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§ 3 Recht der Werknutzung / aa) Pflichtwerke und nicht gebundene Werke

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 23

§ 43 UrhG besagt, dass bei Werken, die in Erfüllung von Verpflichtungen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen geschaffen werden, der Schutz des Urhebers dann gegenüber dem Arbeitgeber zurücktritt, wenn sich dies aus Inhalt und Wesen des Arbeitsverhältnisses ergibt. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers, wie er zuvor erörtert wurde (siehe Rdn 18 f.). Als Dienstverhältnisse sind demgegenüber jedenfalls die öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse der Beamten, Richter und Soldaten anzusehen. Umstritten ist, ob die Vorschrift auch auf privatrechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist, was aber hier im Einzelnen vernachlässigt werden kann.[33]

 

Rz. 24

 

Hinweis

Für freie Mitarbeiter gelten die Besonderheiten der urheberrechtlichen Arbeitnehmervorschriften nicht. Sie bleiben also unbeschränkte Rechtsinhaber, was im Übrigen auch für sog. Scheinselbstständige maßgeblich sein muss, da deren Rechtsstellung nicht durch die Anwendung dieser Regelungen verschlechtert werden soll. Schließlich sind auch auf arbeitnehmerähnliche Personen nicht diese Regelungen anzuwenden.[34]

 

Rz. 25

Im sachlichen Anwendungsbereich meint die Regelung alle Werke, die der Urheber in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat. Beispiele dafür sind Werke von Arbeitnehmern, die etwa im Dienst von Medienunternehmen die Aufgabe zu übernehmen haben, für Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk- oder Fernsehsendungen Texte zu verfassen oder zu bearbeiten, Zeichnungen und Grafiken zu fertigen, Bühnenbilder, Kostüme oder andere Ausstattungen zu entwerfen oder als Regisseure, Kameraleute oder Cutter Bildfolgen auf Film- oder Magnetband sowie digitalen Datenträgern zu gestalten oder zu bearbeiten.[35] Ein ...

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