Rz. 210

Im Gegensatz zu den (normalen) Urheberverträgen, die die Einräumung von Nutzungsrechten zum Gegenstand haben, verfolgen die so genannten Wahrnehmungsverträge den Zweck, dass der Vertragspartner die Nutzung durch Dritte vermittelt und kontrolliert.[280] Solche Verträge werden etwa mit Theaterverlagen oder Bühnenverlagen über das so genannte Große Recht, also das Bühnenaufführungsrecht, abgeschlossen. Die Einräumung des ausschließlichen Aufführungsrechts von Seiten des Urhebers an einen Verlag oder Bühnenvertrieb erfolgt durch den so genannten Bühnenvertriebsvertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag bzw. Geschäftsbesorgungskommission einzustufen ist.

[280] Siehe insgesamt dazu Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, Rn 1043 ff.

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