Fachbeiträge & Kommentare zu Urheberrecht

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§ 2 Urheberrecht / c) Genfer Tonträgerabkommen (GTA)

Rz. 645 Das Genfer Tonträgerabkommen (GTA)[833] wurde als separate Vereinbarung zum ROM-Abkommen am 29.10.1971 zur Eindämmung der Produktpiraterie gerade im Hinblick auf die unerlaubte Vervielfältigung von Tonträgern abgeschlossen. Zu den Vertragsstaaten zählen 55 Länder einschließlich der USA. Anknüpfungspunkt ist die Staatsangehörigkeit des Tonträgerherstellers (Art. 2 GTA...mehr

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§ 2 Urheberrecht / f) Unverzichtbarkeit gesetzlicher Vergütungsansprüche

Rz. 382 Die Unverzichtbarkeit der gesetzlichen Vergütungsansprüche ist in § 63a Abs. 1 UrhG geregelt. Im Voraus können diese Ansprüche nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. Mit dieser Regelung sollte dafür gesorgt werden, dass die Ansprüche der Urheber in der Praxis nicht ins Leere laufen. Probleme gab es nun aber deshalb, weil seit Inkrafttreten des Gesetzes...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Bild- und Tonberichterstattung

Rz. 390 Die Bild- und Tonberichterstattung sowie Online-Berichte über Tagesereignisse [588] durch Funk und im Film sowie in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern dürfen ebenfalls publiziert (vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben) werden, soweit sie im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen ( § 50 UrhG). M...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Verwaiste und nicht verfügbare Werke

Rz. 424 §§ 61–61c UrhG sind seit dem 1.1.2014 als Schrankenregelungen zu den verwaisten Werken normiert. Im Urheberrechtsgesetz 2021 (BGBl I, 1273) wurden im Unterabschnitt 5a in den §§ 61d-61g UrhG besondere gesetzliche erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke getroffen. Flankiert werden diese Bestimmungen durch Wahrnehmungsvermutungen über vergriffene Werke (§§ 52–52e VG...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens

Rz. 293 Der Schutz der Sendeunternehmen wird in § 87 UrhG in der Weise erfasst, dass das Sendeunternehmen das ausschließliche Recht an der Weitersendung, der Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und der Herstellung von Lichtbildern von seiner Funksendung hat (Einzelheiten siehe oben zum Senderecht Rdn 214 ff. sowie § 3 Rdn 480 ff.).[454]mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Titelschutzanzeige

Rz. 155 Schließlich sei noch auf die Möglichkeit der so genannten Titelschutzanzeigen in Fachzeitschriften, etwa dem Börsenblatt des deutschen Buchhandels bzw. Internetplattformen, z.B. www.titelschutzanzeiger.de, hingewiesen, also der Möglichkeit, vor Veröffentlichung auf die Schaffung eines Werkes mit dem entsprechenden Titel hinzuweisen. Allerdings bezieht sich dieser Sch...mehr

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§ 2 Urheberrecht / H. Internationales Urheber- und Leistungsschutzrecht

Rz. 607 Internationales Urheber- und Leistungsschutzrecht umschließt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bei Auslandsberührung (Kollisionsrecht)[787] und für Ausländer (§§ 120 bis 128 UrhG) sowie internationale Abkommen und Organisationen.[788] I. Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes bei Auslandsberührung und für Ausländer 1. Räumlicher Geltungsbereich (Koll...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch Geschäftsbetriebe

Rz. 375 Zu Gunsten der Kulturwirtschaft bestimmt § 56 UrhG, dass in Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder in Stand gesetzt werden, die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung v...mehr

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§ 2 Urheberrecht / II. Internationale Abkommen und Organisationen

Rz. 626 tNachfolgend werden die wichtigsten internationalen Abkommen mit den dazugehörenden Organisationen dargestellt,[811] dabei auf die Wiedergabe einzelner Inhalte verzichtet, da Deutschland zunächst Mitglied sämtlicher bedeutender internationaler Abkommen ist, sodann auch ganz überwiegend deren Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt hat.[812] 1. Revidierte Berner Übe...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) ROM-Abkommen

Rz. 642 Das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen – ROM-Abkommen [829] (im Folgenden: RA) wurde bisher in 52 Vertragsstaaten ragifiziert.[830] Rz. 643 Auch hier gilt der Grundsatz der Inländerbehandlung. Art. 2 RA versteht darunter die Gleichbehandlung der ausländischen Schutzsuchenden mit seinen...mehr

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§ 2 Urheberrecht / c) Werke in Ausstellungen

Rz. 377 Im Rahmen der Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie wurde § 58 UrhG über Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen (früher: Katalogbildfreiheit) völlig neu gefasst. Zulässig ist nunmehr die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung (Internet-Präsentation) von öffentlich ausgestellten oder zur öffent...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 1. Lizenzangebote

Rz. 557 Der Lizenzvertrag ist der Standard, von dem Art. 17 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 Buchstabe a) DSM-RL ausgeht. Die Umsetzung ist durch § 4 UrhDaG erfolgt. Der Diensteanbieter hat "bestmögliche Anstrengungen" zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe zu erlangen. § 4 Abs. 1 S. 2 UrhDaG ist dabei als kein einseitiger Kontrahierungszwang des Di...mehr

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§ 2 Urheberrecht / b) Nicht verfügbare Werke

Rz. 433 Nicht verfügbare Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, insbesondere Schriftwerke, die der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten werden (§ 52b VGG).[638] Adressaten sind die Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d UrhG), denen es erlaubt wird, die nicht verfügbaren Werke aus ihrem Bestand zu vervielfältigen oder vervie...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Reichweite des Unterlassungsgebots

Rz. 480 Die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gegen das im Urteil oder in der einstweiligen Verfügung titulierte Verbot (Unterlassungsgebot) zumindest dem Kern nach verstoßen wird. Nur dann kann durch den Gläubiger erfolgreich ein Ordnungsgeld gegen den Schuldner festgesetzt werden. Rz. 481 Beispiel Der BGH (marions-kochbuch.de I...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Durchsetzung gesetzlicher Schrankenbestimmungen

Rz. 450 § 95b UrhG dient der Durchsetzung der gesetzlichen Schrankenbestimmungen desmehr

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§ 2 Urheberrecht / 10. Sicherung der Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen

Rz. 507 Zur Sicherung der Durchsetzung von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen wurden in 2008 §§ 101a und 101b UrhG eingefügt.[720] Rz. 508 Der Anspruch auf Vorlage und Besichtigung (§ 101a UrhG) dient der Gewinnung von Beweismitteln. Danach kann (auch) im Wege der einstweiligen Verfügung derjenige zur Vorlage einer Urkunde oder Duldung der Besichtigung einer Sache v...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / II. Verfügungen über urheberrechtliche Befugnisse – gebundene Rechtsübertragung

Rz. 80 Im Zusammenhang mit der Unübertragbarkeit des Urheberrechts als Ganzes (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG) steht die Feststellung, dass auch die Verwertungsrechte des § 15 UrhG davon erfasst sind. Eine translative Übertragung des Urheberrechts ist daher auch nicht im Hinblick auf einzelne Bestandteile möglich, der Urheber kann nur einzelne Nutzungsrechte von seinem an ihn gebunde...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / A. Einleitende Darstellung

Rz. 1 Lebenssachverhalte zu gestalten ist Gegenstand einer Beratung. Im Gegensatz zur klassischen Jurisprudenz, die abgeschlossene Ereignisse ex post zu beurteilen hat, geht es dem Berater um Planung im Sinne einer ex ante Betrachtung. Dies bedingt eine strukturierte Sichtweise, die die Funktionalität der Beratungsmaterie in den Blick nimmt, also die Rechtssubjekte (Urheber ...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / VI. Immaterialgüterrecht

Rz. 24 Auf den zuvor geschilderten Überlegungen baute Josef Kohler ab 1874[20] seine Lehre vom Immaterialgüterrecht auf. Er trennt zunächst zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Urheberrecht als einem "Recht an einem außerhalb des Menschen stehenden, aber nicht körperlichen, nicht fass- und greifbaren Rechtsgute". Bei Werken der Tonkunst, Dichtkunst und bildenden Kunst m...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Schutzrecht sui generis

Rz. 495 Das angesprochene Schutzrecht sui generis betrifft nur solche Datenbanken, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist (§ 87a Abs. 1 UrhG) (zur Definition und Abgrenzung gegenüber dem Datenbankwerk siehe Rdn 491). Was eine wesentliche Investit...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Spannungsverhältnis zwischen Nutzern und Urhebern

Rz. 399 Zwischen Nutzern und Urhebern besteht insofern ein Spannungsverhältnis, als der Urheber ein Interesse an der optimalen Verwertung seiner Werke hat, der Veranstalter aber (als Mittler zu den Nutzern) nicht jede Erlaubnis zur Aufführung einzeln abrufen kann. In der Masse der Veranstaltungen wird es um die Wahrnehmung kleiner Rechte gehen, die von der GEMA verwaltet wer...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Bibliotheken, Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

Rz. 414 § 60e Abs. 1 UrhG erlaubt es öffentlich zugänglichen Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Dies kann auch mehrfach geschehen und...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 6. Schutz des Datenbankherstellers, der Presseverleger und weiterer Leistungsschutzberechtigter

Rz. 294 Als ein Recht sui generis wird in den §§ 87a ff. UrhG der Datenbankhersteller einem besonderen Schutz unterstellt (Einzelheiten siehe § 3 Rdn 491 ff.). Rz. 295 §§ 87f–87k UrhG sehen in Umsetzung des Art. 15 DSM-RL die (Wieder-)Einführung des Schutzes der Presseveröffentlichung (Art. 2 Abs. 4 DSM-RL) im Hinblick auf die Online-Nutzung vor. Diese Bestimmungen entspreche...mehr

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§ 2 Urheberrecht / 2. Schutz in sozialen Netzwerken

Rz. 60 Die sozialen Netzwerke, wie etwa Facebook, YouTube, Google+, Xing, LinkedIn und Twitter, ziehen mittlerweile mehr Nutzer an als die herkömmlichen Internetseiten. Dabei stammt der User-generated Content nicht mehr nur von Privatpersonen, sondern immer öfter auch von Unternehmen. Damit nehmen aber auch Urheberrechtsverletzungen zu. Rz. 61 Bei Webinhalten und damit grds. ...mehr

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§ 2 Urheberrecht / d) Pauschale Vergütungspflicht für Vervielfältigungen

Rz. 341 Nach der alten Rechtslage (bis zum 31.12.2007) regelte § 54 UrhG a.F. als Folge der legitimen Vervielfältigungsmöglichkeiten des § 53 UrhG die Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Bild- oder Tonaufzeichnung und § 54a UrhG a.F. die Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung. Danach hatten die Hersteller entsprechender Geräte eine i...mehr

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§ 2 Urheberrecht / a) Unterricht und Lehre

Rz. 395 Für Zwecke des Unterrichts und der Lehre[598] dürfen privilegierte Einrichtungen, also frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (§ 60a Abs. 4 UrhG) zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 %[599] eines veröffentlichen Werkes vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugängl...mehr

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§ 2 Urheberrecht / e) Durchsetzungsanspruch der Verwertungsgesellschaften und Digital Rights Management

Rz. 347 Nach altem Recht, also bis zum 31.12.2007, regelten die §§ 54b bis 54 h UrhG a.F. Ausnahmetatbestände, Hinweis-, Melde- und Auskunftspflichten und den Durchsetzungsanspruch der Verwertungsgesellschaften.[539] Dieses flächendeckende Pauschalvergütungssystem wurde zwar immer wieder kritisiert, insbesondere im Hinblick auf die theoretisch zielgenaue Erfassung digitaler ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Angemessene Vergütung

Rz. 160 Nach dem seit 1.7.2002 geltenden Urhebervertragsrecht besteht für den Urheber und den ausübenden Künstler gleichermaßen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch (§§ 32 Abs. 1, 75 Abs. 4 UrhG). Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so wird nicht etwa – wie in §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB – die übliche Vergütung, sondern sogar die angemessene Vergütung als vertragl...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 2. Software-bezogene Erfindungen

Rz. 222 Die Unterscheidung zwischen den durch das Urheberrecht geschützten Computerprogrammen und den software-bezogenen Erfindungen hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Zunächst bestimmen das Deutsche Patentgesetz und das Europäische Patentübereinkommen, dass es für Computerprogramme als solche keinen Patentschutz gibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG, Art. 52 ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Rechtsnatur, Auslegung und Änderung

Rz. 125 Verträge über Urheberrechte können aufgeteilt werden in: Rz. 126 Zu trennen ist das vertragliche Schuldverhältnis von den zuvor besprochenen Ve...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Begriffe und Grundlagen

Rz. 442 Nach Art. 3b des Rom-Abkommens (Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, abgekürzt RA)[590] ist Tonträger "jede ausschließlich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne". Rz. 443 Einerseits ist es nicht notwendig, nur ein urheberrechtlich geschütztes W...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / bb) Vergütungsansprüche des Urheber-Arbeitnehmers

Rz. 31 Im Hinblick auf die Vergütungsansprüche bezweckt § 43 UrhG, dem Arbeitgeber alle Nutzungsrechte, auf die er nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages Anspruch hat, zu sichern, ohne dass er eine besondere Vergütung zu zahlen braucht.[60] Nach der bis zum 30.6.2002 geltenden Fassung lag die Grenze dort, wo ein "grobes Missverhältnis" zwischen Nutzungseinräumung und Vergütung...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 4. Feststellung der Nutzungsart und Grenzüberschreitung

Rz. 106 Vor Einräumung des Nutzungsrechts ist daher zunächst die einzelne konkrete Nutzungsart festzustellen.[144] Als besondere Nutzungsart ist nur die konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwendungsform des Werkes anerkannt.[145] Über die Grenzen der Aufspaltbarkeit des Nutzungsrechts entscheidet die objektive Bekanntheit in einschlägigen Urheber- und Verwe...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 5. Dekompilierung

Rz. 238 Das zulässige Dekompilieren ( § 69e UrhG), also die Umkehrung des Programmierungsvorganges (reverse engineering), insbesondere die Rückübersetzung des Objektcodes in den für Programmierer lesbaren Quellcode, dient der Information über die Elemente des Programms und über die Schnittstellen (Interoperabilität von Computerprogrammen). Nur dadurch lässt sich ein kompatibl...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Rz. 36 Aus Art. 1 und 2 GG wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne eines absoluten Rechts nach § 823 Abs. 1 BGB abgeleitet.[43] Eine besondere Konkretisierung hat das BVerfG in einer grundlegenden Entscheidung zur informationellen Selbstbestimmung getroffen.[44] Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen D...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / I. Funktion als Werkvermittler

Rz. 75 Die Gegenspieler zu den Kulturschaffenden und Publizisten sind die als Werkvermittler tätigen Träger der Kultur- und Medienwirtschaft. Deren Rechtspositionen werden nicht nur durch die Gesetze bestimmt, sondern gerade durch vertragliche Beziehungen mit den Kulturschaffenden und Publizisten konkretisiert. Im Vordergrund steht zunächst das Recht der Werknutzung mit den ...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / II. Gewerblicher Rechtsschutz

Rz. 50 Gewerbliche Schutzrechte sind solche, die dem Schutz des gewerblich-geistigen Schaffens, den gewerblich verwertbaren Ergebnissen und ihren Auswirkungen dienen. Dazu gehören folgende Leistungsschutzrechte: Rz. 51mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / V. Persönlichkeitsrecht

Rz. 23 Nachteil der bisherigen Ansätze war, dass das Werk immer noch zu sehr mit gegenständlichem Eigentum oder konkret messbarer Arbeit in Verbindung gebracht wurde. Immanuel Kant [18] hat darüber hinausgehend die Lehre vom Urheberrecht als Persönlichkeitsrecht entwickelt. Danach wurde der Schutz des persönlichen Interesses des Kulturschaffenden in den Vordergrund gestellt. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / c) Zwangslizenz

Rz. 149 Die alte Regelung des § 61 UrhG wurde aufgehoben (nunmehr verwaiste Werke) und unverändert als § 42a UrhG dem Unterabschnitt "Nutzungsrechte" des Abschnitts "Rechtsverkehr im Urheberrecht" zugeordnet. Grund für die neue Einordnung ist die Erkenntnis, dass die Einräumung der Zwangslizenz ausschließlich Teilfragen bezüglich dessen Ausübung regelt und es sich gerade nic...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Theorie vom geistigen Eigentum

Rz. 19 Der eigentliche Kunsthandel erfolgte erst mit der Wendung vom Verleger- zum Autorenschutz. Während zuvor allenfalls der Gewerbeschutz und damit das materielle Eigentum erfasst wurde, kam es nunmehr zur Vorstellung vom geistigen Eigentum des Urhebers. Rz. 20 Basis für diese von John Locke (1632–1704) vertretene Arbeitstheorie ist das auf dem Naturrechtsgedanken gründend...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Leistungsschutzrechte

Rz. 466 Die §§ 88 bis 94 UrhG enthalten besondere Bestimmungen für Filme, gehen zwar ausdrücklich auf den Schutz des Filmherstellers ein (§ 94 UrhG), definieren dabei aber nicht den "Filmurheber". Da Ausgangspunkt für die Filmherstellung das Filmurheberrecht ist, soll zunächst die Filmurheberschaft betrachtet werden.[629] Filmurheber sind diejenigen natürlichen Personen, die...mehr

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§ 4 Medienrecht / B. Information als Gegenstand des Medienrechts

Rz. 12 Gegenstand der Medien sind primär Informationen (Nachrichten) und nur sekundär urheberrechtlich geschützte Werke oder verwandte Schutzrechte (wie etwa die Leistungsschutzrechte).[13] Rz. 13 Das Recht des freien Informationszugangs ist zunächst grundrechtlich verankert (Art. 5 Abs. 1 GG).[14] Dort heißt es, dass jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bi...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 6. Vertragsbeendigung und Insolvenz

Rz. 201 Die Beendigung eines urheberrechtlichen Vertrages führt dazu, dass die eingeräumten Nutzungsrechte an den Urheber bzw. den Lizenzgeber zurückfallen (Heimfall der Nutzungsrechte), da der Rechtsgrund für die Nutzungsrechtseinräumung entfallen ist. Ein vom Lizenznehmer unterlizenziertes Nutzungsrecht bleibt dagegen wegen seines dinglichen Charakters bestehen.[267] Rz. 2...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 1. Begriffe und Grundlagen

Rz. 491 Die EU-Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken begründet einen zweistufigen Rechtsschutz für Datenbanken (zum Begriff der Datenbank siehe Rdn 494). Dazu gehört zunächst eine nach "Auswahl oder Anordnung" des gesammelten Stoffes schöpferisch gestaltete Datenbank (Datenbankwerk), der ein Auswertungsrecht in Bezug auf diese Gestaltun...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IX. Internetbasierte Geschäftsmodelle

Rz. 30 Inzwischen haben sich rund um das Urheberrecht internetbasierte Geschäftsmodelle entwickelt, die das Urheber- und Medienrecht selbst beeinflussen.[31] Suchmaschinen, wie etwa Google, aber auch andere Internetdienstleister, die urheberrechtlich geschützte Inhalte aufarbeiten, setzen Hyperlinks (meist lediglich als Links bezeichnet) auf andere online gestellte Inhalte. ...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 6. Zweckübertragungsregel (Übertragungszweckgedanke)

Rz. 113 Für die Einräumung von Nutzungsrechten ist schließlich die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG zu beachten. Auch nach der Neufassung des § 31 UrhG, insbesondere des Abs. 5, bleibt die Frage, ob die Zweckübertragungsregel lediglich als Auslegungsmaxime oder aber als Spezifizierungslast des Werkvermittlers anzusehen ist. Dieser Streit hat durchaus für die Behan...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / I. Bürgerliches Recht

Rz. 49 Da das gesamte Urheberrecht als Sondergebiet der Privatrechtsordnung anzusehen ist, ist der Werkschutz als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB (und § 1004 BGB analog) einzuordnen. Als Spezialgesetze lassen §§ 7 ff. UrhG allerdings nur geringe Anwendungsbereiche für das allgemeine Deliktsrecht. Von praktischer Bedeutung sind dagegen die bereicherungsrechtlich...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / III. Wettbewerbsrecht

Rz. 59 Wettbewerbsschutz und Urheberrecht liegen auf unterschiedlichen Ebenen. Während das Urheberrecht das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit als solches schützt, erfasst das Wettbewerbsrecht die Art und Weise, wie fremde schutzwürdige Leistungen zu Wettbewerbszwecken benutzt und verwertet werden.[84] Rz. 60 Als eine besondere Ausprägung des Wettbewerbsrechts ist das Kenn...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 7. Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Rz. 117 § 33 S. 1 UrhG regelt den Sukzessionsschutz (Bestandsschutz) in der Weise, dass der Inhaber eines ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechts das ihm zuvor vom Rechtsinhaber eingeräumte Nutzungsrecht gegenüber Letzterem auch bei einer späteren Rechtseinräumung geltend machen kann (das ursprünglich erteilte Nutzungsrecht bleibt wirksam. Gleiches gilt, wenn der Rech...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / I. Idee als Basis geistiger Leistung

Rz. 34 Am Anfang steht immer die Idee. Sie ist die Basis geistiger Leistung, also des geistigen Schaffens.[40] Ob die Idee selbst schutzfähig ist (dies wird überwiegend verneint),[41] ist schon deshalb nachrangig, weil ein Schutzbedürfnis überhaupt nur dann entstehen kann, wenn über die Idee hinaus eine Mitteilung erfolgen soll. Geistiges Schaffen als schutzbedürftiger Vorga...mehr