Gesetzestext

 

(1) 1Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. 2Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. 3Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.

(2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.

 

Rn 1

Der Anspruch auf Sicherheitsleistung entsteht mit der Unterhaltspflicht und ist dieser akzessorisch. § 1585a ist auf den Trennungsunterhalt (Ddorf FamRZ 80, 1116) und den Kindesunterhalt (Ddorf FamRZ 81, 67) nicht, auch nicht analog, anwendbar, jedoch bei vertraglichen Unterhaltsansprüchen (Löhnig FamRZ 04, 503).

 

Rn 2

Der Berechtigte braucht beim Verlangen einer Sicherheitsleistung nichts weiter darzulegen. Es ist Sache des Verpflichteten, Einwendungen zu erheben, durch die er den Anspruch zu Fall bringen kann. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nicht, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist (laufende pünktliche Zahlung des Unterhalts (Hamm FamRZ 11, 569), feste Arbeitsstelle, geregeltes Einkommen, geordnete Vermögensverhältnisse etc). Eine Gefährdung wird hingegen anzunehmen sein, wenn der Verpflichtete Vermögen verschleudert, über seine Einkommensverhältnisse lebt, ins Ausland zieht, nicht regelmäßig Unterhalt zahlt (Hamm FamRZ 11, 569) oder gar androht, seine Unterhaltspflicht nicht zu erfüllen. Sicherheit muss der Verpflichtete ebenfalls nicht leisten, wenn ihn dies unbillig belasten würde. Dies ist etwa der Fall, wenn die wirtschaftliche Existenz in Frage gestellt wird (BTDrs 7/650, S 146) oder wenn Vermögen nur mit (erheblichem) Verlust liquidiert werden könnte.

 

Rn 2a

Der Unterhaltsgläubiger hat neben § 1585a auch die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch im Wege des Arrestes zu sichern (Ddorf FamRZ 94, 111). Arrestanspruch, § 119 Abs 2 S 2 FamFG iVm § 916 Abs 1 ZPO, ist der materiell-rechtliche Unterhaltsanspruch, nicht der Anspruch auf Sicherheitsleistung. Gem § 119 Abs 1 S 2 FamFG iVm § 917 ZPO ist ein Arrestgrund erforderlich. Insoweit ist als ausreichender Arrestgrund anzusehen, wenn der Beschl im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit iSv § 328 Abs 1 Nr 5 ZPO nicht verbürgt ist, also die Anerkennung einer Vollstreckung des Titels auf größere Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung oder Vollstreckung eines entspr ausl Urt in Deutschland (§ 113 Abs 2 S 2 FamFG iVm § 917 Abs 3 ZPO).

 

Rn 2b

Wird die verlangte Sicherheitsleistung tatsächlich erbracht, ist der Arrest gem § 119 Abs 2 S 2 FamFG iVm § 927 Abs 1 ZPO aufzuheben (Borth in Schwab/Ernst, SchR-HdB § 8 Rz 1444).

 

Rn 3

Die Höhe der Sicherheitsleistung soll den Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht überschreiten. Besondere Umstände (Verschwendungssucht des Schuldners oä) können ausnahmsweise eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheinen lassen (Ddorf FamRZ 94, 111: fünf Jahre). Steht fest, dass der Unterhaltsanspruch nicht ein Jahr bestehen wird, kann die Höhe der Sicherheitsleistung entspr reduziert werden.

 

Rn 4

Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sicherheit kann auch durch Verpfändung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, von Wertpapieren, Miet- und Pachtforderungen geleistet werden. Eine Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen ist nicht zulässig, da eine derartige Abtretung über die bloße Sicherung der Ansprüche hinausginge und die geschuldete Leistung vorweg nähme.

 

Rn 5

Eine Sicherheitsleistung wird nur auf Antrag angeordnet. Zuständig sind die Familiengerichte. Der Anspruch kann bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht werden. Wird er iR einer Nachforderungsklage (§ 324 ZPO) geltend gemacht, muss der Berechtigte darlegen und beweisen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben. Der Verpflichtete seinerseits kann (nachträglich) verlangen, die Anordnung der Sicherheitsleistung aufzuheben oder die Sicherheit herabzusetzen. Sodann muss er darlegen und beweisen, dass die Gefährdung fortgefallen ist oder der Fortbestand der Sicherheitsleistung ihn nunmehr unbillig belastet. Nach hM muss der Verpflichtete insoweit mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen. Der Berechtigte kann den Anspruch auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen. Der Berechtigte ist zwar materiell-rechtlich von weiteren Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung befreit. IRd Arrestverfahrens (§§ 112 Nr 1, 119 II FamFG, §§ 916 ff ZPO) hat er jedoch den Arrestgrund (Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung eines Urteils oder Vollstreckung im Ausland) glaubhaft zu machen (Ddorf FamRZ 80, 1116). Ggü dem Regelfall des voraussetzungslosen Anspruchs auf Sicherheits...

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