Rz. 404

Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen neuer Medien gibt es eine Flut von Verträgen und Vertragstypen,[372] die wie folgt systematisiert[373] werden können:

 

Rz. 405

Zunächst sind die Providerverträge zu nennen mit den Untersparten

Verträge mit Endkunden[374]
Verträge über Netzzugang
Verträge mit Online-Diensten
direkte Verträge des Nutzers mit Diensteanbietern
 

Rz. 406

Eine weitere Hauptgruppe stellen die Hosting-Verträge[375] dar; diese werden in der Regel mit Unternehmen abgeschlossen.

 

Rz. 407

Als sonstige Vertragsarten sind solche über die Bereitstellung von Domains, der Content-Einkauf, Web-Design-Verträge, Werbebanner-Verträge, Linking-Verträge und Verträge über die Abrechnung von Leistungen über das Internet (Micropaymentverträge) zu erwähnen, wobei diese Aufzählung und Typisierung keineswegs erschöpfend ist.

 

Rz. 408

Da Vertragsabschlüsse in diesem Kontext weitgehend online erfolgen, werden regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Webseiten der Provider abgelegt,[376] die folgende typische Klausel beinhalten: Zunächst wird der "Geltungsbereich" bestimmt, womit die Anwendbarkeit auf die unterschiedlichen Angebote verstanden wird. Weiter üblich sind dann Regelungen über die Leistungspflichten der Anbieter (Provider) und die eigentliche Leistungsbeschreibung. Dem werden die Pflichten der Kunden (User) gegenübergestellt, die sich schwerpunktmäßig auch mit den vom Kunden eingestellten Inhalten befassen.

 

Rz. 409

Von besonderer Praxisrelevanz sind Klauseln zur Verantwortlichkeit und zur Haftung des Providers. Die dabei verwendeten Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung nehmen breiten Raum ein (siehe dazu § 5 Rdn 13 Muster: Allgemeine Providerbedingungen). Preise und Zahlungen des Diensteanbieters werden ebenso angesprochen wie Hinweise zum Datenschutz und zum Urheberrecht. Vertragslaufzeit, Vertragsänderung und Kündigung werden in diesem Zusammenhang ebenfalls behandelt. Als Anhang sind gesonderte Dateien, etwa über die aktuellen Preislisten, verlinkt. Zu beachten ist schließlich, dass nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB bei Fernabsatzverträgen eine Belehrung über Widerruf und gegebenenfalls Rückgabe zu erfolgen hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.[377]

[372] Die Frage nach der rechtlichen Einordnung solch (relativ) neuer Vertragstypen wird von Martinek, Moderne Vertragstypen, Bd. I § 1 V 1., als jahrelanger Diskurs-Prozess angesehen, in dessen Verlauf immer wieder Konzepte neu entwickelt, abgeändert oder verworfen werden. Allerdings scheidet die Zuordnung zum Miet- oder Pachtvertragsrecht aus, da die versprochene Leistung nicht als Gebrauchsgewährung anzusehen ist. Zwar wiesen einige Providerverträge werkvertragsähnliche Züge auf, gleichwohl werde der Schwerpunkt (etwa der einzelnen Zugangsleistung) am ehesten dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sein; so auch Schneider, Verträge über Internet-Access, S. 166 ff.
[373] Dazu grundsätzlich Spindler/Schuppert, Vertragsrecht der Internet-Provider, Rn 2 ff.
[374] Kitz, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1 Rn 2 ff.
[375] Siehe dazu auch Schneider, Verträge über Internet-Access, S. 193 ff.
[376] Es wird empfohlen, die Webseiten "technisch" so anzulegen, dass der Nutzer an den AGB der Provider nicht vorbeikommt. Vor einer elektronischen Bestellung oder einem sonstigen elektronischen Leistungsabruf sollten die Kenntnisnahme und Genehmigung der AGB gesondert angeklickt werden, um die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB zu erfüllen. Die AGB brauchen dem Internet-Nutzer nicht in Textform zur Verfügung gestellt zu werden (§ 126b BGB), anders dagegen im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung beim Fernabsatz, vgl. KG Berlin, K&R 2006, 415. Der Käufer als Verbraucher muss die Widerrufsbelehrung tatsächlich, z.B. durch E-Mail erhalten, wofür der Anbieter beweispflichtig ist. Das OLG Köln v. 21.11.1997 – 19 U 128/97, NJW-RR 1998, 1277 (Anbietervergütung für BTX-Sex-Dialog-Programme) hat einen Text von sieben Seiten mit 15 Nummern noch für zumutbar erachtet.
[377] Muster einer Widerrufsbelehrung bei Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 312d i.V.m. Art. 246a EGBGB Anhang zu § 2 Anlagen 2.

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