Rz. 257

Der Begriff der Vervielfältigung ist im Verlagsrecht enger auszulegen als im Urheberrecht. Vervielfältigung ist nicht bereits die Herstellung eines einzelnen Exemplars; es muss sich vielmehr um die Herstellung einer Vielzahl von Vervielfältigungsstücken handeln, die zur Verbreitung bestimmt sind.[369]

[369] Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, S. 430.

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