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Abtretung von Arbeitseinkommen / 5.1 Nichtabtretbarkeit unpfändbarer Einkommensteile

Dr. Constanze Oberkirch
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  1. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie kraft Gesetzes der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Dies hat bei der Abtretung von Arbeitseinkommen besondere Bedeutung, weil es als wichtigste und zumeist einzige Einnahmequelle für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familienangehörigen besonders weitreichend gegen Pfändung geschützt ist. Der Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen ist in den §§ 850 ff. ZPO geregelt. Der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens muss dem Arbeitnehmer in Geld zur Verfügung verbleiben.[2]
  2. Absolut unpfändbar, damit nicht abtretbar, sind nach § 850a ZPO zweckgebundene Bezüge wie die halbe Mehrarbeitsstundenvergütung, zusätzliches Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen und Auslösungsgelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, Weihnachtsvergütung bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens bis zum Betrag von 795 EUR usw.

     
    Praxis-Beispiel

    Pfändbarkeit tarifvertraglicher Zulagen

    Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i. S. v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.[3]

    Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gemäß § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO erfolgt nach der sog. Nettomethode.[4] Die der Pfändung entzogenen Bezüge sind mit ihrem Bruttobetrag vom Gesamteinkommen abzuziehen. Ein erneuter Abzug der auf diesen Bruttobetrag entfallenden Steuern und Abgaben erfolgt nicht.

    Von dem nach Abzug der unpfändbaren Bezüge sowie der Steuer- und Sozialversicherungsabzüge (näher § 850e Nr. 1 ZPO) verbleibenden Nettoeinkommen ist für Gläubiger gewöhnlicher Vollstreckungsforderungen (das sind durchweg alle Forderungen des Wirtschaftslebens) ein Anteil unpfä...

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