Rz. 396
Veranstalter (die Neufassung der Vorschrift aufgrund der Harmonisierungsrichtlinie 2001/29/EG spricht vom "Unternehmen", ohne inhaltliche Änderungen vornehmen zu wollen)[547] ist derjenige, der für eine Aufführung bzw. eine öffentliche Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich zeichnet (siehe oben zu den Leistungsschutzrechten § 2 Rdn 266 ff.).[548]
Rz. 397
Vor Einführung des § 81 UrhG im Jahre 1966 konnte sich der Veranstalter über sein Hausrecht, das in § 823 Abs. 2 BGB geschützte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und eventuell auch über § 1 UWG vor unmittelbarer Leistungsübernahme schützen. Nunmehr stehen ihm in den Fällen des § 77 Abs. 1 und 2 S. 1 und § 78 Abs. 1 UrhG (Bildschirm- und Lautsprecherübertragung, Aufnahme auf Bild- oder Tonträger, Vervielfältigung und Verbreitung von erlaubterweise erstellten Bild- oder Tonträgern sowie die Funksendung mit ausübenden Künstlern) selbstständige Einwilligungsrechte zu.[549]
Rz. 398
Veranstaltung ist also die Live-Darbietung schutzfähiger Werke vor Publikum.[550] Dem Veranstalter von Sportevents verbleiben die erwähnten sonstigen Schutzmöglichkeiten.[551] Dieses Leistungsschutzrecht wird für 25 Jahre nach der Darbietung bzw. 25 Jahre nach Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers gewährt.[552] Im Übrigen gelten die Schranken der §§ 44a bis 63a UrhG.
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