Rz. 404
Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen neuer Medien gibt es eine Flut von Verträgen und Vertragstypen,[372] die wie folgt systematisiert[373] werden können:
Rz. 405
Zunächst sind die Providerverträge zu nennen mit den Untersparten
▪ | Verträge mit Endkunden[374] |
▪ | Verträge über Netzzugang |
▪ | Verträge mit Online-Diensten |
▪ | direkte Verträge des Nutzers mit Diensteanbietern |
Rz. 406
Eine weitere Hauptgruppe stellen die Hosting-Verträge[375] dar; diese werden in der Regel mit Unternehmen abgeschlossen.
Rz. 407
Als sonstige Vertragsarten sind solche über die Bereitstellung von Domains, der Content-Einkauf, Web-Design-Verträge, Werbebanner-Verträge, Linking-Verträge und Verträge über die Abrechnung von Leistungen über das Internet (Micropaymentverträge) zu erwähnen, wobei diese Aufzählung und Typisierung keineswegs erschöpfend ist.
Rz. 408
Da Vertragsabschlüsse in diesem Kontext weitgehend online erfolgen, werden regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den Webseiten der Provider abgelegt,[376] die folgende typische Klausel beinhalten: Zunächst wird der "Geltungsbereich" bestimmt, womit die Anwendbarkeit auf die unterschiedlichen Angebote verstanden wird. Weiter üblich sind dann Regelungen über die Leistungspflichten der Anbieter (Provider) und die eigentliche Leistungsbeschreibung. Dem werden die Pflichten der Kunden (User) gegenübergestellt, die sich schwerpunktmäßig auch mit den vom Kunden eingestellten Inhalten befassen.
Rz. 409
Von besonderer Praxisrelevanz sind Klauseln zur Verantwortlichkeit und zur Haftung des Providers. Die dabei verwendeten Bestimmungen zur Haftungsbegrenzung nehmen breiten Raum ein (siehe dazu § 5 Rdn 13 Muster: Allgemeine Providerbedingungen). Preise und Zahlungen des Diensteanbieters werden ebenso angesprochen wie Hinweise zum Datenschutz und zum Urheberrecht. Vertragslaufzeit, Vertragsänderung und Kündigung werden in diesem Zusammenhang ebenfalls behandelt. Als Anhang sind gesonderte Dateien, etwa über die aktuellen Preislisten, verlinkt. Zu beachten ist schließlich, dass nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB bei Fernabsatzverträgen eine Belehrung über Widerruf und gegebenenfalls Rückgabe zu erfolgen hat, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.[377]
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