Rn 83

Nach Eingang des Aufstockungsbegehrens darf das Kreditinstitut aus dem betreffenden Anteil des Guthabens nicht mehr an die Gläubiger leisten (nach St/J/Würdinger § 850k Rz 24, tritt die Wirksamkeit analog Abs 7 S 3 mit Beginn des vierten auf den Eingang der Bescheinigung folgenden Geschäftstag ein). Abzuleiten ist dies ggf aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Existenzminimums und fremder Rechte. Die Aufstockung wirkt ggü allen Gläubigern (aA MüKoZPO/Smid § 850k Rz 48). Ist der Aufstockungsbetrag vom Schuldner nachgewiesen, wird die Summe für den gesamten Monat berücksichtigt. Eine weitere Rückwirkung des Antrags ist ausgeschlossen, selbst wenn die Bescheinigung eine frühere Änderung attestiert. Eine Mitteilung des Kreditinstituts über den aufgestockten Betrag ist nicht vorgeschrieben. Die Aufstockung ist grds weder befristet noch auflösend bedingt. Da gesetzlich allein das Aufstockungs- und kein Herabsetzungsverfahren bei der kontoführenden Stelle geregelt ist, darf das Kreditinstitut den aufgestockten Betrag regelmäßig nicht von sich aus reduzieren. Dies gilt etwa, wenn das Kreditinstitut von dritter Seite, wie dem Gläubiger, Informationen über veränderte Unterhaltspflichten erhält. Selbst wenn aus der Bescheinigung Hinweise auf einen Fortfall der Unterhaltspflicht zu entnehmen sind, wie den Eintritt der Volljährigkeit, darf das Kreditinstitut den unpfändbaren Betrag nach Eintritt dieses Ereignisses nicht herabsetzen. Solche Angaben können nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, denn es ist die Aufgabe der Bescheinigungen, bestehende und nicht entfallende Voraussetzungen für höhere Pfändungsfreibeträge zu attestieren. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis auf § 850g in Abs 4 S 2, durch den der Gläubiger hinreichend geschützt wird (Somberg ZVI 10, 169, 170f). Ausnahmsweise kann die Aufstockung allein einmalig oder nur vorübergehend erfolgen, wenn sich dies aus der Bescheinigung eines öffentlichen Leistungsträgers ergibt, weil ihnen eine erhöhte Verlässlichkeit und Bindungswirkung beizumessen ist.

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