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Frotscher/Geurts, EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder / 7.6.2 Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Abs. 6 S. 8)

Carsten Schmitt
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Rz. 132

Liegen bei Eltern die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, kann auch der einem Elternteil zustehende Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. Sammelfreibetrag) auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind minderjährig ist und nur in der Wohnung des die Übertragung begehrenden Elternteils gemeldet ist.

 

Rz. 133

Der Betreuungsfreibetrag kann bei Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen unabhängig und abweichend vom Kinderfreibetrag übertragen werden.[1] Eine Mitwirkung des betroffenen Elternteils ist nicht erforderlich. Das Gesetz stellt zur Berücksichtigung des Betreuungsaufwands typisierend ausschließlich auf die melderechtlichen Voraussetzungen ab. Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet, scheidet eine Übertragung aus. Gleiches gilt, wenn es bei keinem Elternteil gemeldet ist, z. B. bei Heimunterbringung. Unerheblich ist, ob es sich um eine Meldung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt.[2] Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheidet aus, wenn das Kind bei dem Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, gemeldet ist.[3]

 

Rz. 134

Die Übertragung des Sammelfreibetrags konnte bis 2011 unabhängig davon erfolgen, ob der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht erfüllt oder der Übertragung zustimmt. Der Freibetrag konnte ohne Zustimmung, d. h. zwangsweise, bei Vorliegen der melderechtlichen Voraussetzungen übertragen werden.[4] Diese Regelung begegnete keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[5] Ab dem Vz 2012 kann, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG nicht vorliegen, der eine Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der vom anderen Elternteil beantragten Ü...

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