Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung.

Rn 2 Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache (Abs 1 Nr 1).

Rn 3 Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 621 II 1 ZPO aF und enthält einen ausschließlichen Gerichtsstand des Gerichts der Ehesache für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen sowie für Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Die durch die Ehe ›ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 4 Erfasst sind zum einen Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen. Die Vorschrift erfasst gleichermaßen Unterhaltssachen betreffend minderjährige und volljährige Kinder (ausdr zB Keidel/Weber § 232 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 5; MüKoFamFG/Pasche § 232 Rz 4). Maßgebend ist, dass es sich um Unterhaltsansprüche des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen. (2) 1Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die betreffen. (2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommenst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Rn 32 Ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kommt insbes dann in Betracht, wenn der Unterhalt wegen Zusammenleben mit einem neuen Partner oder wegen massiver Behinderung des Umgangsrechts verwirkt war. Gibt er diese Beziehung auf oder ändern sich die Umstände bzgl des Umgangsrechts in einer Weise, die vor Eintritt der die Unzumutbarkeit begründeten Umstände bestanden ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Bindung anderer Staatsorgane.

Rn 22 Die materielle Rechtskraft einer zivilgerichtlichen Entscheidung nach § 322 ist nicht allein auf zivilprozessuale Verfahren beschränkt. Rechtskräftige Entscheidungen der streitigen Gerichtsbarkeit binden auch die freiwillige Gerichtsbarkeit und umgekehrt (BGHZ 40, 338, 341 = NJW 64, 863; Frankf ZEV 16, 275, 276; München NJW 16, 2512). Die materielle Rechtskraft ist auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1022 BGB – Anlagen auf baulichen Anlagen.

Gesetzestext 1Besteht die Grunddienstbarkeit in dem Recht, auf einer baulichen Anlage des belasteten Grundstücks eine bauliche Anlage zu halten, so hat, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Eigentümer des belasteten Grundstücks seine Anlage zu unterhalten, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Die Vorschrift des § 1021 Abs. 2 gilt auch für diese Unterhalt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1021 BGB – Vereinbarte Unterhaltungspflicht.

Gesetzestext (1) 1Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. 2Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen des Anspruchs.

Rn 2 Der Schenker muss außerstande sein, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und zusätzlich die ihn gem §§ 1360 ff, 1569 ff, 1601 ff, 1615l oder §§ 5, 12, 16 LPartG treffenden Unterhaltspflichten zu erfüllen; rein vertragliche Pflichten bleiben außer Betracht. Das Schenkungsrecht knüpft damit an das Unterhaltsrecht an: Für den Unterhaltsbedarf des Schenkers, seine Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32009R0004 Art 1 EuUntVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen. (2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff ›Mitgliedstaat‹ alle Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist. Rn 1 Die VO findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 519 BGB – Einrede des Notbedarfs.

Gesetzestext (1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. (2) Treffen die Ansprü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB G

Garage 1361b 4 Garantie vor 145 ff 3 AGB 307 35; 309 12, 15, 32; 305c 19 des Hauptmieters 540 16 Verbrauchsgüterkauf 479 1 Zusicherungshaftung 276 31 Garantie des Verkäufers 443 8 Beschaffenheit 443 14 Haltbarkeit 443 17 selbstständige~ 443 10 unselbstständige~ 443 11 Verjährung 443 10 Garantiehaftung 280 25 Garantievertrag 780 2 Garderobenmarke 793 5; 807 1 Garten 1361b 4 Gas; Kaufsache 43...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Maßstab.

Rn 4 Die ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sind jeweils konkret nach einem objektiven Maßstab festzulegen (BGH FamRZ 93, 789). Der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard ist maßgeblich (BGH FamRZ 97, 281). Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt oder wenn sie übermäß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 5 HaagUntProt – Besondere Regel in Bezug auf Ehegatten und frühere Ehegatten.

Gesetzestext In Bezug auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde, findet Artikel 3 keine Anwendung, wenn eine der Parteien sich dagegen wendet und das Recht eines anderen Staates, insbesondere des Staates ihres letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, zu der betreffenden Ehe eine engere Verbindung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Wirkung.

Rn 83 Nach Eingang des Aufstockungsbegehrens darf das Kreditinstitut aus dem betreffenden Anteil des Guthabens nicht mehr an die Gläubiger leisten (nach St/J/Würdinger § 850k Rz 24, tritt die Wirksamkeit analog Abs 7 S 3 mit Beginn des vierten auf den Eingang der Bescheinigung folgenden Geschäftstag ein). Abzuleiten ist dies ggf aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haushaltsführung.

Rn 2 Die Ehegatten können in autonomer Selbstbestimmung darüber entscheiden, wer in welchem Umfang erwerbstätig ist und wer die Haushaltsführung und ggf die Kinderbetreuung übernimmt. Eingeschränkt wird die Freiheit ggf wegen bestehender Unterhaltspflichten (zur sog Hausmannsrspr vgl BGH FamRZ 06, 1827). Wird die Aufgabe einem Ehegatten allein übertragen, liegt eine Hausfrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter.

Gesetzestext 1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Rn 1 Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Üblicherweise bestehende Vergütungspflicht.

Rn 14 In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob die Tätigkeit üblicherweise entgeltlich erfolgt. Erst danach ist über die Höhe der Vergütung zu entscheiden (dazu Rn 18 ff). Die Tätigkeit muss aus objektiver Sicht üblicherweise zu bezahlen sein (BAG NJW 78, 343). Dies trifft va auf erwerbswirtschaftliche Leistungen zu (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850h Rz 14). Rn 15 Vollstre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Kosten/Gebühren.

Rn 53 Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV 2110 iHv EUR 20,–. Für den Antrag nach Abs 6 entsteht eine gesonderte Gebühr. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Zustell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1585a BGB – Sicherheitsleistung.

Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gesamtgutverbindlichkeit.

Rn 3 Die Unterhaltspflicht ist Gesamtgutverbindlichkeit und muss bei Auseinandersetzung des Gesamtgutes ausgeglichen werden (§§ 1441 II Nr 2, 1463 Nr 2). Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen (Frankfurt OLGR 02, 25).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Düsseldorfer Tabelle.

Rn 12 Sie ist zu beziehen über die Homepage im Internet ›www.olg-duesseldorf.nrw.de‹. Ihr letzter Stand ist 1.1.23. Sie enthält ein Regelwerk für Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt, das im gesamten Bundesgebiet anerkannt ist. Sie gliedert sich auf in Altersstufen und Einkommensgruppen. Sie enthält Prozentsätze der weiteren Einkommensgruppen im Hinblick auf § 249 FamFG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen (S 1).

Rn 2 Die Verfahrenskonzentration bei dem Gericht der Ehesache setzt die Rechtshängigkeit einer Ehesache iSv § 121 voraus, also die förmliche Zustellung der Antragsschrift an die Gegenseite, §§ 261 I, 253 I ZPO. Nicht ausreichend ist die formlose Übersendung des Entwurfs einer Antragsschrift im VKH-Verfahren. Rn 3 Vor Rechtshängigkeit der Ehesache muss eine Unterhaltssache iSv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32009R0004 Art 15 EuUntVO – Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Gesetzestext Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (nachstehend ›Haager Protokoll von 2007‹ genannt) gebunden sind, nach jenem Protokoll. Rn 1 Art 15 über die Bestimmung des anwendbaren Rechts verzichtet auf eine eigene kollis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HaagUntProt Art 6 HaagUntProt – Besondere Mittel zur Verteidigung.

Gesetzestext Außer bei Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, die sich aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben, und den in Artikel 5 vorgesehenen Unterhaltspflichten kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person entgegenhalten, dass für sie weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eheliche Lebensverhältnisse.

Rn 2 Nach Auffassung des BGH (FamRZ 84, 149; 82, 576) sind mit diesem Begriff alle Verhältnisse gemeint, die für den Lebenszuschnitt in der Ehe und damit für den ehelichen Lebensstandard bestimmend (prägend) waren. Hierzu gehören zum einen die den Lebensstandard bestimmenden wirtschaftlichen Verhältnisse wie Einkommen und Vermögen, soweit es in die Bedarfsdeckung eingeflosse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Scheidung bei Trennung von weniger als 1 Jahr (Abs 2).

Rn 13 Da II keinen eigenständigen Scheidungstatbestand darstellt, ist auch hier gesondert festzustellen, ob die Ehe gescheitert ist (Kobl FamRZ 78, 31). Die unzumutbare Härte folgt zwar nicht aus dem Scheitern der Ehe an sich oder den dazu führenden Umständen (Karlsr FamRZ 17, 1037), doch können die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, bei der Prüfung nach II mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prozessuale Fragen.

Rn 33 Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht miteinander verlobt sind noch sonst in einer iSd § 383 ZPO oder § 52 StPO engen persönlichen Beziehung zueinander stehen, steht ihnen in einem den anderen betreffenden Rechtsstreit kein Zeugnisverweigerungsrecht zu (EuGMR NJW 14, 39). Dies entspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Der Umstand, dass der Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorrang der Elternvereinbarung.

Rn 29 Die Eltern können die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs grds selbst bestimmen. Das FamG darf den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts nur dann regeln, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine wirksame und erforderliche Vereinbarung darüber zu treffen (BVerfG FamRZ 95, 86, 87). Die vorrangige Zuständigkeit der Eltern für die Ausgestaltung des Umgangsrechts ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 13 Folge der Annahme eines Geschäftes nach § 1357 ist, dass beide Ehegatten aus ihm berechtigt und verpflichtet sind (I 2). Ggf muss der mitverpflichtete Ehegatte sich die Kenntnis des anderen zurechnen lassen (BGH FamRZ 82, 776). Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Ist der Vertrag nichtig, haften beide Ehegatten bereicherungsrechtlich als Teilschuldner auf das je...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Duldungspflicht.

Rn 3 Abs 1 nennt ›Untersuchungen, insb die Entnahme von Blut‹. Erfasst werden aber bspw auch Untersuchungen für erbbiologische Gutachten, Tragzeitgutachten und Zeugungsfähigkeitsprüfungen. Rn 4 Voraussetzung ist, dass die Untersuchung zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist. Dafür müssen die Antragsvoraussetzungen vorliegen und die Untersuchung geeignet sein, zur Klä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Eheverträge sind Rechtsgeschäfte zwischen Verlobten oder Eheleuten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse, deren Zustandekommen sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff richtet (BGH FamRZ 11, 1495). Sie können mit Rücksicht auf die geplante oder bestehende Ehe getroffen werden. Mit ihnen können die sich aus dem Gesetz ergebenden familienrechtlichen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers.

Rn 7 Insb wenn man den Drittschutz mit der Vertragsauslegung begründet, muss man konsequenterweise ein Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich verlangen. Das hat der BGH zunächst mit der Formulierung getan, der Gläubiger müsse ›sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich‹ sein (etwa BGHZ 51, 91, 96). Diese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßgeblicher Zeitpunkt.

Rn 8 Obwohl II Folgen des Todes regelt, setzt der Anspruch eine Unterhaltspflicht ›zur Zeit der Verletzung‹ voraus. Danach hat den Anspruch nicht, wer erst nach der Verletzung, aber noch vor dem Tod des Verletzten durch Heirat oder Zeugung hinzukommt (Mot II 779 f). Dass der schon gezeugte Unterhaltsgläubiger erst später geboren wird, schadet aber nach II 2 nicht. Auch die L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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FF 06/2023, Freistellung vo... / Leitsatz

1. Die Übernahme der Barunterhaltspflicht für ein im Rahmen einer Spermaspende gezeugtes Kind durch die Mutter stellt eine Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB dar und begründet einen Rückgriffanspruch des durch die Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommenen Samenspenders gegenüber der Mutter aus § 670 BGB. 2. Erfolgt die Freistellung von der Unterhaltspflicht gegenüber de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

Rn 3 Erforderlich ist die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung der Unterhaltspflicht gerichteten Antrags. Hierunter fallen jedenfalls die Anträge nach §§ 238–240. Die Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahrens geschlossenen Vergleichs kann nach § 239 in Betracht kommen (hierzu BGH FamRZ 18, 1343; Köln FamRZ 15, 598; Jena FamRZ 12, 54, vgl § 239 Rn 4), sodass i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl (Abs 1).

Rn 1 Art 8 erlaubt eine beschränkte Wahl des auf die Unterhaltspflicht anzuwendenden Rechts. Eine solche ›vorausschauende‹ Rechtswahl kann jederzeit (auch vorehelich, Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 750) erfolgen (Henrich Int Scheidungsrecht, 17, Rz 132). Dafür können die vier Möglichkeiten des Art 8 I genutzt werden, in denen im Zeitpunkt der Rechtswahl eine hinreichende Näheb...mehr