Rz. 44
Die IFRS haben die Behandlung von Leasingverhältnissen in dem Standard IFRS 16 geregelt, der mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2019 begonnen haben, den IAS 17 ersetzt hat. Beide Standards schreiben Leasingnehmern und Leasinggebern in Verbindung mit Leasingverhältnissen anzuwendende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Angabepflichten vor, die sicherstellen, dass Leasingnehmer und Leasinggeber relevante Informationen hinsichtlich den Auswirkungen von Leasingverhältnissen zur Verfügung stellen (IFRS 16.1). Das Leasingverhältnis wird in IFRS 16.A definiert als ein Vertrag oder Teil eines Vertrags, der gegen Zahlung eines Entgelts für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung eines Vermögenswerts (des zugrunde liegenden Vermögenswerts) berechtigt. Der Leasing-Begriff ist somit weit auszulegen, er umfasst "anders als im deutschen Sprachgebrauch dabei auch grundsätzlich alle Mietgeschäfte, die über die in Deutschland geltende Vertragsfreiheit auch in vielen denkbaren Gestaltungsvarianten, wie längerfristige Mietverträge, Verträge mit Verlängerungsoptionen, Verträge mit einer Vorzugskaufoption, Verträge mit Rückgabeoptionen, Leibrenten, Erbpachten usw., reichen."
Nicht anzuwenden ist der IFRS 16 auf:
- Entdeckung und Verarbeitung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht-regenerativen Ressourcen (IFRS 6),
- biologische Vermögenswerte (IAS 41),
- Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen (IFRIC 12),
- Lizenzierung geistigen Eigentums durch Leasinggeber (wenn im Anwendungsbereich von IFRS 15), und
- Lizenzrechte im Anwendungsbereich von IAS 38 beim Leasingnehmer (etwa Kinofilme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte).
Leasingnehmer dürfen Leasingvereinbarungen über sonstige immaterielle Vermögenswerte, die nicht Lizenzen b...