Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Ehegattenunterhalt / 5.3 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach früherer und jetzt wieder aktueller Rechtsprechung gilt das Stichtagsprinzip: Abzustellen ist primär auf die ehelichen Lebensverhältnisse, die bei Rechtskraft der Ehescheidung maßgebend waren.[212] Zwischenzeitlich gab es eine Phase, in der der BGH eine die früheren ehelich...mehr

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Kindesunterhalt / 4 Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes

Vom Grundsatz her haften beide Elternteile für den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Dies ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Als Sonderregelung hierzu legt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB für den Unterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder fest, dass der betreuende Elternteil in der Regel seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung ...mehr

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Kindesunterhalt / 5.2.1 Alter des Kindes

Es gibt keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch zumutbar ist. Der BGH...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.3.2 Ermittlung der Leistungsfähigkeit

Ist die Rollenwahl in der neuen Beziehung nicht durch wirtschaftliche oder sonstige Gründe gerechtfertigt, ist dem Unterhaltspflichtigen ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen. Der Unterhaltspflichtige muss sich so behandeln lassen, als ob er auch in der neuen Ehe einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachginge und mit den erzielbaren ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2.2 Nebentätigkeitsverpflichtung

Selbst wenn der Unterhaltspflichtige einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann eine Obliegenheit zur Aufnahme einer darüberhinausgehenden Nebentätigkeit bestehen, soweit der Mindestunterhalt ohne dieses zusätzliche Einkommen nicht geleistet werden kann. Allerdings sind im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit trotz der gesteigerten Unterhaltspflicht Grenzen z...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.1 Abgrenzung zum Residenzmodell

Die unterhaltsrechtlichen Besonderheiten beim Wechselmodell kommen nur dann zum Tragen, wenn auch tatsächlich ein Wechselmodell praktiziert wird. Teilweise wird in der Praxis vorschnell von einem Wechselmodell ausgegangen, obwohl das Schwergewicht der Betreuung tatsächlich bei einem Elternteil liegt und demnach ein Residenzmodell vorliegt. Nach der Rechtsprechung des BGH[1] ...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.10.5.2.2 Zusätzliche Altersvorsorge

Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung in begrenzter Höhe grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der BGH hat bereits vor einigen Jahren erkannt, dass durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine angemessene Altersversorgung ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.2 Kindergeld

Unterhaltsrechtlich ist das Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden (§ 1612b BGB). Da das Kindergeld in der Regel nach dem Obhutsprinzip dem betreuenden Elternteil in voller Höhe ausgezahlt wird (§ 64 EStG), erfolgt nachträglich eine Aufteilung zwischen den getrennten Eltern. Das Kindergeld wird daher aus praktischen Gründen bedarfsdeckend angerechnet, so dass sic...mehr

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Kindesunterhalt / 5.6 Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten beim Volljährigenunterhalt

Nach § 1603 Abs. 1 ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs den vollen Unterhalt zu gewähren. Allein der Teil des unterhaltsrelevanten Einkommens des Pflichtigen oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes von 1.650 EUR ist für den Unterhalt verfü...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2 Gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern

Die in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnete gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, die gegenüber minderjährigen und nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten volljährigen Kindern gilt, hat neben der Anwendung des geringeren notwendigen Selbstbehaltes diverse weitere praktische Auswirkungen. Achtung Das Vorhandensein von für den Enkelunterhalt leistungsfähigen Großeltern führ...mehr

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Kindesunterhalt / 3.3 Auskunftsansprüche beim Unterhalt volljähriger Kinder

Dem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind steht ein Auskunftsanspruch gegen alle als unterhaltspflichtig in Betracht kommenden Personen zu, insbesondere also gegen beide Elternteile. Umgekehrt hat auch jeder Elternteil einen Auskunftsanspruch gegen das Kind. Die Auskunftspflicht des Kindes erstreckt sich neben seinen Einkünften und seinem Vermögen auch auf sonstige, für ei...mehr

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Kindesunterhalt / 5.7.3 Anteilige Verteilung des Restbedarfs auf die Elternteile

Für den verbleibenden Unterhaltsbedarf des Kindes haften beide Elternteile nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Haftungsanteile werden von der Unterhaltspraxis dabei in Durchschnittsfällen als Quote anhand des verteilungsfähigen Einkommens berechnet, welches dem oberhalb des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbst...mehr

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Kindesunterhalt / 4.1 Bedarf des minderjährigen Kindes

Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH[1] kommt es auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begren...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.1 Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Als Selbstbehalt wird der Betrag bezeichnet, der dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten verbleiben muss, damit dieser seinen eigenen notwendigen Mindestbedarf sicherstellen kann. Wird der Selbstbehalt unterschritten, liegt ein Mangelfall vor. Zu unterscheiden ist beim Kindesunterhalt der notwendige Selbstbehal...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.4 Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 BGB

[216] Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschi...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.3.3 Der Unterhaltspflichtige in der Ausbildung

Einem Unterhaltsschuldner ist es auch im Hinblick auf eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung nicht grundsätzlich verwehrt, einer Ausbildung nachzugehen, die eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach sich zieht. Zwar tritt das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, ...mehr

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Kindesunterhalt / 2 Einkommensermittlung

Minderjährige – und in der Regel auch volljährige – Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung i. S. d. § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer beiden unterhaltspflichtigen Eltern ab[1]. Dabei ist die Unterhaltspflicht des einzelnen Elternteils jedoch auf den Betrag begrenzt, den der barunte...mehr

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Kindesunterhalt / 5.2.4 Abitur-Lehre-Studium

Eltern, die ihrem Kind eine erste angemessene Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Hierzu bestehen jedoch einige Ausnahmen, welche die Rechtsprechung insbesondere in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen herausgearbeitet hat. Der BGH[1] führt hierzu aus: BGH, Beschluss v. 8.3.2017, XII ZB...mehr

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Kindesunterhalt / 4.3.1.2 Ausnahme Ausbildungsvergütung

Eine Ausnahme bildet die Ausbildungsvergütung, die als Erwerbseinkommen bedarfsmindernd anzurechnen ist. Bei unterhaltsberechtigten Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, mindern Kosten, die im Rahmen der Ausbildung entstehen die Ausbildungsvergütung. Die Unterhaltsleitlinien zahlreicher Oberlandesgerichte sehen daher eine pauschale Kürzung der Ausbildungsvergütu...mehr

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Kindesunterhalt / 6.1 Verwirkung nach § 1611 BGB

Gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht, wenn der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden ist, er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlu...mehr

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Ehegattenunterhalt / 5.6.4 Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile

Der Unterhaltsschuldner, der sich mit der Befristung auf eine prozessuale Einwendung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für eine Befristung sprechenden Tatsachen. In diese Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fällt grundsätzlich auch der Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ...mehr

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Kindesunterhalt / 7.1.5 Kindergeldanrechnung

Gemäß § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB ist beim Wechselmodell nur das hälftige Kindergeld anzurechnen. Das hälftige Kindergeld wird auf den Bedarf angerechnet und kommt den Eltern im Ergebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt dagegen zunächst bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gle...mehr

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Kindesunterhalt / 2.7 Der Wohnvorteil bzw. Wohnwert

Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.3.1 Kriterien zur Überprüfung der Rollenwahl

Liegt ein Fall, welcher nach der "Hausmann-Rechtsprechung" zu beurteilen ist, vor, ist in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob die von den neuen Ehegatten bzw. Partnern getroffene Rollenwahl für die unterhaltsrechtliche Bewertung akzeptiert werden kann. Minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe, die nicht innerhalb der neuen Familie leben, kommt die Hau...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2.1 Umfang der Erwerbstätigkeit

Den Unterhaltspflichtigen trifft eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, er hat alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und die Kinder zu verwenden. Als Unterhaltspflichtiger muss er danach seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen. Er ist grundsätzlich verpflichtet, ...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2.3 Fiktive Einkünfte

Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausübt, obwohl er dies könnte, können nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit begründen sollen, hat neben den fehlenden subjektiven Erwerbsbemühungen des Unterhaltssc...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.5.8 Elterngeld

Das Elterngeld ersetzt seit dem 1.1.2007 das Erziehungsgeld. Rechtsgrundlage ist das BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit). Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach §§ 2 f. BEEG, wobei für die Berechnung des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich ...mehr

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Kindesunterhalt / 2.10.3 Schuldverbindlichkeiten

Inwieweit Schuldverbindlichkeiten einkommensmindernd berücksichtigt werden können beim Kindesunterhalt, hängt generell von einer Interessenabwägung ab. Vom Grundsatz her haben selbst die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder keinen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners.[1] Zu hinterfragen ist stets der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und Art der...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.2.5 Eingeschränkte Berücksichtigung von Verbindlichkeiten

Die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten ist kritischer zu überprüfen, als dies außerhalb der gesteigerten Unterhaltspflichten der Fall ist. Bei der Interessenabwägung ist dabei auch von besonderer Bedeutung, ob für den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit besteht, sich zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den anderen Gläubigern auf die Pfändungsf...mehr

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Kindesunterhalt / 4.4.3 Übernahme der Haushaltsführung ("Hausmann-Rechtsprechung")

Schwierig zu lösen sind Fälle, in denen der gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe Unterhaltsverpflichtete in der neuen Ehe die Haushaltsführung und ggfs. auch die Kinderbetreuung übernimmt. Diese sogenannte Hausmann-Rechtsprechung gilt im Übrigen auch für Hausfrauen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Auf...mehr

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Ehegattenunterhalt / 2.1.3 Der Dienst- oder Geschäftswagen

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Dabei liegt in der Frage der Höhe der ersparten Eigenaufwendungen regelmäßig der größte Streitpunkt. Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Nutzung eines Dienst- bzw. Firmenwagens. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen au...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.2.3 Betriebliche Altersversorgung

Die in diesem Rahmen erbrachten (zusätzlichen) Leistungen des Arbeitgebers z. B. an eine Pensionskasse, Unterstützungskasse oder an ein Versicherungsunternehmen (Direktversicherung) gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen, bleiben also bei der Pfändung unberücksichtigt. Hierzu zählt auch im öffentlichen Dienst die Arbeitgeberumlage zur VBL oder einer ZVK. Eigenleistunge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 62 Belastun... / 2.1.1 Bestimmung der Belastungsgrenze

Rz. 3 Die Belastungsgrenze orientiert sich nach Abs. 2 an den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dazu gehören alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, soweit sie gegenwärtig zur Verfügung stehen. Dabei sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen (B...mehr

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Pfändung von Lohn / 7.3 Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO

Den bei Pfändung gegen gewöhnliche Geldforderungen pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens bestimmt § 850c ZPO, auf dem die amtliche Lohnpfändungstabelle beruht. Die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sind grundlegend durch das 7. Gesetz zur Änderung von Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung zum 1.1.2002 um 48,88 % erhöht worden. Nunmehr wird die Pfändungstabelle grundsätzl...mehr

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Pfändung von Lohn / 8 Wie wird der Pfändungsbetrag bei Lohnpfändung durch einen Unterhaltsgläubiger berechnet (§ 850d ZPO)?

Unterhaltsgläubiger sind: die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Großeltern), Ehegatte, auch bei Getrenntlebenden, früherer Ehegatte, die Mutter eines nicht ehelichen Kindes gem. §§ 1615l, 1615n BGB, Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG). Das Arbeitseinkommen unterliegt bei einer Pfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs in doppelter Hinsic...mehr

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Arbeitgeber im Pfändungsver... / 6.3 Auskunftspflicht des Schuldners

Zu unterscheiden von dieser Erklärungspflicht des Arbeitgebers[1] ist die Auskunftsverpflichtung des Schuldners [2] (Arbeitnehmers). Der Schuldner ist danach verpflichtet, nach der Überweisung zur Einziehung dem Gläubiger die zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung des gepfändeten Arbeitseinkommens nötige Auskunft zu erteilen. Das gebietet insbesondere eine Mi...mehr

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Sauer, SGB III § 108 Verfüg... / 2.1 Verletzung der Unterhaltspflicht (Abs. 1)

Rz. 3 § 48 SGB I bestimmt, dass laufende Geldleistungen grundsätzlich an Ehegatten und Kinder des Berechtigten ausgezahlt werden, wenn dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Nach Abs. 1 ist § 48 SGB I zur Auszahlung von Leistungen bei Verletzung der Unterhaltspflicht auf das Kug nicht anzuwenden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Arbeitgeber nicht g...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.7 Kindergeld und Kinderzuschlag

Rz. 153 Abs. 1 Satz 4 und 5 bestimmt, dass Kindergeld (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 8.4.2010, 1 BvR 3163/09 und den Beschluss v. 14.7.2011, 1 BvR 932/10) und Kinderzuschlag (zur aktuellen Diskussion vgl. BT-Drs. 17/374, 17/942, 17/968 und 17/1117) dem Einkommen des jeweiligen Kindes zuzurechnen ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 24.10.2017, L 11 AS 335/14). Beim Kind...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.4.3 (Nicht) Bereite Mittel

Rz. 20 Die Rechtsprechung des BSG zum Institut des bereiten Mittels gilt auch nach der Neuregelung der Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen nach §§ 11 ff. (LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20.8.2014, L 4 AS 273/14 B ER). Das LSG weist auf eine andere Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil v. 3.2.2014 (L 15 AS 437/13 B ER) hin. Rz. 21 Bereite M...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.3 Zurechnung von Einkommen zu Personen

Rz. 11 Das Einkommen des Stiefvaters in der Bedarfsgemeinschaft ist zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 14.3.2012, B 14 AS 17/11 R). Das gilt auch bei volljährigen Kindern (vgl. § 9 Abs. 2). Bei unverheirateten Kindern ist auch das Einkommen des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners eines Elternteils als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2). Diese umstritte...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.12 Berücksichtigung von Einnahmen nach Abs. 2

Rz. 221 Abs. 2 regelt Details zur Berechnung des Einkommens. Ausgangspunkt sind stets die anfallenden Bruttoeinnahmen (§ 2 Abs. 1 Bürgergeld–V). Bruttoeinnahmen fallen in dem Zeitpunkt an, in dem sie dem Hilfebedürftigen zugehen, so dass er darüber verfügen kann. Regelungen zu einmaligen Einnahmen in Form von Nachzahlungen trifft Abs. 3. Abs. 2 ist seit dem 1.1.2023 nicht me...mehr

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Sauer, SGB II § 11 Zu berüc... / 2.5.1 Überblick

Rz. 53 Einkommen ist erzielt und steht als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung, wenn der Leistungsberechtigte einen Scheck entgegennimmt. Auf die Einlösung des Schecks kommt es hingegen nicht an (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.1.2013, L 12 AS 1571/11). Im entschiedenen Verfahren hatte die betroffene Leistungsberechtigte einen Scheck nicht e...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Ausw... / 1.4 Kündigungsrichtlinien gem. § 95 BetrVG

Auswahlrichtlinien für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen können nur Kündigungen erfassen, die durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind. Die mitbestimmungspflichtigen Richtlinien sollen die personelle Auswahl transparent machen. Das Mitbestimmungsrecht dient nicht dazu, die Kündigungsfreiheit so zu beschränken, dass bestimmte Kündigungsgründe, z. B. krankh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Begriff der Unterhaltspflicht.

Rn 13 Gemeint sind sämtliche durch Ehe begründeten Unterhaltsansprüche, auch wenn die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist (§§ 1360, 1361, 1569 ff BGB), sowie durch Verwandtschaft begründete Unterhaltspflichten (§§ 1601 ff, 1615a, 1615l–n BGB), auch wenn die Unterhaltsforderungen kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind (Bremen FamRZ 1984, 511), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1360a BGB – Umfang der Unterhaltspflicht.

Gesetzestext (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) 1Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Rn 6 Voraussetzung ist, dass der Getötete einem Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder hätte werden können. Solche Unterhaltspflichten beruhen auf Verwandtschaft (§§ 1601 ff, 1615l) oder Ehe (§§ 1360, 1361, nach der Scheidung §§ 1569 ff), zudem auf eingetragener Lebenspartnerschaft (LPartG §§ 5, 12, nach Aufhebung § 16). Rn 7 Nicht ausreichend ist dagegen eine Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verletzung der Unterhaltspflicht.

Rn 20 Die Verletzung der Unterhaltspflicht setzt einen Unterhaltsanspruch gem §§ 1601 ff voraus, also insb Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern. Erfasst wird sowohl der Bar- als auch der Naturalunterhalt. Bei einem iSd § 1602 II vermögenden Kind müssen die Eltern diesem das Vermögen zur Verfügung stellen und ihm seinen Arbeitsverdienst in angemessenem U...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht, Abs 1 Nr 2.

Rn 8 Abs 1 Nr 2 nennt die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht; die Vorschrift entspricht § 621 I Nr 5 ZPO aF. Hier geht es um Ansprüche während des Zusammenlebens der Ehegatten nach §§ 1360–1360 b BGB, bei Getrenntleben nach § 1361 BGB sowie nach rechtkräftiger Scheidung der Ehe gem §§ 1569 ff BGB.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Rn 12 Über den Grundbetrag hinaus ist dem Schuldner ein erhöhter Freibetrag zu gewähren, wenn er gesetzliche Unterhaltspflichten (vgl § 850d Rn 10) für bis zu fünf Personen erfüllt, Abs 2 (Rn 16). Der Schuldner muss seinem Ehegatten, §§ 1360, 1360a, 1361 BGB, einem früheren Ehegatten, §§ 1569 ff BGB, seinem Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, einem früheren Lebenspartner, § 16 L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vorrangige Unterhaltspflicht der näheren Verwandten.

Rn 2 Eltern haften also vor Großeltern, Kinder vor Enkeln usw.mehr