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Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 9.3.1 Rechte

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 256

§ 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG betrifft die zeitlich befristete Überlassung von Rechten. Rechte i. S. d. Vorschrift sind Immaterialgüterrechte. Hierunter sind subjektive Rechte zu verstehen, die an immateriellen Wirtschaftsgütern bestehen und einen selbstständigen Vermögenswert haben. Aus ihnen müssen sich Nutzungsbefugnisse und Abwehrrechte ergeben. Zudem müssen sie einer befristeten Überlassung zugänglich sein.[1] Das Recht darf sich allerdings nicht in einer bloßen Duldungsbefugnis erschöpfen. Zu diesen Rechten zählen z. B. Konzessionen und Lizenzen, soweit es sich nicht um Lizenzen handelt, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen. Unerheblich ist, ob es sich um inl. oder ausl. Rechte handelt. Auch Aufwendungen für Dienstleistungen führen nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.[2] Mit der Dienstleistung wird kein Recht i. S. einer Nutzungs- und Abwehrbefugnis überlassen. Von daher hat z. B. ein Spezialvermittler für Außenwerbung die Aufwendungen aus den Verträgen zur Nutzung der den jeweiligen Vertragspartnern gehörenden Werbeträger nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzuzurechnen.[3] Die Aufwendungen sind im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses entstanden und stellen keine Rechteüberlassung dar. Ebenfalls stellen die zur Erfüllung von Pflichtaufgaben im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Daseinsvorsorge notwendigen Befugnisse keine Immaterialgüterrechte i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG dar.[4] Dabei kommt es nicht darauf ab, ob es sich beim Leistungserbringer z. B. um einen Eigenbetrieb oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt.

 

Rz. 257

Unter Konzessionen sind zeitlich befristete behördliche Genehmigungen zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes bzw. Handels oder zur Nutz...

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