Rn 4

Die ehelichen Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sind jeweils konkret nach einem objektiven Maßstab festzulegen (BGH FamRZ 93, 789). Der durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Lebensstandard ist maßgeblich (BGH FamRZ 97, 281). Eine Korrektur erfolgt lediglich, wenn sich die Ehepartner in ihrer Lebensführung unangemessen beschränkt oder wenn sie übermäßig aufwendig gelebt haben (BGH FamRZ 82, 151; Bambg FamRZ 94, 1178; Hamm FamRZ 93, 1089). Nunmehr steht dem berechtigten Ehegatten ein Mindestbedarf iHd Existenzminimums von zurzeit 1.120,00 EUR e zu (BGH FuR 10, 286; aA noch FamRZ 03, 363; BGH FamRZ 97, 806). Der Mindestbedarf wirkt sich beim Quotenunterhalt regelmäßig nicht aus. Absolute Opfergrenze ist der Selbstbehalt des pflichtigen Ehegatten. Liegt das unter dessen Berücksichtigung für den Unterhalt einzusetzende Einkommen unter dem Mindestbedarf, muss der Selbstbehalt nicht angegriffen werden. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen 1.510,00 EUR beim Quotenunterhalt, entspricht dies bei einem Erwerbstätigenbonus von 1/10 einem Bedarf des berechtigten Ehegatten von 1.235,00 EUR. Damit liegt der Quotenunterhalt sogar über dem Existenzminimum. Bei einem geringeren Bedarf greift zugunsten des Unterhaltspflichtigen der Selbstbehalt, so dass der Mindestbedarf nicht unterschritten werden kann. Der Mindestbedarf iHd Existenzminimums hat allerdings Bedeutung bei einem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das auf einem Karrieresprung beruht. Dies prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht. Der Bedarf errechnet sich also ausschließlich aus dem eheprägenden Einkommen. Liegt der Bedarf unter dem Mindestbedarf, ist letztere maßgebend. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wird nicht beeinträchtigt, da das Einkommen aus dem Karrieresprung bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist und daher die Leistungsfähigkeit steigert. Der Mindestbedarf findet ferner Berücksichtigung bei der Konkurrenz eines Ehegattenunterhalts mit einem Unterhalt nach § 1615l. Der Unterhalt nach § 1615l prägt die ehelichen Lebensverhältnisse. Dadurch sinkt der Bedarf des Ehegatten. Ist dieser geringer als der Mindestbedarf und ist anschließend eine Mangelfallberechnung erforderlich, ist für den Ehegatten als Einsatzbetrag der Mindestbedarf anzusetzen. Außerhalb des Mangelfalles will der BGH bei Konkurrenz eines Anspruchs nach § 1615l Abs 2 S 2 mit einem gleichrangigen Ehegattenunterhalt die für Ehegatten geltende Dreiteilungsmethode auf der Bedarfsebene anwenden, wenn Ersterer bereits vor Rechtskraft der Scheidung bestanden hat und damit eheprägend ist (BGH NJW 19, 2392). Bei eheprägenden nachrangigen Unterhaltspflichten hängt deren Berücksichtigung bei der Bedarfsberechnung davon ab, ob der Mindestbedarf des vorrangigen Ehegatten dadurch unterschritten wird (BGH FamRZ 03, 363). Die Düsseldorfer Tabelle enthält in der Anm B VI Mindestbedarfssätze für den getrennt lebenden bzw geschiedenen und den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten, je nach nachrangiger Unterhaltspflicht. Die für den getrennt lebenden bzw geschiedenen und den mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten unterschiedlichen Selbstbehalte beruhen auf der Berücksichtigung von Vorteilen des Zusammenlebens, die nur bei letzterem gegeben sind. Der Mindestbedarf iHd Existenzminimums spielt bei der Konkurrenz mit nachrangigen Unterhaltspflichten keine Rolle. Die in der Düsseldorfer Tabelle enthalten Mindestbedarfssätze werden von den OLG in ihren Leitlinien übernommen.

 

Rn 5

Eine Obergrenze für den Ehegattenunterhalt gibt es grds nicht (BGH FamRZ 94, 1169; 83, 150). Auch bei hohen Einkünften bestimmt das tatsächliche Konsumverhalten der Eheleute die Höhe des Bedarfs. Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird der Unterhalt bis zu einem Familieneinkommen von 11.000,00 EUR nach Quote bemessen, es sei denn, der unterhaltspflichtige Ehegatte beweist, dass nicht das gesamte Einkommen für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausgegeben worden ist. Auch bei einem höheren Familieneinkommen, das über 11.000,00 EUR hinausgeht, ist Quotenunterhalt möglich, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte beweist, dass das Einkommen zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten ausgegeben worden ist (neue Rspr BGH BGHZ 217, 24 u NJW 19, 3570). Dabei ist Familieneinkommen das Einkommen, das den Eheleuten zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten zur Verfügung steht, also das unterhaltsrelevante Einkommen nach Abzug von Verbindlichkeiten und anderen Unterhaltspflichten Macht der unterhaltspflichtige Ehegatte Vermögensbildung zum Nachweis geringerer Ausgaben seines Einkommens geltend, muss geprüft werden, ob es sich bei objektiver Betrachtungsweise um eine angemessene Vermögensbildung handelt. Eine unangemessen hohe Vermögensbildung wird nur im angemessenen Rahmen berücksichtigt (BGH FuR 07, 487).

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