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Ehegattenunterhalt / 5.4 Leistungsfähigkeit gemäß § 1581 BGB

Tobias Böing
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[1] Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (§ 1581 Satz 1 BGB).

Im Rahmen der Bemessung der Leistungsfähigkeit sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht berücksichtigt werden konnten. Übersteigt der Bedarf des Unterhaltsberechtigten den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt verbleibt, liegt zwischen ihnen ein relativer Mangelfall vor, der zugleich zur Kürzung des Unterhalts des Berechtigten und des individuellen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen führt.[2] Bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten billigt der BGH dann auch weiterhin die Dreiteilung des vorhandenen Gesamteinkommens zwischen den Berechtigten und dem Verpflichteten.[3] Zu dem aufzuteilenden Gesamteinkommen zählt der BGH auch den Splittingvorteil aus einer neuen Ehe oder – den Bedarf der ersten Ehe nicht prägende – Einkünfte aus einem Karrieresprung, soweit diese lediglich die nachehelich auftretende Unterhaltspflicht auffangen.

Ist der hinzugetretene Unterhaltsanspruch gegenüber dem Anspruch des geschiedenen Ehegatten vorrangig, billigt der BGH ebenfalls die Dreiteilung des gesamten Einkommens. Bei Nachrangigkeit des hinzugetretenen Unterhaltsanspruchs ist dieser Unterhaltsanspruch im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen, hier ist der Pflichtige regelmäßig in Höhe des erre...

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