Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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§ 2 Urheberrecht / I. Notwendigkeit der Modernisierung des Urheberrechts

Rz. 548 Die Notwendigkeit der Modernisierung des Urheberrechts hat die EU erkannt und durch eine "Querschnittsregelung" zahlreiche Themen abgearbeitet, die seit Geltung der InfoSoc-Richtlinie 2001/29/EG (nachfolgend: Harmonisierungsrichtlinie) angefallen sind. Zu nennen sind die Digital Single Market Richtlinie 2019/790/EU (DSM-RL) sowie die Online-SatCab-Richtlinie 2019/789...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Schutz des ausübenden Künstlers

Rz. 277 Eine besondere Stellung nehmen die verwandten Schutzrechte ausübender Künstler ein. Gegenstand des Rechtsschutzes der ausübenden Künstler gem. § 73 UrhG ist die Darbietung (zur Abgrenzung gegenüber der Bearbeitung siehe Rdn 229) von Werken oder die künstlerische Mitwirkung bei ihrer Darbietung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um geschützte oder ungeschützt...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Räumlicher Geltungsbereich (Kollisionsrecht)

Rz. 608 Immaterialgüterrecht hält sich nicht an Ländergrenzen (Grundsatz der Ubiquität). Dennoch knüpft auch das Urheberrechtsgesetz an räumliche (territoriale) Tatbestände an (es gilt das Territorialitätsprinzip, das allerdings durch zahlreiche internationale Vereinbarungen erweitert wird und insoweit vom Universalitätsprinzip überlagert ist).[789] Rz. 609 Ausdruck des Terri...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Zeitliche Schranken

Rz. 311 Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Für den Fall der Miturheberschaft besagt § 65 UrhG, dass das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers endet. Weiter heißt es, dass bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der fo...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Allgemeinheit (Rezipienten)

Rz. 9 Die Allgemeinheit (Rezipienten) hat ein Interesse am ungehinderten Zugang zu den Früchten kulturellen Schaffens. Der Interessenwiderstreit zum Urheber besteht also insofern, als der Kulturschaffende schon wegen seiner vermögensrechtlichen Schutzposition nur das Allernotwendigste der allgemeinen Nutzung zuführen will.[16]mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Veröffentlichungsrecht

Rz. 160 Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist ( § 12 Abs. 1 UrhG). Dies wird selten ausdrücklich erfolgen (so aber der Genehmigungsvermerk auf korrigierten Druckfahnen bei der Buchveröffentlichung), sondern sich in der Regel aus den Umständen ergeben. Das Veröffentlichungsrecht ist auf alle Werkarten bezogen, gilt auch für Werktei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Recht am geistigen Schaffen

Rz. 1 Der Urheberschutz [1] ist kein Selbstzweck, er bedarf daher einer "Rechtfertigung" im Sinne einer hinter diesem Gesetz stehenden Idee, die Delp [2] mit dem auf den Urheber bezogenen Recht am geistigen Schaffen umschreibt. Durch die Anerkennung eines Schutzbedürfnisses an diesem geistigen Schaffen rechtfertigt sich die Zuerkennung eines besonderen Monopolrechts an der gei...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art

Rz. 114 Für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen ( § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG), erläutert schon das Gesetz konkrete Anwendungsbereiche, die ebenfalls die allgemeinen Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllen müssen. Allerdings wird das in der Darstellung enthaltene ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Vermutung der Urheberschaft

Rz. 149 Es gilt zudem die Vermutung der Urheberschaft ( § 10 UrhG) zunächst für denjenigen, der auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen[245] Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber verzeichnet ist. Diese Vermutung führt prozessual zur Umkehr der Beweislast.[246] Dies gilt auch für die Bezeichnung, die als De...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Werkstück als Träger der schöpferischen Leistung

Rz. 119 Die Trennung zwischen dem geistigen Werk als dem Schutzgegenstand des Urheberrechts und dem materiellen Werkstück als dem Träger der schöpferischen Leistung ist eine wesentliche Erkenntnis, die sich insbesondere im Bereich der bildenden Kunst im Hinblick auf das Original, aber auch im Verhältnis des Architekten zu dem Eigentümer eines Gebäudes zeigt.[186] Die besonde...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Pekinger Abkommen zum Schutz audiovisueller Medien

Rz. 647 Im Jahre 2012 wurde in Peking ein internationales Abkommen zum Schutz audiovisueller Medien abgeschlossen. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein Sonderabkommen der RBÜ, das in besonderem Maße die Urheberrechte der Schauspieler, Musiker und sonstiger Akteure an audiovisuellen Produkten schützt (www.wipo.int/treaties/en/ip/beijing/beijing_treaty.html). Das deutsche Ur...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Werkstück und Architektur

Rz. 123 Besonders deutlich wird dieser Interessenwiderstreit im Hinblick auf das Recht des Urhebers auf die Unversehrtheit seines Werkstückes im Verhältnis zwischen dem Architekten und dem Gebäudeeigentümer.[195] Die besonderen Interessen des Eigentümers werden schon dadurch evident, dass er bei Bauwerken in aller Regel erhebliche finanzielle Mittel einsetzt, wohingegen dem ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 12. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Rz. 512 § 102a UrhG bringt zum Ausdruck, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften unberührt bleiben. Oftmals werden neben den Urheberpersönlichkeitsrechten Ansprüche aus (allgemeinen) Persönlichkeitsrechtsverletzungen (siehe oben § 1 Rdn 36 ff.) gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog sowie die Verletzung von Schutzrechten über § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einz...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Werkstück im Hochschulbereich

Rz. 124 Die Bedeutung des Werkstücks soll schließlich noch in einem gänzlich anderen Bereich, nämlich dem der Hochschulen, verdeutlicht werden. Anlass dieser Fragestellung ist eine Entscheidung des BGH,[200] bei der es um die Klage der Erben eines verstorbenen Professors der Universität Heidelberg geht. Die Kläger verlangten von der Universität die Herausgabe der hinterlasse...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 3. Urheber verbundener Werke

Rz. 145 Verbundene Werke sind solche, die mehrere selbstständige Werke zur gemeinsamen Verwertung zusammenfassen. Beispiel ist etwa die Verbindung von Komposition und Text.[238] Entscheidend ist die gemeinsame Verwertung. Streitig war die Frage, ob über den Realakt der Werkverbindung hinaus noch ein rechtsgeschäftliches Element zur Begründung einer urheberrechtlichen Gemeins...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Bearbeitungsrecht

Rz. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG gewährt dem Urheber das Bearbeitungsrecht. Es heißt dort, dass Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden dürfen.[378] Dieses Recht wird überwiegend dem Verwertungsrecht zugerechnet, jedenfalls ist es ein "ausschließliches R...mehr

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§ 2 Urheberrecht / V. Verwandte Schutzrechte – Leistungsschutzberechtigte

Rz. 266 Das Urheberrechtsgesetz selbst regelt in den §§ 70 ff. UrhG Leistungsschutzrechte als dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Nachfolgend werden diese Leistungsschutzrechte im Überblick dargestellt. Bemerkenswert ist, dass im Gegensatz zum Urheberrecht selbst (Schöpferprinzip gem. § 7 sowie Übertragung nur im Erbfall gem. § 29 Abs. 1 UrhG) die verwandten Schutzrecht...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Ausstellungsrecht

Rz. 203 Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen ( § 18 UrhG). Die Regelung spricht eine besondere Art der Veröffentlichung des Werkes an und ist somit gegenüber § 6 Abs. 2 UrhG eine Spezialvorschrift. Zudem ist d...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 8. Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger und von Funksendungen

Rz. 227 Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen ( § 21 UrhG). Danach hat der Urheber die Befugnis, die unkörperliche Verwertung seines Werkes auch dadurch vorzunehmen, dass er Bild- und Tonträger von dem Vortrag oder der Aufführung des Werkes herstell...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Plagiat

Rz. 240 Wegen der besonderen Praxisrelevanz soll an dieser Stelle auch das Plagiat behandelt werden. Das Plagiat ist die unveränderte oder veränderte Übernahme eines urheberrechtlich geschützten Werkes oder Werkteiles unter Anmaßung der Urheberschaft.[390] Dabei werden nicht nur die Urheberverwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), sondern auch das Persönlichkeitsrecht auf Anerkenn...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Begriff der Entstellung

Rz. 168 Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden ( § 14 UrhG). Diese Regelung ist im Kontext mit anderen Bestimmungen zu sehen, die in gewissem Maße Änderungen, Bearbeitungen oder sogar die freie Benutzung zulassen (...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Gestaltungshöhe (Schöpfungshöhe) – "kleine Münze"

Rz. 49 Individualität und (die damit eingeschlossene) Gestaltungshöhe werden als weitere Merkmale besonders hervorgehoben. Die Anforderungen an diese Elemente zielen darauf ab, dass das Werk einen individuellen Charakter aufweisen soll, wobei allerdings nicht zwingend die Persönlichkeit des Schöpfers, wohl aber mehr als die Anwendung der Naturgesetze, zum Vorschein kommen mu...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Abmahnung

Rz. 483 Die Neuregelung des § 97a UrhG ist gegenüber der vorausgegangen Fassung von 2008 (Umsetzung der Enforcement-Richtlinie) im Umfang erheblich gewachsen[704] und regelt als das neue "Herzstück" die Voraussetzungen einer Abmahnung (Abs. 2) sowie die Deckelung des Aufwendungsersatzes auf einen Streitwert von 1.000 EUR bei Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen (Abs...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Keine Formalitäten

Rz. 52 Nach deutschem Recht ist für die Entstehung des Urheberrechts keine Eintragung in ein Register erforderlich (im US-amerikanischen Copyright wird zur wirksamen Entstehung zwar keine Eintragung in das entsprechende Register vorausgesetzt; seit dem Beitritt der USA zu dem Welturheberrechtsabkommen können nicht US-amerikanische Werke dort schon dadurch Werkschutz erfahren...mehr

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§ 2 Urheberrecht / VIII. Rechtsbehelfe, Missbrauch und Auskunftsrechte

1. Beschwerdeverfahren und Schlichtung Rz. 590 §§ 13 bis 17 UrhDaG setzen Art. 17 Abs. 9 DSM-RL um und sehen neben der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen durch Nutzer und Rechtsinhabern auch die Teilnahme an einem Beschwerdeverfahren nach §§ 14 und 15 UrhDaG vor, die allerdings freiwillig ist (§ 13 Abs. 1 UrhDaG). Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / V. Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers; Erstreckung von Erlaubnissen

Rz. 565 Da das Internet von großer Bedeutung für die Meinungs- und Informationsfreiheit ist, sollen die in Art. 17 Abs. 7 S. 2 DSM-RL vorgesehenen Schranken durch § 5 UrhDaG umgesetzt werden, womit auch die in §§ 9, 11 und 12 UrhDaG vorgesehenen Nutzerrechte garantiert sind. 1. Gesetzlich erlaubte Nutzungen (Schrankenregelung) Rz. 566 § 5 Abs. 1 UrhDaG lautet: Zulässig ist die...mehr

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§ 2 Urheberrecht / VI. Unerlaubte Nutzungen, qualifizierte und einfache Blockierung

Rz. 570 Den Diensteanbieter trifft neben der Pflicht, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen (nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 UrhDaG), um vertragliche Nutzungsrechte zu erwerben (§ 4 UrhDaG), auch die Pflichten zur qualifizierten (§ 7 UrhDaG) oder zur einfachen Blockierung (§ 8 UrhDaG). Blockierung ist der Oberbegriff für Sperrung und Entfernung. 1. Qualifizierte Blockierung R...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 13. Bekanntmachung des Urteils

Rz. 518 § 103 UrhG sieht vor, dass im Falle einer Klage im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden kann, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei und bei Vorliegen eines berechtigten Interesses öffentlich bekannt zu machen.[724]mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Private und behördliche Schlichtungsstellen

Rz. 599 §§ 16 und 17 UrhDaG sehen die Möglichkeit der außergerichtlichen privaten (private Schlichtungsstellen) sowie behördlichen Schlichtung (durch das Bundesamt der Justiz) vor.mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Zwingendes Recht

Rz. 606 § 22 UrhDaG stellt klar, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes weder durch individualvertragliche Regelungen noch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden können.mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Erlaubte Nutzungen und Direktvergütungsanspruch des Urhebers

Rz. 556 Erlaubt sind Nutzungen dann, wenn sich der Diensteanbieter um Lizenzangebote bemüht. 1. Lizenzangebote Rz. 557 Der Lizenzvertrag ist der Standard, von dem Art. 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Buchstabe a) DSM-RL ausgeht. Die Umsetzung ist durch § 4 UrhDaG erfolgt. Der Diensteanbieter hat "bestmögliche Anstrengungen" zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für die öffentl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / VII. Mutmaßlich erlaubte Nutzungen beim Einsatz automatisierter Verfahren

Rz. 579 Beim Einsatz automatisierter Verfahren kann es zu unverhältnismäßigen Blockierungen kommen. 1. Vermeidung von Overblocking Rz. 580 Da Upload-Filter einerseits zum Overblocking führen können, andererseits keine neuen Schranken eingeführt werden sollten, wie dies noch im Referentenentwurf vorgesehen war, gibt es nunmehr Regelungen zur "mutmaßlich erlaubten Nutzung" (§§ 9...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Rz. 605 Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Abs. 1 Netzwerkdurchsetzungsgesetz entsprechend (§ 20 UrhDaG).mehr

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§ 2 Urheberrecht / IV. Sonstige Rechte des Urhebers

1. Urheberstammrecht und sonstige Vergütungsansprüche Rz. 244 Im Gegensatz zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Urheberverwertungsrechten, die als absolute Rechte dem Urheber gegenüber jedermann geltende Befugnisse einräumen, sind die nachfolgend zu behandelnden sonstigen Rechte lediglich als schuldrechtliche Ansprüche gegenüber einzelnen Nutzern ausgestaltet. Verfahr...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Interessenlage

1. Urheber und Werk Rz. 3 Primär sind die Interessen des Urhebers darzulegen. Dietz [6] hat sich wiederholt mit der Person des Urhebers als "nicht unangefochtene Zentralfigur des Urheberrechtssystems" befasst und dessen Schutzbedürfnis herausgestellt. Er sieht den Urheber als Zentralfigur des Urheberrechtsschutzes[7] und verlangt im Hinblick auf die Entwicklung des Urheberrech...mehr

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§ 2 Urheberrecht / D. Urheber und Leistungsschutzberechtigte

I. Urheberschaft 1. Schöpferprinzip Rz. 132 Um das in § 7 UrhG zum Ausdruck kommende Schöpferprinzip nachvollziehen zu können, sollte man sich die unterschiedlichen Ausgangspunkte zwischen kontinental-europäischem und US-amerikanischem Urheberrecht vor Augen führen. Das US-amerikanische Urheberrecht (Copyright) unterscheidet sich insofern von dem kontinental-europäischen, als ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / B. Systematik des Urheberrechtsgesetzes

I. Aufbau des Urheberrechtsgesetzes Rz. 12 Nachfolgend geht es um eine knappe, systematische Darstellung des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( Urheberrechtsgesetz – UrhG), [18] ohne einzelne Aspekte zu vertiefen. Das Urheberrechtsgesetz besteht aus fünf Teilen, wobei diese noch durch Abschnitte untergliedert sind. Der 1. Teil ist dem Urheberrecht selbst ge...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Urheberpersönlichkeitsrechte

1. Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht Rz. 156 Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk. Es dient zudem der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes (§ 11 S. 2 UrhG). Die Persönlichkeitskomponente des Urheberrechts ist noch nicht so lange anerkannt wie die verwertungsrechtliche Komponente. Nach d...mehr

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§ 2 Urheberrecht / III. Urheberverwertungsrechte

1. Systematik der Verwertungsrechte Rz. 179 § 15 UrhG begründet ein allgemeines Verwertungsrecht, das nicht nur die einzelnen dort aufgeführten Verwertungsarten umfasst (es heißt dort in Abs. 1 S. 1 "insbesondere …"), sondern auch künftig erst entstehende Verwertungsarten (aus der Sicht der Werkvermittler und der Rezipienten Nutzungsarten).[293] Nach der herrschenden monistis...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Sonstige internationale Abkommen

a) Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) Rz. 638 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights – TRIPS)[825] ist am 1.1.1996 in Kraft getreten. Dieses Abkommen behandelt nicht nur die Urheber- und Leistungsschutzrechte, sonder...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Anforderungen an den Werkbegriff

1. Persönliche geistige Schöpfungen Rz. 42 Die Verbindungslinie von der Idee des geistigen Eigentums zur Theorie vom Immaterialgüterrecht wurde zuerst von Kohler [30] gezogen. Nach dieser Lehre ist zwischen den Werkstücken, die als Sachgüter Gegenstand des Eigentums sind, und dem Werk, das als unkörperliches Gut Gegenstand des Urheberrechts ist, zu unterscheiden.[31] Dieses Re...mehr

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§ 2 Urheberrecht / I. Urheberschaft

1. Schöpferprinzip Rz. 132 Um das in § 7 UrhG zum Ausdruck kommende Schöpferprinzip nachvollziehen zu können, sollte man sich die unterschiedlichen Ausgangspunkte zwischen kontinental-europäischem und US-amerikanischem Urheberrecht vor Augen führen. Das US-amerikanische Urheberrecht (Copyright) unterscheidet sich insofern von dem kontinental-europäischen, als bei ersterem das...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Beweissicherung der Urheberschaft

a) Effektive Beweissicherung Rz. 152 Von praktischer Relevanz ist die effektive Beweissicherung der Urheberschaft. Besonders im anglo-amerikanischen Raum hat sich die Praxis durchgesetzt, Werkexemplare oder Vervielfältigungen per Einschreiben an die eigene Anschrift senden zu lassen, um diese dann ungeöffnet aufzubewahren. Neben postalischen Problemen kann diese Vorgehensweis...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 4. Allgemeine Schutzvoraussetzungen

a) Äußerung eines geistigen Inhalts Rz. 48 Schutzvoraussetzung ist die Äußerung eines geistigen Inhalts, der werkbezogen selbst zum Ausdruck gebracht werden muss und nach außen hin erkennbar ist.[43] Inhalt und Form müssen ihren Ausdruck gefunden haben, wobei es gleichgültig ist, ob das Ausdrucksmittel flüchtig oder körperlich ist. Urheberrechtlichen Ausdruck findet also auch...mehr

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§ 2 Urheberrecht / A. Rechtfertigung des Urheberschutzes

I. Recht am geistigen Schaffen Rz. 1 Der Urheberschutz [1] ist kein Selbstzweck, er bedarf daher einer "Rechtfertigung" im Sinne einer hinter diesem Gesetz stehenden Idee, die Delp [2] mit dem auf den Urheber bezogenen Recht am geistigen Schaffen umschreibt. Durch die Anerkennung eines Schutzbedürfnisses an diesem geistigen Schaffen rechtfertigt sich die Zuerkennung eines beson...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Zitatrecht

Rz. 322 Inhaltliche Schranken folgen zunächst aus dem Zitatrecht ( § 51 UrhG), [486] wonach unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zulässig sein können. Da die Zitierfreiheit die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern soll, muss das zu zitierende Werk zunächst veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) worden sein. Zu...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 7. Senderecht

Rz. 214 Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ( § 20 UrhG). Dieser weite Senderechtsbegriff[358] umfasst den Ton- und Fernsehrundfunk, die drahtlose wie die drahtgebundene Werkübermittlung und schließlich nicht nur die ursprüngliche Sendung, son...mehr

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§ 2 Urheberrecht / V. Prozessuale Geltendmachung der Werkeigenschaft

Rz. 125 Die Werkeigenschaft gem. § 2 Abs. 2 UrhG als unbestimmter Rechtsbegriff unterliegt im Hinblick auf ihre Rechtsanwendung (Prüfung der Schutzfähigkeit) dem Amtsermittlungsprinzip und ist somit der Parteidisposition entzogen. Deshalb ist es unwirksam, die Anforderungen an die einzelnen Elemente des Werkbegriffs, wie etwa der Gestaltungshöhe, vertraglich zu vereinbaren.[...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Werke der bildenden Künste

Rz. 90 Die bildende Kunst umfasst Malerei einschließlich Grafik, Plastik, Bildhauerei, Collagen, Happenings und ähnliche neuere Formen künstlerischen Schaffens.[119] Der in diesem Kontext verwandte Kunstbegriff ist "schillernd" wie kein anderer. Hierauf geht Rehbinder [120] treffend ein, wenn er ausführt, dass die Idee, den Kunstbetrieb zu ironisieren oder bestimmte Kunst zu ...mehr