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Frotscher/Geurts, EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder / 7.6.1 Übertragung des Kinderfreibetrags (Abs. 6 S. 6)

Carsten Schmitt
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Rz. 125

Die Berücksichtigung des halben Kinderfreibetrags bei jedem Elternteil kann zu unausgewogenen Verhältnissen führen, wenn ein Elternteil mangels eigenen Einkommens daraus steuerlich keinen Vorteil ziehen kann oder wenn ein Elternteil mehr als seinen im internen Verhältnis der Eltern zueinander geschuldeten Anteil am Unterhalt erbringt, ohne zugleich auch stärker steuerlich entlastet zu werden. § 32 Abs. 6 S. 6 EStG regelt diese Konfliktfälle.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrags ist deshalb auf Antrag zulässig, wenn eine Verletzung der Unterhaltspflicht vorliegt oder (ab 2012) wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn Unterhaltsleistungen nach dem UnterhaltsvorschussG (UhVorschG) gezahlt werden. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht i. S. d. Abs. 6 wird demzufolge nicht angenommen, wenn der betreuende Elternteil für das Kind Leistungen nach dem UhVorschG erhält. Ab 2012 kann der Kinderfreibetrag auch dann übertragen werden, wenn der andere Elternteil aufgrund seiner Einkommenssituation nicht unterhaltspflichtig ist, es sei denn, er erhält Leistungen nach dem UhVorschG.

In beiden Fällen wird der betreuende Elternteil durch den Unterhaltsvorschuss so gestellt, als leiste der andere Elternteil Unterhalt.

Bis Vz 1995 konnte der Kinderfreibetrag des einen Elternteils auch mit dessen Zustimmung auf Antrag des anderen Elternteils übertragen werden. Die Übertragung mit Zustimmung wurde ab Vz 1996 gestrichen. Gegen die Abschaffung der einvernehmlichen Übertragung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.[1]

 

Rz. 126

Die zustimmungsfreie Übertragung auf Antrag eines Elternteils nach § 32 Abs. 6 S. 6 EStG ab 1996 beruhte auf der Überlegung, dass ein Elternteil die steuerliche Entlastung ...

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