Rn 4
Erfasst sind zum einen Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen. Die Vorschrift erfasst gleichermaßen Unterhaltssachen betreffend minderjährige und volljährige Kinder (ausdr zB Keidel/Weber § 232 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 5; MüKoFamFG/Pasche § 232 Rz 4). Maßgebend ist, dass es sich um Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Kindes seiner verheirateten oder geschiedenen Eltern handelt; Nr 1 verdrängt für diese Kinder die in Nr 2 enthaltene Regelung (ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 5; Keidel/Weber § 232 Rz 8). Keine Anwendung findet Abs 1 Nr 1 auf das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach §§ 249 ff; die örtliche Zuständigkeit für dieses Verfahren richtet sich nach Abs 1 Nr 2. Nach Übergang in das streitige Verfahren gem § 255 ist das Verfahren aber ggf an das Gericht der Ehesache abzugeben (Zö/Lorenz § 232 Rz 3; Prütting/Helms/Bömelburg § 232 Rz 7).
Rn 5
Die Regelung betrifft darüber hinaus auch Unterhaltssachen, die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen. Erfasst sind die gesetzlichen Unterhaltstatbestände; demgegenüber keine rein vertraglichen Ansprüche, da diese nicht durch die Ehe, sondern allein durch eine vertragliche Regelung begründet worden sind. Der Wortlaut des Abs 1 S 1 differenziert nicht danach, ob es sich um Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) oder nacheheliche Unterhaltsansprüche (§§ 1570 ff BGB) handelt, die nach § 137 II Nr 2 ausschließlich auch im Verbundverfahren geltend gemacht werden können, da nur insoweit eine Entscheidung ›für den Fall der Scheidung‹ zu treffen ist.
Rn 6
Erfasst sind auch die ab- und übergeleiteten Unterhaltsansprüche.
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