Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherheitsleistung gemäß § 1389 BGB. Antrag auf Erlaß eines dinglichen Arrestes

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 17.09.1993; Aktenzeichen 165 F 12455/93)

 

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen denBeschluß des Amtsgerichts Charlottenburg (Familiengericht) vom17. September 1993 – 165 F 12455/93 – wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 8.750 DM zurückgewiesen.

 

Gründe

Zwischen den Parteien ist seit dem 7. September 1993 ein Ehescheidungsverfahren (165 F 6051/93 AG Charlottenburg) rechtshängig.

Mit der Behauptung, ihr stünden gegen den Schuldner, ihren Ehemann, Ansprüche auf Zugewinnausgleich in Höhe von mindestens 35.000 DM zu, deren spätere Realisierung durch das Verhalten des Schuldners gefährdet sei, erstrebt die Gläubigerin die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Schuldners.

Sie macht geltend: Der Schuldner habe ihr verheimlicht und sogar bestritten, daß er seine während der Ehe erworbene, per 30. April 1993 wegen zwei Darlehen der Berliner Commerzbank mit 131.905,13 DM belastete Eigentumswohnung in Berlin-Neukölln zum Preis von 200.000 DM verkaufe. Ihrer Aufforderung, in Höhe eines Teil-Zugewinnausgleichsanspruchs Sicherheit zu leisten, sei der Schuldner nicht nachgekommen, sondern habe auf eine Androhung gerichtlicher Maßnahmen im Fall seiner Weigerung erklärt, wo nichts mehr sei, könne auch nichts gepfändet werden. Aus diesem Grunde befürchte sie, daß der Schuldner nach Auszahlung des Kaufpreises das Geld beiseite schaffe. Die erstrebte Sicherung sei erforderlich. Die Wirksamkeit des Kaufvertrags werde von § 1365 Abs. 1 BGB nicht berührt, weil der Schuldner über weiteres Vermögen verfüge, das den von ihr bisher nur vorläufig bezifferbaren Zugewinnausgleichsanspruch von mindestens 35.000 DM wesentlich übersteige.

Mit Beschluß vom 17. September 1993 hat das Amtsgericht Charlottenburg den Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes und auf Bewilligung der gleichzeitig beantragten Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung wegen Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Arrestanordnung sei nicht, zulässig, weil der nach § 1389 BGB zu sichernde Anspruch ein Individualanspruch und kein Anspruch auf eine Geldforderung sei und in eine solche auch nicht übergehen könne. Der Anspruch werde erst nach Beendigung des Güterstandes, bei vorzeitigem Zugewinnausgleich infolge Scheidung mit Rechtskraft des den Zugewinnausgleich aussprechenden Urteils durch Arrest sicherbar. Zuvor sei die Ausgleichsforderung ein künftiges Recht, das nicht Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzes nach § 916 Abs. 2 ZPO sein könne, denn es sei auch kein bedingtes oder betagtes Recht. Im Wege des Arrestverfahrens könne nicht schon jetzt eine Vollstreckung erreicht werden, wie sie wegen einer zuerkannten Zugewinnausgleichsforderung denkbar wäre. Denn die Gläubigerin würde anderenfalls im summarischen Verfahren mehr als aufgrund einer Klage auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB erlangen, da dem Schuldner die Möglichkeit genommen wäre, gemäß § 232 ff BGB Sicherheit nach seiner Wahl zu leisten, z.B. durch Stellung eines tauglichen Bürgen.

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß vom 17. September 1993, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß die Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB wegen Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Arrest nicht zulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 10.6.1986, FamRZ 1986, 1107, und vom 23.9.1982 – 13 WF 4762/82 –).

Nach §§ 1373, 1375 Abs. 1 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt, wobei Endvermögen wiederum das Vermögen ist, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört. Folglich ist Zugewinn im vorgenannten Sinn nicht der Vermögenszuwachs während der Ehe schlechthin, sondern derjenige im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes. Eine Ausgleichsforderung entsteht somit erst mit der Beendigung des Güterstandes, wobei als Berechnungszeitpunkt für den Zugewinn im Falle einer Ehescheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt (§ 1384 BGB). Da die Ehe der Parteien bisher nicht geschieden worden ist, mag allenfalls eine Rechtslage bestehen, aus der sich ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch eines Ehegatten ergeben kann, denn die Ausgleichsforderung entsteht nach § 1378 Abs. 3 BGB erst mit der Beendigung des Güterstandes. Ob dieser vage, künftig in einer Geldforderung bestehende oder in eine solche übergehende Anspruch durch einen Arrest gesichert werden kann (§ 916 Abs. 1 ZPO), obwohl es sich bei ihm auch nicht um einen bedingten oder betagten Anspruch im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift handelt, kann im Rahmen der hier zu treffenden Beschwerdentscheidung dahingestellt bleiben.

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