Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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§ 2 Urheberrecht / 5. Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

Rz. 393 Für den Bereich Unterricht, Wissenschaft[593] und zum Teil auch für Institutionen (etwa öffentliche Archive)[594] waren die Regelungen bis zum Erlass des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vom 1.9.2017, in Kraft getreten am 1.3.2018, über zahlreiche Reglungen an unterschiedlichen Stellen der Sc...mehr

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§ 2 Urheberrecht / III. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Rz. 554 Art. 2 Nr. 6 DSM-RL definiert die Diensteanbieter wie folgt: Diensteanbieter bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Frühere Fälle der freien Benutzung

Rz. 235 Nach der Abschaffung des § 24 UrhG im Jahre 2021 wurden Teile dieser Norm in § 23 Abs. 1 UrhG übernommen.[383] Nunmehr regelt § 23 UrhG auch die Begrenzung des Schutzbereichs des Urheberrechts als immanente Schranke des Bearbeitungsrechts. Nach der nun maßgeblichen Bestimmung ist der "äußere" Abstand entscheidend. Ein solcher hinreichender Abstand liegt dann vor, wen...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

Rz. 386 Im Hinblick auf Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, regelt § 49 UrhG das Wiedergaberecht in Zeitungen und im Rundfunk. Dabei werden die Zeitungen anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern, nicht aber Zeitschriften, gleichgestellt. Dieses Abdruck- und Wiedergaberecht entfä...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Verwaiste Werke

Rz. 425 Zweck der Regelungen über die verwaisten Werke (orphan works) ist es, diese als kulturelles Erbe einem breiteren Publikum durch digitale Plattformen zugänglich zu machen.[632] § 61 UrhG soll die Richtlinie 2012/28/EU vom 25.10.2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (Orphan-Works-Richtlinie) umsetzen. Allerdings ging die deutsche Umsetzung z...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Geschäftsmodelle durch Schranken

Rz. 309 Am Beispiel des BGH-Urteils "Internet-Radiorecorder"[464] wird deutlich, dass sich um die gesetzlichen Schrankenregelungen, namentlich § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG, Geschäftsmodelle etabliert haben, die in jüngerer Zeit kritisiert werden. Diese Kritik ist kaum nachvollziehbar, da diese schon seit Jahren von den Gerichten anerkannt sind.[465] Der Musikdienst "ZeeZee" (ein Unt...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Vervielfältigungsrecht

Rz. 194 Das Vervielfältigungsrecht umfasst jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.[324] Erfasst werden nunmehr auch vorübergehende Vervielfältigungen ( § 16 Abs. 1 UrhG), womit zunächst auch alle flüchtigen multimedialen Anwendungen gemeint sind. Allerdi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Anerkennung der Urheberschaft

Rz. 164 Der Urheber hat nach § 13 S. 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.[271] Daraus folgt, dass sich der Urheber gegen Bestreiten und Anmaßen der Urheberschaft durch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gem. §§ 96 ff. UrhG wehren kann. § 13 S. 1 UrhG gibt somit ein Abwehrrecht gegen die Behauptung der eigenen Urheberschaft unter bewusster Ver...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Effektive Beweissicherung

Rz. 152 Von praktischer Relevanz ist die effektive Beweissicherung der Urheberschaft. Besonders im anglo-amerikanischen Raum hat sich die Praxis durchgesetzt, Werkexemplare oder Vervielfältigungen per Einschreiben an die eigene Anschrift senden zu lassen, um diese dann ungeöffnet aufzubewahren. Neben postalischen Problemen kann diese Vorgehensweise auch deshalb nicht empfohl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Wissenschaftliche Forschung sowie Text und Data Mining für Forschungszwecke

Rz. 407 Für nicht kommerzielle Forschungszwecke ("wissenschaftliche Forschung")[610] dürfen 15 % eines Werkes für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen[611] für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient (Peer Review-Verfahren), vervielfältigt, verbreitet und öffentl...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / cc) Erstellung von Computerprogrammen im Arbeits- und Dienstverhältnis

Rz. 35 Für die Erstellung von Computerprogrammen im Arbeitsverhältnis regelt § 69b UrhG, dass dem Arbeitgeber oder Dienstherren alle vermögensrechtlichen Befugnisse im Sinne eines umfassenden und ausschließlichen Nutzungsrechts zustehen, wenn der für ihn tätige Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen handelt.[71] Für nicht pflichtgebundene Werke...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 9. Allgemeiner Auskunftsanspruch und Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter

Rz. 499 Neben dem allgemeinen (unselbstständigen) Auskunftsanspruch (und dem auf Rechnungslegung) als Hilfsanspruch, etwa zur Durchsetzung einer Unterlassung oder eines Schadensersatzes, der gem. § 242 BGB allgemein anerkannt ist, gibt es noch einen selbstständigen Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter gem. § 101 UrhG . Rz. 500 Bei einer Urheberrechtsverletzung oder Verletzun...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)

Rz. 638 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS)[825] ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Dieses Abkommen behandelt nicht nur die Urheber- und Leistungsschutzrechte, sondern auch den Markenschutz, Schutz geografischer Angaben, von Patenten und andere Rechte. I...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) ROM-Abkommen

Rz. 642 Das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen – ROM-Abkommen [829] (im Folgenden: RA) wurde bisher in 52 Vertragsstaaten ragifiziert.[830] Rz. 643 Auch hier gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung. Art. 2 RA versteht darunter die Gleichbehandlung der ausländischen Schutzsuchenden mit seinen...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Internationale Abkommen und Organisationen

Rz. 626 tNachfolgend werden die wichtigsten internationalen Abkommen mit den dazugehörenden Organisationen dargestellt,[811] dabei auf die Wiedergabe einzelner Inhalte verzichtet, da Deutschland zunächst Mitglied sämtlicher bedeutender internationaler Abkommen ist, sodann auch ganz überwiegend deren Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt hat.[812] 1. Revidierte Berner Übe...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Werke in Ausstellungen

Rz. 377 Im Rahmen der Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie wurde § 58 UrhG über Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (früher: Katalogbildfreiheit) völlig neu gefasst. Zulässig ist nunmehr die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung (Internet-Präsentation) von öffentlich ausgestellten oder zur öffent...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt

Rz. 154 In diesem Zusammenhang sei auf § 4 Nr. 1 und § 7 Nr. 1 MarkenG verwiesen, wonach auch ein privater Anmelder die Eintragung eines Werktitels allerdings als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in Abteilung 45 und damit einen umfassenden Werktitelschutz erreichen kann.[252] Werktitelschutz gibt es auch nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Schon hinsichtlich des Vorgängers di...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien

Rz. 401 § 60b UrhG privilegiert die Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien. Zu den Herstellern zählen nicht nur Verlage, sondern auch sonstige "Produzenten", wie etwa Hochschullehrer, die die von ihnen gefertigten Skripte vertreiben. Rz. 402 Hinweis Die Hersteller sind also insofern doppelt privilegiert, als sie die auf § 60a UrhG bezogenen Nutzungshandlungen (1. Privileg...mehr

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§ 2 Urheberrecht / f) Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

Rz. 421 Die Rechtsinhaber haben einen Anspruch auf angemessene Vergütung der zuvor erwähnten gesetzlich erlaubten Nutzungen. Vervielfältigungen sind nach den §§ 54–54c UrhG zu vergüten (§ 60h Abs. 1 UrhG). Rz. 422 Die Ausnahmen von der Vergütungspflicht sind in § 60h Abs. 2 UrhG geregelt. Vergütungsfrei sind z.B. die Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zw...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Bedeutung der Werkarten am Beispiel multimedialer Werke

Rz. 56 Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören hierzu insbesondere:mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)

Rz. 327 Gem. § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes dann zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler eine besondere Vergütung erhält. Grundsätzlich ist für die Wiederga...mehr

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§ 2 Urheberrecht / f) Unverzichtbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche

Rz. 382 Die Unverzichtbarkeit der gesetzlichen Vergütungsansprüche ist in § 63a Abs. 1 UrhG geregelt. Im Voraus können diese Ansprüche nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. Mit dieser Regelung sollte dafür gesorgt werden, dass die Ansprüche der Urheber in der Praxis nicht ins Leere laufen. Probleme gab es nun aber deshalb, weil seit Inkrafttreten des Gesetzes...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Bild- und Tonberichterstattung

Rz. 390 Die Bild- und Tonberichterstattung sowie Online-Berichte über Tagesereignisse [588] durch Funk und im Film sowie in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern dürfen ebenfalls publiziert (vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben) werden, soweit sie im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen ( § 50 UrhG). M...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Unwesentliches Beiwerk

Rz. 376 Es gibt Situationen, in denen es sich nicht vermeiden lässt, dass Werke mehr oder weniger zufällig als unwesentliches Beiwerk bei der Vervielfältigung und Wiedergabe anderer Werke benutzt werden, wie etwa bei Filmaufnahmen von Innenräumen, die mit Bildern ausgestattet sind, oder beiläufig laufende Musik als so genanntes unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG ). Dann ist di...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Genfer Tonträgerabkommen (GTA)

Rz. 645 Das Genfer Tonträgerabkommen (GTA)[833] wurde als separate Vereinbarung zum ROM-Abkommen am 29.10.1971 zur Eindämmung der Produktpiraterie gerade im Hinblick auf die unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern abgeschlossen. Zu den Vertragsstaaten zählen 55 Länder einschließlich der USA. Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit des Tonträgerherstellers (Art. 2 GTA...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Verwaiste und nicht verfügbare Werke

Rz. 424 §§ 61–61c UrhG sind seit dem 1.1.2014 als Schrankenregelungen zu den verwaisten Werken normiert. Im Urheberrechtsgesetz 2021 (BGBl I, 1273) wurden im Unterabschnitt 5a in den §§ 61d-61g UrhG besondere gesetzliche erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke getroffen. Flankiert werden diese Bestimmungen durch Wahrnehmungsvermutungen über vergriffene Werke (§§ 52–52e VG...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens

Rz. 293 Der Schutz der Sendeunternehmen wird in § 87 UrhG in der Weise erfasst, dass das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht an der Weitersendung, der Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und der Herstellung von Lichtbildern von seiner Funksendung hat (Einzelheiten siehe oben zum Senderecht Rdn 214 ff. sowie § 3 Rdn 480 ff.).[454]mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Titelschutzanzeige

Rz. 155 Schließlich sei noch auf die Möglichkeit der so genannten Titelschutzanzeigen in Fachzeitschriften, etwa dem Börsenblatt des deutschen Buchhandels bzw. Internetplattformen, z.B. www.titelschutzanzeiger.de, hingewiesen, also der Möglichkeit, vor Veröffentlichung auf die Schaffung eines Werkes mit dem entsprechenden Titel hinzuweisen. Allerdings bezieht sich dieser Sch...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe

Rz. 375 Zu Gunsten der Kulturwirtschaft bestimmt § 56 UrhG, dass in Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder in Stand gesetzt werden, die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung v...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Nicht verfügbare Werke

Rz. 433 Nicht verfügbare Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Schriftwerke, die der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten werden (§ 52b VGG).[638] Adressaten sind die Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d UrhG), denen es erlaubt wird, die nicht verfügbaren Werke aus ihrem Bestand zu vervielfältigen oder vervie...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Durchsetzung gesetzlicher Schrankenbestimmungen

Rz. 450 § 95b UrhG dient der Durchsetzung der gesetzlichen Schrankenbestimmungen desmehr

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§ 2 Urheberrecht / 10. Sicherung der Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen

Rz. 507 Zur Sicherung der Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen wurden in 2008 §§ 101a und 101b UrhG eingefügt.[720] Rz. 508 Der Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (§ 101a UrhG) dient der Gewinnung von Beweismitteln. Danach kann (auch) im Wege der einstweiligen Verfügung derjenige zur Vorlage einer Urkunde oder Duldung der Besichtigung einer Sache v...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Reichweite des Unterlassungsgebots

Rz. 480 Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gegen das im Urteil oder in der einstweiligen Verfügung titulierte Verbot (Unterlassungsgebot) zumindest dem Kern nach verstoßen wird. Nur dann kann durch den Gläubiger erfolgreich ein Ordnungsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden. Rz. 481 Beispiel Der BGH (marions-kochbuch.de I...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Lizenzangebote

Rz. 557 Der Lizenzvertrag ist der Standard, von dem Art. 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Buchstabe a) DSM-RL ausgeht. Die Umsetzung ist durch § 4 UrhDaG erfolgt. Der Diensteanbieter hat "bestmögliche Anstrengungen" zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe zu erlangen. § 4 Abs. 1 S. 2 UrhDaG ist dabei als kein einseitiger Kontrahierungszwang des Di...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / II. Verfügungen über urheberrechtliche Befugnisse – gebundene Rechtsübertragung

Rz. 80 Im Zusammenhang mit der Unübertragbarkeit des Urheberrechts als Ganzes (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG) steht die Feststellung, dass auch die Verwertungsrechte des § 15 UrhG davon erfasst sind. Eine translative Übertragung des Urheberrechts ist daher auch nicht im Hinblick auf einzelne Bestandteile möglich, der Urheber kann nur einzelne Nutzungsrechte von seinem an ihn gebunde...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / A. Einleitende Darstellung

Rz. 1 Lebenssachverhalte zu gestalten ist Gegenstand einer Beratung. Im Gegensatz zur klassischen Jurisprudenz, die abgeschlossene Ereignisse ex post zu beurteilen hat, geht es dem Berater um Planung im Sinne einer ex ante Betrachtung. Dies bedingt eine strukturierte Sichtweise, die die Funktionalität der Beratungsmaterie in den Blick nimmt, also die Rechtssubjekte (Urheber ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Spannungsverhältnis zwischen Nutzern und Urhebern

Rz. 399 Zwischen Nutzern und Urhebern besteht insofern ein Spannungsverhältnis, als der Urheber ein Interesse an der optimalen Verwertung seiner Werke hat, der Veranstalter aber (als Mittler zu den Nutzern) nicht jede Erlaubnis zur Aufführung einzeln abrufen kann. In der Masse der Veranstaltungen wird es um die Wahrnehmung kleiner Rechte gehen, die von der GEMA verwaltet wer...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Schutzrecht sui generis

Rz. 495 Das angesprochene Schutzrecht sui generis betrifft nur solche Datenbanken, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist (§ 87a Abs. 1 UrhG) (zur Definition und Abgrenzung gegenüber dem Datenbankwerk siehe Rdn 491). Was eine wesentliche Investit...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / VI. Immaterialgüterrecht

Rz. 24 Auf den zuvor geschilderten Überlegungen baute Josef Kohler ab 1874[20] seine Lehre vom Immaterialgüterrecht auf. Er trennt zunächst zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Urheberrecht als einem "Recht an einem außerhalb des Menschen stehenden, aber nicht körperlichen, nicht fass- und greifbaren Rechtsgute". Bei Werken der Tonkunst, Dichtkunst und bildenden Kunst m...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Bibliotheken, Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

Rz. 414 § 60e Abs. 1 UrhG erlaubt es öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Dies kann auch mehrfach geschehen und...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Schutz des Datenbankherstellers, der Presseverleger und weiterer Leistungsschutzberechtigter

Rz. 294 Als ein Recht sui generis wird in den §§ 87a ff. UrhG der Datenbankhersteller einem besonderen Schutz unterstellt (Einzelheiten siehe § 3 Rdn 491 ff.). Rz. 295 §§ 87f–87k UrhG sehen in Umsetzung des Art. 15 DSM-RL die (Wieder-)Einführung des Schutzes der Presseveröffentlichung (Art. 2 Abs. 4 DSM-RL) im Hinblick auf die Online-Nutzung vor. Diese Bestimmungen entspreche...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Schutz in sozialen Netzwerken

Rz. 60 Die sozialen Netzwerke, wie etwa Facebook, YouTube, Google+, Xing, LinkedIn und Twitter, ziehen mittlerweile mehr Nutzer an als die herkömmlichen Internetseiten. Dabei stammt der User-generated Content nicht mehr nur von Privatpersonen, sondern immer öfter auch von Unternehmen. Damit nehmen aber auch Urheberrechtsverletzungen zu. Rz. 61 Bei Webinhalten und damit grds. ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Pauschale Vergütungspflicht für Vervielfältigungen

Rz. 341 Nach der alten Rechtslage (bis zum 31.12.2007) regelte § 54 UrhG a.F. als Folge der legitimen Vervielfältigungsmöglichkeiten des § 53 UrhG die Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Bild- oder Tonaufzeichnung und § 54a UrhG a.F. die Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung. Danach hatten die Hersteller entsprechender Geräte eine i...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Unterricht und Lehre

Rz. 395 Für Zwecke des Unterrichts und der Lehre[598] dürfen privilegierte Einrichtungen, also frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Abs. 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 %[599] eines veröffentlichen Werkes vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugängl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / e) Durchsetzungsanspruch der Verwertungsgesellschaften und Digital Rights Management

Rz. 347 Nach altem Recht, also bis zum 31.12.2007, regelten die §§ 54b bis 54 h UrhG a.F. Ausnahmetatbestände, Hinweis-, Melde- und Auskunftspflichten und den Durchsetzungsanspruch der Verwertungsgesellschaften.[539] Dieses flächendeckende Pauschalvergütungssystem wurde zwar immer wieder kritisiert, insbesondere im Hinblick auf die theoretisch zielgenaue Erfassung digitaler ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Dekompilierung

Rz. 238 Das zulässige Dekompilieren ( § 69e UrhG), also die Umkehrung des Programmierungsvorganges (reverse engineering), insbesondere die Rückübersetzung des Objektcodes in den für Programmierer lesbaren Quellcode, dient der Information über die Elemente des Programms und über die Schnittstellen (Interoperabilität von Computerprogrammen). Nur dadurch lässt sich ein kompatibl...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Angemessene Vergütung

Rz. 160 Nach dem seit 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht besteht für den Urheber und den ausübenden Künstler gleichermaßen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch (§§ 32 Abs. 1, 75 Abs. 4 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so wird nicht etwa – wie in §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB – die übliche Vergütung, sondern sogar die angemessene Vergütung als vertragl...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Software-bezogene Erfindungen

Rz. 222 Die Unterscheidung zwischen den durch das Urheberrecht geschützten Computerprogrammen und den software-bezogenen Erfindungen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zunächst bestimmen das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen, dass es für Computerprogramme als solche keinen Patentschutz gibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG, Art. 52 ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Begriffe und Grundlagen

Rz. 442 Nach Art. 3b des Rom-Abkommens (Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, abgekürzt RA)[590] ist Tonträger "jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne". Rz. 443 Einerseits ist es nicht notwendig, nur ein urheberrechtlich geschütztes W...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Rechtsnatur, Auslegung und Änderung

Rz. 125 Verträge über Urheberrechte können aufgeteilt werden in: Rz. 126 Zu trennen ist das vertragliche Schuldverhältnis von den zuvor besprochenen Ve...mehr