Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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§ 2 Urheberrecht / I. Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bei Auslandsberührung und für Ausländer

1. Räumlicher Geltungsbereich (Kollisionsrecht) Rz. 608 Immaterialgüterrecht hält sich nicht an Ländergrenzen (Grundsatz der Ubiquität). Dennoch knüpft auch das Urheberrechtsgesetz an räumliche (territoriale) Tatbestände an (es gilt das Territorialitätsprinzip, das allerdings durch zahlreiche internationale Vereinbarungen erweitert wird und insoweit vom Universalitätsprinzip ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Regelungen zugunsten der Kulturwirtschaft

a) Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe Rz. 375 Zu Gunsten der Kulturwirtschaft bestimmt § 56 UrhG, dass in Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder in Stand gesetzt werden, die Übertragung von Werken ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Verwaiste und nicht verfügbare Werke

Rz. 424 §§ 61–61c UrhG sind seit dem 1.1.2014 als Schrankenregelungen zu den verwaisten Werken normiert. Im Urheberrechtsgesetz 2021 (BGBl I, 1273) wurden im Unterabschnitt 5a in den §§ 61d-61g UrhG besondere gesetzliche erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke getroffen. Flankiert werden diese Bestimmungen durch Wahrnehmungsvermutungen über vergriffene Werke (§§ 52–52e VG...mehr

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§ 2 Urheberrecht / e) Gesetzlich erlaubte Nutzung

Rz. 420 § 60g Abs. 1 UrhG regelt zum Schutz der Kulturerbe-Einrichtungen, dass solche Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a-60f UrhG zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, unzulässig sind.mehr

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§ 2 Urheberrecht / E. Schranken der Werk-Urheber-Beziehung

I. Dreistufentest, faktische Schranke und Geschäftsmodelle Rz. 303 Nach Feststellung der Schutzbereiche des Urheber- und Leistungsschutzrechts ergeben sich zugunsten der Allgemeinheit (Rezipienten) und der Werkvermittler (Kultur- und Medienwirtschaft) zahlreiche Schranken (§§ 44a–63a, §§ 64–69 und § 83 UrhG). Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Repräsentanten der Kult...mehr

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§ 2 Urheberrecht / H. Internationales Urheber- und Leistungsschutzrecht

Rz. 607 Internationales Urheber- und Leistungsschutzrecht umschließt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bei Auslandsberührung (Kollisionsrecht)[787] und für Ausländer (§§ 120 bis 128 UrhG) sowie internationale Abkommen und Organisationen.[788] I. Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bei Auslandsberührung und für Ausländer 1. Räumlicher Geltungsbereich (Koll...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 9. Bearbeitungsrecht, freie Benutzung; Plagiat und Parodie

a) Bearbeitungsrecht Rz. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG gewährt dem Urheber das Bearbeitungsrecht. Es heißt dort, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürfen.[378] Dieses Recht wird überwiegend dem Verwertungsrecht zugerechnet, jedenfalls ist es ein...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Strafrechtliche Vorschriften

Rz. 529 Zunächst wird in § 106 UrhG die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke erfasst,[732] über § 107 UrhG das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung. Dabei kommt dem § 107 Abs. 1 Nr. 2 UrhG deshalb eine besondere Bedeutung zu, da das Vervielfältigungsstück, eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste das Original durch die ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

Rz. 209 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht gehören zu den unkörperlichen Verwertungsrechten und erlangen deshalb nur dann Bedeutung, wenn die Wiedergabe öffentlich erfolgt (§ 15 Abs. 2, 3 UrhG). Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen ( § 19 Abs. 1 UrhG). Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Änderungsverbot

Rz. 380 § 62 UrhG weist darauf hin, dass, soweit durch die genannten Schrankenbestimmungen die Benutzung eines Werkes zulässig ist (etwa die Gestattung der Vervielfältigungen von Bildnissen, von Werken an öffentlichen Plätzen, von Katalogbildern, als unwesentliches Beiwerk etc.), diese dem Änderungsverbot unterliegen. Die Regelung über die Änderungen des Werkes auf der Nutze...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Vergütungsansprüche für Vermietung und Verleihen

Rz. 263 Seit der Novelle von 1995 ist das Vermietrecht in Umsetzung der Richtlinie 92/100/EG des Rates vom 19.11.1992, überholt durch Richtlinie 2006/115/EU, als Verbotsrecht ausgestaltet worden, muss also besonders eingeräumt werden (§ 17 UrhG).[417] Der Vergütungsanspruch wegen Vermietung nach § 27 Abs. 1 UrhG hängt davon ab, dass die ursprünglichen Rechtsinhaber des Verbr...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 14. Rechtsweg

Rz. 519 § 104 UrhG stellt klar, dass für alle Streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, ist der ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Vergütungsanpruch

Rz. 567 Nach § 5 Abs. 2 UrhDaG hat der Urheber (über § 21 Abs. 1 UrhDaG auch der Leistungsschutzberechtigte) für die öffentliche Wiedergabe der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 UrhGaG genannten Schranken, also für Karikaturen, Parodien und Pastiches (§ 51a UrhG) gegenüber dem Diensteanbieter (nicht den Nutzern) Anspruch auf angemessene Vergütung, wobei dieser Anspruch nicht verzichtbar i...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Einfache Blockierung

Rz. 576 Die Pflicht des Diensteanbieters zur einfachen Blockierung (§ 8 Abs. 1 UrhDaG) entspricht dem bisher schon gängigen "Notice-and-Take-down-Verfahren" und folgt aus Art. 17 Abs. 4 lit. c DSM-RL, für deren Umsetzung es keiner Upload-Filter bedarf. Es gilt grundsätzlich das oben zur qualifizierten Blockierung ausgeführte, allerdings genügt hier neben dem Verlangen des Re...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 582 Unter die mutmaßlich erlaubte Nutzung fallen nutzergenerierte Inhalte,mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Vermeidung von Overblocking

Rz. 580 Da Upload-Filter einerseits zum Overblocking führen können, andererseits keine neuen Schranken eingeführt werden sollten, wie dies noch im Referentenentwurf vorgesehen war, gibt es nunmehr Regelungen zur "mutmaßlich erlaubten Nutzung" (§§ 9–11 UrhDaG). Von einer solchen vorübergehenden Erlaubnis kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum Abschluss[77...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Kennzeichnung als erlaubte Nutzung

Rz. 584 § 11 Abs. 1 UrhDaG regelt im Hinblick auf nutzergenerierte Inhalte, die beim Hochladen automatisiert blockiert werden und die nicht schon unter die geringfügige Nutzung (§ 10 UrhDaG) fallen, die Kennzeichnung als erlaubte Nutzung [778] und setzt Art. 17 Abs. 7 DSM-RL um. Bei diesem "Flagging" ist Folgendes zu beachten: Der Diensteanbieter hatmehr

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§ 2 Urheberrecht / 11. Verjährung

Rz. 511 § 102 UrhG verweist auf §§ 194–218 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt (§ 195 BGB). Nach § 119 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Internes Beschwerdeverfahren

Rz. 595 Beim internen Beschwerdeverfahren ist Folgendes zu beachten: Der Diensteanbieter muss nach § 14 UrhDaGmehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Auskunftsrecht

Rz. 604 § 19 UrhDaG setzt Art. 17 Abs. 8 DSM-RL um und gewährt dem Lizenzgeber gegenüber dem Diensteanbieter ein Auskunftsrecht über die Nutzung des lizenzierten Repertoires. Unberührt bleiben zwischen den Diensteanbietern und Rechteinhabern getroffene Vereinbarungen über den Umfang der vom Diensteanbieter bereitzustellenden Informationen (§ 19 Abs. 1 UrhDaG).[786] Rechtsinh...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Direktvergütungsanspruch des Urhebers

Rz. 561 Da Rechtsinhaber, die Lizenzen vergeben können, in der Regel nicht die Urheber oder ausübende Künstler selbst sind, sondern Unternehmen der Kulturwirtschaft, ist im Fall der Übertragung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe auf einen Dritten ("Verwerter") trotz der Regelungen der §§ 32 ff. UrhG eine angemessene Vergütung nicht immer gewährleistet. Um eine faire Bete...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Gesetzlich erlaubte Nutzungen (Schrankenregelung)

Rz. 566 § 5 Abs. 1 UrhDaG lautet: Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken:mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs

Rz. 10 Die "Schranken des Urheberrechts" (§§ 44a–63a UrhG) sind ebenfalls Ausdruck des gerechten Interessenausgleichs zwischen Urhebern, Medienwirtschaft (Werkvermittler) und Rezipienten. Da es den Medienunternehmen um die Nutzung des Werkes geht, der auf Urheberseite die Verwertungsrechte korrespondieren, sind die Interessen auch nicht gegenläufig. Ein Konflikt kann nur ins...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Medienwirtschaft bzw. Werkvermittler

Rz. 8 Umgekehrt hat man es auf der Seite der Medienwirtschaft (Werkvermittler) zunächst nicht nur mit Medienkonzernen zu tun – die überwiegende Anzahl dieser Spezies steht wirtschaftlich keineswegs besser da als die Urheber –, zudem wird in der Regel der Vertragsabschluss mit einem Medienkonzern zu wirtschaftlicher Prosperität dieser Künstler führen. Schließlich darf man nic...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Erstreckung von Erlaubnissen

Rz. 569 Die Erlaubnis des Diensteanbieters erstreckt sich nur auf solche Nutzer, die nicht kommerziell handeln oder keine erheblichen Einnahmen erzielen (§ 6 Abs. 1 UrhDaG). Umgekehrt wirkt die Erlaubnis des Nutzers auch zugunsten des Diensteanbieters (Abs. 2). Ob sich diese Erstreckung nach Erwägungsgrund 69 DSM-RL nur auf vertragliche Erlaubnisse ("etwa mittels Lizenzverei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Faktische Erweiterung durch "schlichte Einwilligung"

Rz. 307 Eine faktische Erweiterung der Schrankenregelungen erfolgt durch die Rechtsprechung des BGH[461] zu den Vorschaubildern, indem dieser von einer "schlichten Einwilligung" ausgeht. Jemand, der seine Dateien ohne besondere Schutzvorkehrungen ins Internet stellt, erklärt sich danach mit deren Nutzung einverstanden, so dass keine rechtwidrige Nutzung mehr vorliegt.[462] S...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Qualifizierte Blockierung

Rz. 571 Nach § 7 Abs. 1 UrhDaG hat der Diensteanbieter durch Sperrung oder Entfernung sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt (qualifizierte Blockierung). Rz. 572 Die Möglichkeit der Sperrung ("stay d...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Vorbehalt der erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung

Rz. 581 Ein weiterer Vorbehalt bezieht sich auf den Fall der erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung. Dann kann der Rechtsinhaber schon mit Einlegung der Beschwerde verlangen, dass der Inhalt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens offline genommen wird (§ 14 Abs. 4 UrhDaG; "roter Knopf"- oder "red button"-Lösung). Die Vermutung der Rechtmäßigkeit ist auf ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Beschwerdeverfahren und Schlichtung

Rz. 590 §§ 13 bis 17 UrhDaG setzen Art. 17 Abs. 9 DSM-RL um und sehen neben der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Nutzer und Rechtsinhabern auch die Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren nach §§ 14 und 15 UrhDaG vor, die allerdings freiwillig ist (§ 13 Abs. 1 UrhDaG). Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streit...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Geringfügige Nutzungen

Rz. 583 Nunmehr ist die Regelung über geringfügige Nutzungen in § 10 UrhDaG in das "Verfahren" über die mutmaßlich erlaubten Nutzungen (über § 9 Abs. 2 Nr. 3 UrhDaG) integriert und wird seither nicht mehr als neue Schranke angesehen, da der maßgebliche geringe Umfang von der Schrankenregelung des § 5 UrhDaG als erfasst gilt und bei Missbrauch § 14 Abs. 4 UrhDaG auch die sofo...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Kennzeichnungspflichten

Rz. 456 § 95d UrhG verlangt die deutliche sichtbare Kennzeichnung mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen der unter Schutz gestellten Werke und anderer Schutzgegenstände (Abs. 1). Diese Kennzeichnung muss zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 UrhG (Schrankendurchsetzungsanspruch) den Namen des Rechtsinhabers oder seiner Fir...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 8. Anspruch auf Vernichtung, Rückruf, Überlassung und Entschädigung

Rz. 495 Einen Vernichtungsanspruch gewährt § 98 Abs. 1 UrhG . Danach kann der Verletzte verlangen, dass ein dem Schutzrecht unterliegendes Erzeugnis (egal ob im Eigentum oder lediglich im Besitz des Verletzers befindlich) vernichtet wird. Erfasst werden neben den rechtswidrig hergestellten und vertriebenen Vervielfältigungsstücken auch Materialien und Vorrichtungen, etwa eine...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Externes Beschwerdeverfahren

Rz. 598 Beim externen Beschwerdeverfahren kann sich der Diensteanbieter zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 UrhDaG einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen (§ 15 Abs. 1 UrhDaG). Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt. Für die Voraussetzungen...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Vergütungspflicht

Rz. 587 Die im Rahmen dieser Verfahren benutzen Werke sind gem. § 12 Abs. 1 UrhDaG angemessen zu vergüten. Die Vergütung dieser (in der Regel) Kleinstnutzungen konnte bisher kaum erfasst und abgerechnet werden, sodass diese Vergütungsregelung eine Verbesserung für die Rechtsinhaber darstellt.[781] Dies gilt umso mehr, als es lediglich um eine Vermutung der Nutzung im Rahmen ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Maßnahmen gegen Missbrauch

Rz. 600 § 18 UrhDaG bezweckt die Verhinderung eines Missbrauchs durch vermeintliche Rechtsinhaber (Abs. 1 bis 3) sowie Nutzer (Abs. 5). Der Rechtsinhaber kann, wenn er wiederholt die Sperrung fremder oder gemeinfreier Werke (also zu Unrecht) verlangt, durch den Diensteanbieter für einen angemessenen Zeitraum von den Verfahren nach §§ 7 und 8 UrhDaG (Blockierung) ausgeschloss...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / aa) Pflichtwerke und nicht gebundene Werke

Rz. 23 § 43 UrhG besagt, dass bei Werken, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen geschaffen werden, der Schutz des Urhebers dann gegenüber dem Arbeitgeber zurücktritt, wenn sich dies aus Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses ergibt. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers, w...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Unterricht, Wissenschaft und Institutionen

Rz. 393 Für den Bereich Unterricht, Wissenschaft[593] und zum Teil auch für Institutionen (etwa öffentliche Archive)[594] waren die Regelungen bis zum Erlass des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) vom 1.9.2017, in Kraft getreten am 1.3.2018, über zahlreiche Reglungen an unterschiedlichen Stellen der Sc...mehr

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§ 2 Urheberrecht / III. Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

Rz. 554 Art. 2 Nr. 6 DSM-RL definiert die Diensteanbieter wie folgt: Diensteanbieter bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Frühere Fälle der freien Benutzung

Rz. 235 Nach der Abschaffung des § 24 UrhG im Jahre 2021 wurden Teile dieser Norm in § 23 Abs. 1 UrhG übernommen.[383] Nunmehr regelt § 23 UrhG auch die Begrenzung des Schutzbereichs des Urheberrechts als immanente Schranke des Bearbeitungsrechts. Nach der nun maßgeblichen Bestimmung ist der "äußere" Abstand entscheidend. Ein solcher hinreichender Abstand liegt dann vor, wen...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare

Rz. 386 Im Hinblick auf Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, die politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen, regelt § 49 UrhG das Wiedergaberecht in Zeitungen und im Rundfunk. Dabei werden die Zeitungen anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern, nicht aber Zeitschriften, gleichgestellt. Dieses Abdruck- und Wiedergaberecht entfä...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Verwaiste Werke

Rz. 425 Zweck der Regelungen über die verwaisten Werke (orphan works) ist es, diese als kulturelles Erbe einem breiteren Publikum durch digitale Plattformen zugänglich zu machen.[632] § 61 UrhG soll die Richtlinie 2012/28/EU vom 25.10.2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (Orphan-Works-Richtlinie) umsetzen. Allerdings ging die deutsche Umsetzung z...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Geschäftsmodelle durch Schranken

Rz. 309 Am Beispiel des BGH-Urteils "Internet-Radiorecorder"[464] wird deutlich, dass sich um die gesetzlichen Schrankenregelungen, namentlich § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG, Geschäftsmodelle etabliert haben, die in jüngerer Zeit kritisiert werden. Diese Kritik ist kaum nachvollziehbar, da diese schon seit Jahren von den Gerichten anerkannt sind.[465] Der Musikdienst "ZeeZee" (ein Unt...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Vervielfältigungsrecht

Rz. 194 Das Vervielfältigungsrecht umfasst jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.[324] Erfasst werden nunmehr auch vorübergehende Vervielfältigungen ( § 16 Abs. 1 UrhG), womit zunächst auch alle flüchtigen multimedialen Anwendungen gemeint sind. Allerdi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Effektive Beweissicherung

Rz. 152 Von praktischer Relevanz ist die effektive Beweissicherung der Urheberschaft. Besonders im anglo-amerikanischen Raum hat sich die Praxis durchgesetzt, Werkexemplare oder Vervielfältigungen per Einschreiben an die eigene Anschrift senden zu lassen, um diese dann ungeöffnet aufzubewahren. Neben postalischen Problemen kann diese Vorgehensweise auch deshalb nicht empfohl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Wissenschaftliche Forschung sowie Text und Data Mining für Forschungszwecke

Rz. 407 Für nicht kommerzielle Forschungszwecke ("wissenschaftliche Forschung")[610] dürfen 15 % eines Werkes für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen[611] für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient (Peer Review-Verfahren), vervielfältigt, verbreitet und öffentl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Anerkennung der Urheberschaft

Rz. 164 Der Urheber hat nach § 13 S. 1 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk.[271] Daraus folgt, dass sich der Urheber gegen Bestreiten und Anmaßen der Urheberschaft durch Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gem. §§ 96 ff. UrhG wehren kann. § 13 S. 1 UrhG gibt somit ein Abwehrrecht gegen die Behauptung der eigenen Urheberschaft unter bewusster Ver...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / cc) Erstellung von Computerprogrammen im Arbeits- und Dienstverhältnis

Rz. 35 Für die Erstellung von Computerprogrammen im Arbeitsverhältnis regelt § 69b UrhG, dass dem Arbeitgeber oder Dienstherren alle vermögensrechtlichen Befugnisse im Sinne eines umfassenden und ausschließlichen Nutzungsrechts zustehen, wenn der für ihn tätige Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen handelt.[71] Für nicht pflichtgebundene Werke...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 9. Allgemeiner Auskunftsanspruch und Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter

Rz. 499 Neben dem allgemeinen (unselbstständigen) Auskunftsanspruch (und dem auf Rechnungslegung) als Hilfsanspruch, etwa zur Durchsetzung einer Unterlassung oder eines Schadensersatzes, der gem. § 242 BGB allgemein anerkannt ist, gibt es noch einen selbstständigen Auskunftsanspruch hinsichtlich Dritter gem. § 101 UrhG . Rz. 500 Bei einer Urheberrechtsverletzung oder Verletzun...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)

Rz. 638 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS)[825] ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Dieses Abkommen behandelt nicht nur die Urheber- und Leistungsschutzrechte, sondern auch den Markenschutz, Schutz geografischer Angaben, von Patenten und andere Rechte. I...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe

Rz. 375 Zu Gunsten der Kulturwirtschaft bestimmt § 56 UrhG, dass in Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder in Stand gesetzt werden, die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung v...mehr