeitsrechtlichen Gesichtspunkt eine gesonderte Vergütung an, sondern wird dieselbe mit dem Gehalt bzw. Lohn abgegolten, bestehen im Rahmen der Sozialversicherung keine beitragsrechtlichen Besonderheiten, da es sich hier um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV handelt, unabhängig davon, wie sich da...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 1. Dienstvertrag mit leitendem Angestellten

Rz. 141 Muster 16.6: Dienstvertrag mit leitendem Angestellten Muster 16.6: Dienstvertrag mit leitendem Angestellten Zwischen der Firma _________________________ – nachfolgend "Gesellschaft" genannt – und Herrn/Frau _________________________ – nachfolgend "Arbeitnehmer" genannt – wird folgender Dienstvertrag geschlossen: § 1 Aufgaben und Pflichten (1) Der Arbeitnehmer wird als leitende...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / ff) Zweitverwertung

Rz. 1102 Neu eingeführt wurde zudem das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung gem. § 40a UrhG. Hiervon ausgenommen sind Computerprogramme (§ 69a Abs. 5 UrhG) und Filmwerke (§ 90 Abs. 2 UrhG). Alle anderen Werkarten kann der Urheber nach zehn Jahren erneut verwerten, wenn gegen eine pauschale Vergütung ein ausschließliches Nutzungsrecht ...mehr

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§ 17 Inhalt des Arbeits-/Di... / 6. Rechtsweg

Rz. 1119 Für alle Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche aus dem UrhG betreffen, ist zunächst grds. der ordentliche Rechtsweg gegeben (§ 104 UrhG), wobei hier in erster Linie das LG zuständig ist (§ 105 UrhG). Es ist zu beachten, dass die Landesregierungen mit Ausnahme von Schleswig-Holstein von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben die Spezialzuständigkeit bestimmter LG und A...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ertragswertmethode

Rz. 86 [Autor/Stand] Die Ertragswertmethode kommt zur Ermittlung des gemeinen Werts aller Wirtschaftsgüter in Betracht, welche zukünftige Erträge erwirtschaften. Die Methode stellt auf das Ertragspotential eines Wirtschaftsguts ab. Der gemeine Wert ist durch Kapitalisierung der Erträge zu ermitteln, sofern für die Vergleichswertmethode relevante Verkäufe nicht oder zu selten...mehr