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§ 2 Urheberrecht / 1. Räumlicher Geltungsbereich (Kollisionsrecht)

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 608

Immaterialgüterrecht hält sich nicht an Ländergrenzen (Grundsatz der Ubiquität). Dennoch knüpft auch das Urheberrechtsgesetz an räumliche (territoriale) Tatbestände an (es gilt das Territorialitätsprinzip, das allerdings durch zahlreiche internationale Vereinbarungen erweitert wird und insoweit vom Universalitätsprinzip überlagert ist).[789]

 

Rz. 609

Ausdruck des Territorialitätsprinzips ist die Feststellung, dass das Entstehen eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, die Rechtsinhaberschaft, Inhalt und Umfang des Rechts, dessen Übertragbarkeit und Schutzdauer nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dessen Land es seinen Ursprung hat (Ursprungslandprinzip), dagegen die Rechtsverfolgung das Recht des Staates meint, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird (Schutzlandprinzip).[790] Zwar sind die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes auf das deutsche Hoheitsgebiet begrenzt, sodass etwa außerhalb begangene Verletzungshandlungen dieses Gesetz nicht tangieren. Gleichwohl können ausländische Sachverhalte Einfluss auf inländische Rechtsverhältnisse haben, etwa bei der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gem. § 17 Abs. 2 UrhG (Auswirkungsprinzip). Wird etwa ein Buch eines deutschen Autors in Frankreich verbreitet, so kann dieser den Verkauf in Deutschland nicht mehr verbieten.[791]

Im Urheber- und Medienrecht wird schließlich auch auf das Herkunftslandprinzip/Ursprungslandprinzip abgestellt. Sowohl das Urheberrecht, etwa in § 20b UrhG, als auch das UrhDaG sowie § 3 TMG nehmen hierauf Bezug. Für einen Diensteanbieter gem. § 2 UrhDaG, der seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat und grenzüberschreitend Dienste in einem anderen Mitgliedstaat der EU anbietet, ist im "koordinierten Bereich", etwa im Hinblick auf Werbung, das Recht des Staats anzuwenden (Art. 3 E-...

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