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§ 2 Urheberrecht / 2. Vervielfältigungsrecht

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 194

Das Vervielfältigungsrecht umfasst jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen.[324] Erfasst werden nunmehr auch vorübergehende Vervielfältigungen (§ 16 Abs. 1 UrhG), womit zunächst auch alle flüchtigen multimedialen Anwendungen gemeint sind. Allerdings steht dem die Schrankenregelung des § 44a UrhG gegenüber, die gewisse vorübergehende Vervielfältigungshandlungen diesem ausschließlichen Recht des Urhebers entziehen (siehe Rdn 315). Zur Vervielfältigung gehören auch die Herstellung von Bauwerken nach entsprechenden Plänen oder Entwürfen sowie die Wiederherstellung eines zerstörten Baukunstwerkes. Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Weise, etwa durch welches Druckverfahren, die Herstellung von Werkexemplaren erfolgt, weshalb das Vervielfältigungsrecht im Hinblick auf die neuen Medien immer mehr an Einfluss gewinnt. Eine neue Form der Vervielfältigung ist etwa die Fixierung des Werkes in einer Datenbank. § 16 Abs. 2 UrhG legt ergänzend fest, dass eine Vervielfältigung auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger) darstellt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einem Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.[325] Für den Bereich der bildenden Kunst ist die Vervielfältigung schon bei einmaliger Kopie eines Bildes durch Abmalen oder Fototechnik zu bejahen oder auch die Herstellung der Negativform für den Abguss der Skulptur. Im Hinblick auf die angewandte Kunst (das Design) gilt, dass etwa das Einscannen in den Computerspeicher beim Computer-Aided...

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