Rn 13

Folge der Annahme eines Geschäftes nach § 1357 ist, dass beide Ehegatten aus ihm berechtigt und verpflichtet sind (I 2). Ggf muss der mitverpflichtete Ehegatte sich die Kenntnis des anderen zurechnen lassen (BGH FamRZ 82, 776). Beide Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Ist der Vertrag nichtig, haften beide Ehegatten bereicherungsrechtlich als Teilschuldner auf das jeweils Erlangte (MüKo/Roth Rz 38).

 

Rn 14

Im Hinblick auf die Berechtigung sind beide Ehegatten Gesamtgläubiger (MüKo/Roth Rz 41). Rechte wie Anfechtung, Kündigung oder Gewährleistungsansprüche kann jeder Ehegatte allein geltend machen (MüKo/Roth Rz 41). Dasselbe gilt für den Widerruf bei Verbraucherkreditverträgen (Staud/Voppel Rz 76.

 

Rn 15

Eine dingliche Wirkung kommt der Norm nicht zu (BGH NJW 91, 2283; Frankf NZFam 16, 889), so dass die Ehegatten an einem erworbenen Gegenstand nicht automatisch Miteigentum erwerben. Hinsichtlich des Eigentumserwerbs gelten die allgemeinen Regeln, bei Bargeschäften des täglichen Lebens insb auch die des Geschäfts für den, den es angeht. Bei Erwerb von Haushaltsgegenständen geht der Wille der Ehegatten im Zweifel dahin, gemeinsames Eigentum zu erwerben (Kobl FamRZ 92, 1303).

 

Rn 16

Im Innenverhältnis sind die Ehegatten im Zweifel berechtigt, den anderen mit zu verpflichten, wobei die Befugnis so weit geht, wie dem Ehegatten Haushaltsführungsfunktionen übertragen sind. Insoweit ist der Ehegatte Weisungen des anderen nicht unterworfen, während dieser ihm das dafür erforderliche Haushaltsgeld iRs Unterhaltspflicht im Voraus zur Verfügung zu stellen hat. Wird der angemessene Rahmen überschritten, kommen Schadensersatzansprüche (§§ 677 ff) in Betracht.

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