Rn 2

Dafür gilt der notwendige Selbstbehalt, der von den Oberlandesgerichten unterschiedlich festgelegt worden ist. Entspr Angaben finden sich in den Leitlinien unter 21.2. In dem Selbstbehalt ist ein Betrag für den Wohnbedarf enthalten, der ebenfalls beziffert ist. Bei höheren oder geringeren Mietkosten oder sonstigen Umständen kann der Selbstbehalt im Einzelfall angemessen abgesenkt oder erhöht werden. Insbesondere können die Vorteile des Zusammenlebens mit einem neuen Partner zur Senkung des Selbstbehalts berücksichtigt werden (BGH FamRZ 08, 778). Die Haushaltsersparnis kann mit 10 % des Selbstbehalts in Ansatz gebracht werden (vgl BGH FuR 2010, 637). Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Partner angemessen an den Kosten der Haushaltsführung beteiligen kann. Für diese Beurteilung kann der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten herangezogen werden (BGH FamRZ 16, 887). Gleiches gilt auch im Falle des Zusammenlebens mit einem Ehegatten. An dem durch die Eheschließung erlangte Splittingvorteil partizipieren auch die Kinder. Er ist daher Einkommen bei er Berechnung des Kindesunterhalts (BGH FuR 10, 574). Der notwendige Selbstbehalt ist an die gesteigerte Unterhaltspflicht geknüpft und endet, wen diese nicht mehr besteht. Bei nicht gesteigerter Unterhaltspflicht gilt der angemessene Selbstbehalt.

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