Rn 3

Abs 1 nennt ›Untersuchungen, insb die Entnahme von Blut‹. Erfasst werden aber bspw auch Untersuchungen für erbbiologische Gutachten, Tragzeitgutachten und Zeugungsfähigkeitsprüfungen.

 

Rn 4

Voraussetzung ist, dass die Untersuchung zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist. Dafür müssen die Antragsvoraussetzungen vorliegen und die Untersuchung geeignet sein, zur Klärung der Abstammung beizutragen. Schließlich ist erforderlich, dass die Abstammung nicht durch Untersuchung anderer, dem Kind potenziell näherstehender Personen geklärt werden kann. So ist der potenzielle Vater vor seinen Eltern zu untersuchen.

 

Rn 5

Macht die zu untersuchende Person die Unzumutbarkeit der Untersuchung erfolgreich geltend (Feststellungslast beim Betroffenen), so ist die Untersuchung ausgeschlossen. Die Unzumutbarkeit ist im Einzelfall aufgrund einer Interessenabwägung mit Blick auf die Folgen der Untersuchung für die betroffene Person festzustellen. Dabei ist der hohe Wert der Kenntnis der eigenen Abstammung zu gewichten und zu berücksichtigen, dass eine Untersuchung sogar mit Zwang durchgesetzt werden kann. In Betracht kommen vor allem negative gesundheitliche einschließlich psychischer Folgen der Untersuchung selbst. Ggf kann auch auf eine weniger beeinträchtigende Untersuchungsmethode zurückzugreifen sein. Nicht ausreichend ist insofern eine zu erwartende Belastung der Adoptivfamilie durch eine genetische Untersuchung des Kindes auch vor dem Hintergrund, dass Adoptivkinder regelmäßig bereits frühzeitig über ihre Abstammung von anderen Eltern aufgeklärt werden (Celle BeckRS 22, 19237 Rz 41 ff). Unerheblich sind ferner mittelbare wirtschaftliche Folgen, zB die aus der Vaterstellung folgende Unterhaltspflicht. Auch die mögliche Aufdeckung einer Straftat durch die Untersuchung begründet grds keine Unzumutbarkeit.

 

Rn 6

Die von der Duldungspflicht erfassten Personen sind nicht auf die (potenziellen) Eltern und das Kind beschränkt, sondern umfassen auch weitere Personen, zB Großeltern. Dies kann zB der Fall sein, wenn eine potenziell näher verwandte Person nicht aufgefunden und untersucht werden kann. Ggf können sogar bereits verstorbene Personen für Untersuchungen exhumiert werden.

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