Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

Beitrag aus der verein wissen
Die Homepage des Vereins au... / 7 Verletzung von Urheberrechten

Zwar gibt es keine gesonderten Vorschriften für das Urheberrecht im Internet. Durch die einfachen Möglichkeiten, digitale Inhalte (Texte, Bilder, Musik usw.) aus dem Web zu kopieren, ist das Problem hier aber besonders virulent. Das Urheberrecht bezieht sich auf das Eigentum an einem immateriellen Werk und schützt dies ähnlich wie eine reale Sache. Nur dem Urheber steht die V...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Die Homepage des Vereins au... / Zusammenfassung

Was vor einigen Jahren die Vereinszeitung und das Schwarze Brett waren, sind heute das Internet und die sozialen Medien. Wenn ein Verein eine eigene Homepage betreibt, müssen eine Reihe rechtlicher Vorschriften beachtet werden, die in diesem Beitrag schwerpunktmäßig beleuchtet werden sollen. Kaum ein Verein kommt heute ohne eine eigene Homepage aus und muss sich deshalb Geda...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Inlandsvermögen (§ 121 BewG)

Rz. 92 Das Inlandsvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt sich ausschließlich aus den in § 121 BewG abschließend aufgezählten Vermögenswerten zusammen[1], jede der in den Nrn. 1–9 genannten Gruppen von Wirtschaftsgütern beinhaltet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung. Liegt eine der Nrn. – aus welchem Grund auch immer – nicht vor, so k...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 4 AStG)

Rz. 130 Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG [1] ist der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG angeglichen. Bei Wegzug eines unbeschränkt Stpfl. in ein einkommensteuerrechtliches Niedrigsteuergebiet wird unterstellt, dass oftmals auch die Erbschaftsteuer entsprechend niedrig gehalten ist. Ist Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 A...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Fernsehtantiemen

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Erhalten Vereine/Verbände aus der Überlassung von Übertragungsrechten anlässlich ihrer sportlichen Veranstaltungen Zahlungen von den jeweiligen Fernseh- oder Rundfunkanstalten, sind derartige Einnahmen ertragsteuerlich wie die Eintrittsgelder aus den sportlichen Veranstaltungen zu beurteilen. Es ist daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 4.3 Sonstige Vermietungseinkünfte

Rz. 846 [Vermietung von unbebauten Grundstücken und Überlassung von Rechten → Zeile 32] Zu den Einkünften aus V+V gehören auch die Entgelte für die Überlassung von unbebauten Grundstücken (z. B. Lagerplatz, Obstwiese, Überlassung einer Wiese zu Veranstaltungszwecken oder als Parkplatz bzw. Weidefläche). Ggf. ist eine Abgrenzung gegenüber den Gewinneinkunftsarten vorzunehmen. E...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 1.2 Vermietungstatbestände nach § 21 EStG

Rz. 809 Unter die Einkunftsart V+V fallen vor allem die Vermietung und Verpachtung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Grundstücksteilen (einzelne Gebäude, Gebäudeteile, (Eigentums-)Wohnungen, einzelne Räume) und grundstücksgleichen Rechten (z. B. Erbbau-, Mineralgewinnungs- oder Fischereirechte (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weiterhin ist die Vermietung und Verpachtung von ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Einleitung zum Hauptvordruc... / 1 Steuerpflicht

Rz. 329 Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG). Einen Wohnsitz hat jemand gem. § 8 AO dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt im...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Alles so schön bunt hier – ... / 11 Für den letzten Schliff

Botschaften für Instagram gestalten – eine tolle Sache! Doch es gibt einen Haken: Oft fehlen Ihnen die Elemente, mit denen Ihre Arbeiten perfekt werden. Hier helfen diverse Anbieter im Netz nicht nur mit diversen Illustrationen weiter. Sie erhalten auch Unterstützung, wenn es um die Verbesserung Ihrer Fotos geht. Bevor Sie sich aber für einen "Zulieferer" entscheiden, sollte...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Alles so schön bunt hier – ... / 4 Grundsätzliches zum Umgang mit Instagram

Bei Instagram ist es besonders wichtig, dass man von vorneherein die Zielgruppe definiert, die man erreichen will. Gerade, wenn es darum geht, auch Spenden zu akquirieren, ist eine zielgruppengenaue Ansprache oft entscheidend. Fragen Sie sich deshalb im Vorfeld, aus welchem Umfeld Sie in der Vergangenheit bereits Spenden erhielten und ob sich bestimmte Verhaltensweisen, Char...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Alles so schön bunt hier – ... / 12 Die Community pflegen

Nicht immer sind die Reaktionen der Community so, wie Sie es sich wünschen. Darum sollten Sie auch eine Art "Krisenmanagement" für Ihren Instagram-Account aufbauen. Wichtig ist, dass Sie auf negative Kommentare möglichst schnell – vorzugsweise innerhalb von 24 Stunden – reagieren. Da die Kontrolle des Accounts sehr zeitaufwendig ist, sollten Sie ein Vereinsmitglied suchen, d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Vermutungsregel (Satz 1)

"Sind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile Gegenstand einer Geschäftsbeziehung ..." Rz. 19 [Autor/Stand] § 1a betrifft Güter immaterieller Art. Die Werte oder Vorteile, die Gegenstand der Geschäftsbeziehung sind, auf die § 1a Anwendung findet, müssen zunächst immaterieller Art sein. Zur Abgrenzung des immateriellen Vermögens vom materiellen Vermögen kann dabei eine Au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2022, Update zur Bewertung eines Einfamilienhauses im Vergleichswertverfahren nach § 182 BewG für schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Zwecke

Der Beitrag aus dem Juli-Heft wurde aufgrund des aktuellen Grundstücksmarktberichts 2022 aktualisiert, sodass der Vergleich des Grundbesitzwerts mit dem Grundsteuerwert auf den 1.1.2022 auf den Punkt gebracht werden konnte. Im Juli-Heft habe ich mich mit der Frage befasst, ob der als zukünftige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erstmals auf den 1.1.2022 festzustellende ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1.8.3 Lizenzgebühren (Art. 71 Abs. 1 Buchst. c UZK)

Rz. 96 Hat der Käufer mittelbar oder unmittelbar Lizenzgebühren für das Recht auf Nutzung von z. B. Know-how, Patente, Warenzeichen oder Urheberrechte usw. zu zahlen, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, so sind zum Kaufpreis Zuschläge in Höhe dieser Lizenzgebühren vorzunehmen. Es ist unerheblich, in welchem Land der Empfänger der Zahlungen für Lizenzgebühren seinen Sitz h...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.9.3 Hinweise zu den Vordrucken 0464 und 0465

Rz. 211 Feld 11 (1) Nettopreis ist i. d. R. der Rechnungsendbetrag aus dem angemeldeten Kaufgeschäft (Bruttorechnungspreis abzüglich Preisermäßigungen und Skonto). (2) Preisermäßigungen sind z. B. Rabatte für die zu bewertende Ware. Sie müssen sich aus dem Kaufvertrag ergeben und in Anspruch genommen werden. (3) Kann ein in der Rechnung ausgewiesenes Skonto im maßgebenden Zeitp...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung

Kommentar Das BMF hat dargelegt, wann bei Softwareauftragsentwicklungen eine Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG besteht. Die Aussagen stehen im Lichte der umfassenden Urheberrechtsreform aus 2021. Steuerabzug nach § 50a EStG In der Systematik der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Personen bestimmt § 50a EStG die Erhebung der Einkommensteuer durch direkten Steuerabzug. ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Der Zusammenhang der Rechnungsposten

Rn. 41 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Die Einkünfte werden als durch Saldierung zusammenhängender Vermögensmehrungen und -minderungen ermittelt. Dieser Zusammenhang kann kausal oder final sein. Je nachdem ist von einem Veranlassungsprinzip oder von einem Finalitätsprinzip die Rede: Kausalitätsprinzip: Dieses spricht § 4 Abs 4 EStG an. Danach rechnen zu den (mit den BE zusammenhän...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Lizenzgebühren für synchronisierte Spielfilme

Leitsatz Räumt der Produzent eines Spielfilmes (Lizenzgeber) dem Filmverleiher (Lizenznehmer) auch das Recht ein, den lizensierten Film in einer anderen Sprache zu synchronisieren oder zu untertiteln und diese Filmversion zu verwerten, handelt es sich nicht im Sinne der Rückausnahme des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG um eine Lizenz, die ausschließlich dazu berechtigt, daraus abg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / C. Urheberrechte im Nachlass

Rz. 17 Gemäß § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, vgl. § 64 UrhG. Der Urheber geistigen Eigentums kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen, § 28 Abs. 2 UrhG. Er kann auch nach § 29 UrhG das gesamte Urheberrecht auf einen Erben in Erfüllung eines Te...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arten der Testamentsvol... / C. Dauertestamentsvollstreckung

Rz. 5 Die Dauertestamentsvollstreckung nach § 2209 S. 1 Hs. 2 BGB stellt eine vom Erblasser anzuordnende Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers dar. Die Testamentsvollstreckung endet also nicht mit Erledigung der in §§ 2203, 2204 BGB zugewiesenen Aufgaben, sondern dauert als verwaltende Tätigkeit fort. In der Praxis findet sich di...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.1 Rechte

Rz. 256 § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen si...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Literaturspiegel für Testamentsvollstrecker

Adams, Interessenkonflikte des Testamentsvollstreckers, jur. Diss. 1997 Ahlbory/Suchan, Die haftungsrechtliche Bedeutung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, ErbR 2017, 464 Armbrüster, Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments sowie eines Pflichtteilsverzichtsvertrags – Anmerkung zum Urteil des OLG Köln vom 9.12.2009, ZEV 2010, S. 88–89 Armbrüster, Noch einmal: Zur Si...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.4.2 Ansatz der Wirtschaftsgüter

Rz. 56 Die FinVerw hat in R B 11.5 ErbStR Grundsätze aufgestellt, die bei der Berechnung des Mindestwerts Beachtung finden sollen.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Begriff des Inlandsvermögens

Rz. 5 Eine allgemein-abstrakte Definition der Begrifflichkeit des Inlandsvermögens ist im BewG nicht zu finden. Der eher missverständliche Begriff "Inlandsvermögen" könnte auf den ersten Blick andeuten, dass das gesamte im Inland belegene Vermögen einbezogen wird. Allerdings lässt sich aus § 4 Abs. 1 AStG ableiten, dass der Begriff nicht das vollständige, sich im Inland befi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 87 Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht nur das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sondern darüber hinaus auch das sog. erweiterte Inlandsvermögen zu erfassen. Zu unterscheiden sind Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Rechtslage ab 2016

Rz. 7 Nachdem das BVerfG (Urteil vom 17.12.2014, BStBl II 2015, 50) insb. die Verschonungsregelungen für BV nach §§ 13a und 13b ErbStG a. F. als zu weitgehend betrachtet und Änderungen an dem bisher geltenden Recht angemahnt hatte, war der Gesetzgeber gezwungen, dieses neu zu regeln. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsp...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.3 Gütergemeinschaft

Rz. 5 Ausschließlich per notariellen Vertrag kann die Gütergemeinschaft (= Gesamthandsgemeinschaft) vereinbart werden (s. Mai, BWNotZ 2003, 55), bei der vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen und während der Ehe erworbenes Vermögen grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Besitz beider Ehegatten wird (Gesamtgut, s. § 1416 BGB). Dementsprechend können beide Ehegatten darüber ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Anwendungsbereich Bewertungsebene

Rz. 19 I.d.R. wird der "echte" gemeine Wert i. S. d. § 9 BewG beim übrigen Vermögen seine Verwendung finden: So sind z. B. private bewegliche Gegenstände (Pkw, Hausrat oder Kunstgegenstände) mit diesem anzusetzen. Die Wertermittlung ist jedoch gerade für diese Gegenstände problematisch. Theoretisch müsste jeder einzelne Gegenstand bewertet werden. Liegen aussagekräftige tatsä...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Aufwendungen für Rechteüberlassung

Rn. 4 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Auf der Tatbestandsebene erfordert die Anwendung des § 4j EStG in einem Schritt das Vorliegen von Zitat "Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.6 Einem inländischen Gewerbebetrieb überlassene Wirtschaftsgüter (§ 121 Nr. 6)

Rz. 56 Zum Inlandsvermögen gehören auch Wirtschaftsgüter eines beschränkt Steuerpflichtigen, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen, insb. an diesen vermietet oder verpachtet werden. § 121 Nr. 6 BewG erfasst somit alle Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Gewerbebetrieb dienen, jedoch einem Dritten, d.h. nicht dem Betriebsinhaber gehören; ansonsten wären sie be...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topografien (§ 121 Nr. 5)

Rz. 51 Erfindungen/Patente (§ 1 PatG), Gebrauchsmuster (§ 1 Abs. 1 GebrMG) sowie Topografien (= dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen, vgl. § 1 Abs. 1 HalblSchG vom 22.10.1987, BGBl I 1987, 2294) einer beschränkt steuerpflichtigen Person fallen unter den Katalog des Inlandsvermögens, sofern sie zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Rz....mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1 Lieferung

Rz. 32 Nur "Lieferungen" genießen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG. Lieferungen sind Leistungen, durch die dem Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft wird.[1] Das bedeutet, dass der Abnehmer mit dem Liefergegenstand nach Belieben verfahren, insbesondere ihn wie ein Eigentümer nutzen und veräußern kann.[2] Damit verbunden ist der endgül...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

Rz. 1 1. BMF, Schr. v. 19.2.2020 – IV C 2-S 2144-g/17/10002 – DOK 2019/1083405 (Anwendungsregelungen zu § 4j EStG; nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018), BStBl. I 2020, 238 Anwendungsregelungen zu § 4j EStG; Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018 Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit ...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.14 Sonstige Rechte (Zeile 79)

In der Zeile 79 sind sonstige Rechte, wie z. B. Urheberechte, Erfindungen, Patente o. Ä., anzugeben. Gehören Erfindungen und Urheberrechte nicht zu einem Betriebsvermögen, sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Sind diese in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen, wird der gemeine Wert – soweit keine anderen geeigne...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.7.2 Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Ist mit Tod des Erblassers die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten, ist dies im zweiten Feld in Zeile 13 anzukreuzen. In Zeile 14 ist der Erblasser anzugeben, bei dessen Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist. Erwerber sind in diesem Fall: Abkömmlinge des anteilsberechtigten Abkömmlings, die anteilsberechtigt wären, wenn Letzterer den verstorbenen Ehega...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

Rz. 156 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es dient zudem der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 S. 2 UrhG). Die Persönlichkeitskomponente des Urheberrechts ist noch nicht so lange anerkannt wie die verwertungsrechtliche Komponente. Nach der noch im 19. Jahrhundert vertretenen R...mehr

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§ 2 Urheberrecht / G. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Rz. 547 Während früher das Verhältnis von Urhebern und Rezipienten im Fokus stand, rücken nun immer mehr die Internetnutzer sowie die Host-Provider (Plattformen) dadurch in den Vordergrund, dass überwiegend fremde Inhalte auf kommerzielle Plattformen hochgeladen werden, die damit die "Gewinner" dieser neuen Entwicklungen sind. Auch Urheber nutzen immer mehr die Möglichkeiten...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Sprachwerke

Rz. 66 Sprachwerke sind Schöpfungen, deren Gehalt mit den Mitteln der Sprache zum Ausdruck gebracht wird, wobei die im Gesetz erwähnten Schriftwerke, Reden und Computerprogramme lediglich beispielhaft angeführt wurden, um zu verdeutlichen, dass sowohl die geschriebene als auch die gesprochene Sprache mitumfasst sind ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).[76] Rz. 67 Im Bereich der Medien si...mehr

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§ 2 Urheberrecht

A. Rechtfertigung des Urheberschutzes I. Recht am geistigen Schaffen Rz. 1 Der Urheberschutz [1] ist kein Selbstzweck, er bedarf daher einer "Rechtfertigung" im Sinne einer hinter diesem Gesetz stehenden Idee, die Delp [2] mit dem auf den Urheber bezogenen Recht am geistigen Schaffen umschreibt. Durch die Anerkennung eines Schutzbedürfnisses an diesem geistigen Schaffen rechtfer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 1. Schöpferprinzip

Rz. 132 Um das in § 7 UrhG zum Ausdruck kommende Schöpferprinzip nachvollziehen zu können, sollte man sich die unterschiedlichen Ausgangspunkte zwischen kontinental-europäischem und US-amerikanischem Urheberrecht vor Augen führen. Das US-amerikanische Urheberrecht (Copyright) unterscheidet sich insofern von dem kontinental-europäischen, als bei ersterem das Werk und seine Ve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Urheberrecht / 6. Gesetz- und Sittenwidrigkeit

Rz. 54 Gesetz- und Sittenwidrigkeit steht dem urheberrechtlichen Werkbegriff nicht entgegen. Ein Urheberrecht entsteht z.B. auch an Werken, die aus fremdem Material oder an fremdem Eigentum hergestellt werden.[56] Auch die Strafbarkeit der Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe (etwa im Bereich der Sexualdelikte gem. § 184 StGB) lässt das Entstehen des Werkes unberührt; Ein...mehr

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§ 2 Urheberrecht / g) Bildnisse

Rz. 359 § 60 UrhG räumt dem Besteller eines Bildnisses,[554] seinem Rechtsnachfolger oder einem Bevollmächtigten das Recht ein, dieses Lichtbild zu vervielfältigen sowie unentgeltlich und nicht zu gewerblichen Zwecken zu verbreiten (Abs. 1). Rz. 360 Zweck dieser Regelung ist es, die Interessen des Bestellers eines Bildnisses, insbesondere wenn dieser selbst abgebildet wurde, ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / F. Verletzung des Urheberrechts und Zwangsvollstreckung

I. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften Rz. 444 Ein Schwerpunkt der Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes durch den Ersten Korb betrifft den Schutz technischer Maßnahmen, die aufgrund Art. 6 der Harmonisierungsrichtlinie in §§ 95a und 95b (Vierter Teil im neuen Abschnitt 1 "Ergänzende Schutzbestimmungen", §§ 95a–95d UrhG) ihren Niederschlag finden. Art. 7 dieser Richtlinie re...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Systematik der Verwertungsrechte

Rz. 179 § 15 UrhG begründet ein allgemeines Verwertungsrecht, das nicht nur die einzelnen dort aufgeführten Verwertungsarten umfasst (es heißt dort in Abs. 1 S. 1 "insbesondere …"), sondern auch künftig erst entstehende Verwertungsarten (aus der Sicht der Werkvermittler und der Rezipienten Nutzungsarten).[293] Nach der herrschenden monistischen Theorie[294] sind die dem Urhe...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Werke der Musik

Rz. 77 Besondere Ausprägung dieser in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG geschützten Werkkategorie ist die Verwendung von Tönen als Ausdruckmittel.[93] Dabei ist jede Art von Musik unabhängig davon schutzfähig, wie sie im Einzelnen fixiert wurde (früher in der Regel auf Noten, heute eher auf elektromagnetischen Bändern und sonstigen Datenträgern). Rz. 78 Vom Umfang her ist auch lediglich ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Werkstück

1. Werkstück als Träger der schöpferischen Leistung Rz. 119 Die Trennung zwischen dem geistigen Werk als dem Schutzgegenstand des Urheberrechts und dem materiellen Werkstück als dem Träger der schöpferischen Leistung ist eine wesentliche Erkenntnis, die sich insbesondere im Bereich der bildenden Kunst im Hinblick auf das Original, aber auch im Verhältnis des Architekten zu de...mehr

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§ 2 Urheberrecht / C. Urheberschutzfähiges Werk

I. Anforderungen an den Werkbegriff 1. Persönliche geistige Schöpfungen Rz. 42 Die Verbindungslinie von der Idee des geistigen Eigentums zur Theorie vom Immaterialgüterrecht wurde zuerst von Kohler [30] gezogen. Nach dieser Lehre ist zwischen den Werkstücken, die als Sachgüter Gegenstand des Eigentums sind, und dem Werk, das als unkörperliches Gut Gegenstand des Urheberrechts i...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst

Rz. 87 Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) werden definiert als optische Darstellung eines Gedankeninhalts durch Mimik und Bewegung.[116] Pantomime ist danach der Oberbegriff und schließt die Werke der Tanzkunst mit ein. Die schauspielerische Leistung wird allerdings nicht in der Weise aufgespalten, dass die Gestik (das stumme S...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes

Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst gewidmet, der 2. Teil befasst sich mi...mehr