Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhaltspflicht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Kleffmann in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten (2) Kann die berechtigte Person nach de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 1 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii). (2) Sie ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unterhalt.

Rn 11 Gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen – abgesehen vom Fall des § 1615l – nicht; weder § 1360a, noch § 1361 oder §§ 1569 ff sind analog anwendbar; somit kann sich der Partner gegenüber der Inanspruchnahme wegen Elternunterhalt auch nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen (BGH FamRZ 16, 410). Deshalb gibt es unter den Partnern auch keine Prozesskostenvorschusspf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32009R0004 Art 68 EuUntVO – Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft.

Gesetzestext (1) Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin gehend geändert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden. (2) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Berechtigung.

Rn 4 Beide Ehegatten sind grds berechtigt, erwerbstätig zu sein, wobei das Recht nach II 2 unter dem Vorbehalt der Familienverträglichkeit steht. Zur Familie idS gehören nicht nur die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft, sondern auch weitere Personen, denen ggü eine sittliche Verpflichtung zur Pflege und Betreuung besteht (BTDrs 7/4361, 26). Bestehende Unterhaltspflichten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhaltsstatut.

Rn 1 Art 18 EGBGB ist zum 18.6.11 aufgehoben worden (Art 12 G v 23.5.11, BGBl 11 I 898). Nunmehr kommen gem Art 3 Nr 1 lit c u Nr 2 nur noch europäisches Verordnungsrecht u völkerrechtliche Vereinbarungen zur Anwendung (Überblick Finger FuR 20, 515 ff). Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 (HaagUntProt) ist seit 1.8.13 in Kraft, f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite.

Rn 11 Rechtsnachfolger des Schuldners sind dessen Allein- oder Miterben (im Unterschied zur Beerbung des Gläubigers s Rn 6) ab Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, was alternativ durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 7). Miterben haften als Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner, die zur Rechnungslegung, Auskunfts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1772 BGB – Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme.

Gesetzestext (1) 1Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zum Vollstreckungsabwehrantrag (§ 120 I iVm § 767 ZPO).

Rn 7 Die Anwendungsbereiche von Abänderungsantrag und Vollstreckungsgegenantrag schließen sich aus. Der (nur vom Schuldner zu stellende) Vollstreckungsabwehrantrag nach § 120 I iVm § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender, -hemmender und -beschränkender Einwendungen. Es geht nur um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel aufgrund neu hinzugetretener m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundlagen.

Rn 14 Die Pflicht, dem anderen Ehegatten einen Vorschuss zu leisten, ist als Ausdruck familiärer Solidarität Ausfluss der Unterhaltspflicht (BGH FamRZ 90, 491). Eine Vorschusspflicht besteht zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360a IV) und zwischen getrennt lebenden Ehegatten, da § 1361 IV 3 auf § 1360a IV verweist. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausbildungsunterhalt für Stiefabkömmlinge (Abs 4).

Rn 27 IV begründet eine Unterhaltspflicht außerhalb eines Verwandtschaftsverhältnisses, da die erbberechtigten Abkömmlinge, die nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, entweder Kinder des Verstorbenen aus früheren Ehen, Kinder aus der Beziehung zu einem Elternteil, mit dem der Verstorbene nicht verheiratet war oder gem §§ 1741 ff angenommene Kin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldzahlung.

Rn 12 Andere vermögensrechtliche Schädigungen (zB durch Betrug, Untreue, Nichtleistung, vielfach auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten) betreffen von vornherein das Vermögen. Hier besteht die Herstellung in einer Geldzahlung, ohne dass diese auf § 251 gestützt werden müsste. Denn diese Geldzahlung stellt genau den Zustand her, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–9) (nicht abgedruckt) (10) Der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Einklang stehen. Er sollte sich jedoch nicht auf die Ungültigerklärung einer Ehe erstrecken. Diese Verordnung sollte nur für die Auflösung oder die Lockerung des Ehebandes gelten. Das nach den Koll...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Leistung ohne Gegenleistung

Rz. 60 [Autor/Stand] Leistungen werden entweder entgeltlich, unentgeltlich oder teilweise entgeltlich/unentgeltlich erbracht. Wer für seine Leistung eine (Gegen-)Leistung erhält, leistet gegen Entgelt, also entgeltlich. Wer seine Leistung ohne Gegenleistung erbringt, leistet ohne Entgelt, also unentgeltlich.[2] Es entspricht dem Grundsatz der Privatautonomie, den gerade das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsnatur.

Rn 15 Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (AG Essen FamRZ 08, 717; Staud/Rauscher § 1684 Rz 25; J/H/A/Rake § 1684 Rz 19; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 2). Es wirkt ggü jedermann, auch ggü dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Umgekehrt gilt dies aber auch für das absolute Recht der elterliche Sorge ggü dem umgangsberechtigten Elternteil (vgl BGH FamRZ 90, 966...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Gesetzliche Unterhaltsrenten (Nr 2).

Rn 8 Nr 2 Alt 1 betrifft die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten, nicht die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (BGH NZI 06, 593, 594). Die Unterhaltsrente muss auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, etwa als Verwandtenunterhalt, §§ 1589, 1601, 1615a BGB, als Ehegattenunterhalt, § 1361 BGB, als Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff BGB, als Unterhalt der Lebenspartner, §§ 5, 12 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einkünfte des Unterhaltsempfängers.

Rn 33 Unberücksichtigt bleiben dürfen nur gesetzlich Unterhaltsberechtigte mit eigenen Einkünften. Leistet der Schuldner keinen Unterhalt, ist § 850c VI weder direkt noch entspr anwendbar (BGH NJW 17, 3591 [BGH 28.09.2017 - VII ZB 14/16] Rz 6). Der Gesetzgeber wollte diese Entscheidung ausdrücklich nicht korrigieren (BTDrs 19/19850, 28). Dieser Begriff der Einkünfte ist weit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Rechtsmittelstreitwert.

Rn 58 Die Beschwer des Kl richtet sich nach Rn 56 (BGH NJW 16, 714 [BGH 16.12.2015 - XII ZB 405/15], MDR 16, 348); betr Abweisung der Stufenklage s dort. Für die Beschwer des Bekl ist dessen Abwehrinteresse (§ 3 Rn 4) maßgeblich, dh das Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH MDR 14, 591; 921; 16, 1106; NJW-RR 14, 834: auch betr Einkünfte wegen Unterhaltspflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung der Kürzung durch den Unterhalt.

Rn 4 § 33 III Hs 1 begrenzt die Aussetzung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte ohne die Kürzung hätte. Die Bestimmung korrespondiert mit I und bezieht sich daher auf den (fiktiven) gesetzlichen Unterhalt (BTDrs 16/10144, 72). Um den gebotenen Vergleich der Versorgungskürzung mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs vornehmen zu können, mu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Höhe der Rente.

Rn 13 Vgl zunächst ausf mit Berechnungsbeispielen Luckey Rz 1390 ff. Maßgeblich hierfür ist der von dem Getöteten fiktiv geschuldete gesetzliche Unterhalt (BGH NJW 04, 358, 359 [BGH 04.11.2003 - VI ZR 346/02]). Anders als die familienrechtlichen Unterhaltsberechnungen, die vom Fall der gescheiterten Beziehung (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt im T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 235 gilt in jedem Verfahren, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht iSv § 231 I betrifft, also auch hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche, wie zB in Verfahren auf Rückzahlung zu viel gezahlten Unterhalts, Abänderungsanträgen oder Anträgen aus übergeleitetem Recht nach §§ 33 SGB II, 94 SGB XII, 7 UVG, 37 BAföG; Gleiches gilt zB für ein Verfahren wegen Abänderung eines Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Teilbare Leistung.

Rn 2 Eine Leistung ist teilbar, wenn ohne Wertminderung u Beeinträchtigung des Leistungszwecks Zerlegung in mehrere gleichartige Teile möglich ist. Im natürlichen Sinne teilbar sind va Geld u bestimmte Mengen vertretbarer Sachen. Gleichwohl kann die Leistung im Rechtsinne unteilbar sein, wenn eine gemeinschaftliche Empfangszuständigkeit besteht, so bei Mietzinszahlungen an M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1020 BGB – Schonende Ausübung.

Gesetzestext 1Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. 2Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert. Rn 1 § 1020 S 1 verpflichtet den E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Hinterbliebenenversorgung (Nr 3).

Rn 25 Um dem Versorgungscharakter von § 851c I zu genügen und die Forderungsdurchsetzung der Gläubiger nicht unnötig zu erschweren, dürfen ausgenommen von Hinterbliebenen keine Dritten begünstigt werden. Hinter der Unterhaltssicherung für Hinterbliebene muss eine verbesserte Vollstreckungsgrundlage für die Pfändungsgläubiger zurücktreten. Die Begünstigung erfolgt durch Vertr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einsichtnahme und berechtigte Personen und Behörden (Abs 2).

Rn 6 Abrufe eines verwalteten Vermögensverzeichnisses dürfen nur zu Vollstreckungszwecken erfolgen. Zum Abruf (das heißt: Einsichtnahme) befugt sind Gerichtsvollzieher (S 1). Da § 6 I Nr 1 JBeitrO ua auf § 802k verweist, dürfen auch die Vollziehungsbeamten der JBeitrO ein Vermögensverzeichnis abrufen. Rn 7 Auch die Vollstreckungsbehörden, die in S 2 Nr 1–3 aufgeführt sind, kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (eingehend Graba NZFam 19, 49). Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Funktion zu leisten. D...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fälle von Identität.

Rn 5 Abänderungsklage des Schuldners und Klage auf Rückzahlung des dennoch geleisteten Unterhalts (Hambg FamRZ 98, 311; Köln FamFR 10, 351 = FamRZ 10, 1933), Klage auf Abnahme oder auf Feststellung des Annahmeverzugs neben einer Klage, bei der die Erbringung der Leistung Zug um Zug angeboten wird (BGH NJW-RR 10, 1295 [BGH 06.07.2010 - XI ZB 40/09]; NJW-RR 20, 1517 [BGH 13.10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatbestand.

Rn 39 Aufgrund der engen Zielsetzung von § 850f II, die auf die besondere Verantwortung für vorsätzliche Delikte abstellt, muss der Schuldner den Tatbestand einer unerlaubten Handlung iSd §§ 823 ff BGB verwirklicht haben. Privilegiert sind deswegen Ansprüche aus der vorsätzlichen Verletzung eines absolut geschützten Rechts oder Rechtsguts bzw Schutzgesetzes, §§ 823 I, II, 82...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einheitlicher Anspruch, Anschlussunterhalt, Teilanschlussunterhalt.

Rn 9 Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist stets ein einheitlicher Anspruch, auch wenn zwei oder mehrere Einzeltatbestände gleichzeitig oder im zeitlichen Anschluss aneinander (zusammengesetzte Anspruchsgrundlage) verwirklicht sind (BGH FamRZ 01, 1687). Bei der Abgrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen eines Erwerbshindernisses nach §§ 1570–1572 und des Aufstockung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO U

Überbrückungsgeld 851 ZPO 5 übereinstimmende Erledigungserklärungen Anerkenntnis des Beklagten 91a ZPO 34 Billigkeitserwägungen 91a ZPO 30 bisheriger Sach- und Streitstand 91a ZPO 29 Kostenentscheidung 91a ZPO 27 materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch 91a ZPO 33 Nebenintervention 91a ZPO 22, 36 Rechtsbehelfe 91a ZPO 38, 42 Rechtskraft 91a ZPO 40 sofortige Beschwerde 91a ZPO 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Das Bestimmen zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen als Tathandlung erfasst heute alle Geschlechter sowie Kinder und ist nicht mehr auf außereheliche Handlungen beschränkt (zu Unterschieden zum Strafrecht BeckOGK/Spindler § 825 Rz 2). Gewaltanwendung ist nicht erforderlich; eine Einwirkung auf die Willensentschließung reicht aus (BeckOGK/Spindler § 825 Rz 3; Gr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle.

Rn 16 Im Falle einer Abtretung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs (s hierzu BGH NJW 88, 3204, 3205 [BGH 21.04.1988 - IX ZR 191/87]) kann dem Zedenten der Einwand fehlender Aktivlegitimation nur dann entgegengehalten werden, wenn die Abtretung zwischen den Parteien unstr und für das Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. IÜ bleibt nur d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Leistungspflichten und Aufgabenverteilung.

Rn 11 Jeder Ehegatte hat für den angemessenen Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft (Nürnbg FamRZ 08, 788) und ggf sein Vermögen einzusetzen. Auf welche Weise jeder Ehegatte die ihm obliegende Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen hat, hängt im Wesentlichen von der Aufgabenverteilung in der Ehe ab (BGH FamRZ 11, 21). Der Gesetzgeber hat auf ein Leitbild bewusst verzichtet (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1585c stellt klar, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit auch im Unterhaltsrecht gilt (BGH FamRZ 14, 1978; 14, 629). Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Ehescheidungsfolgen gibt es nicht (BGH FamRZ 04, 601; Hahne DNotZ 04, 84). Erwerbs- und Familienarbeit sind nur insoweit als gleichwertig zu behandeln, als die Ehegatten nicht etwas anderes vereinbart haben (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form der Vereinbarung.

Rn 2 Vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffene Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung. Zweck der Formvorschrift ist es, durch die Mitwirkung eines Notars die fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherzustellen, um die Vertragspartner vor übereilten Erklärungen zu bewahren und ihnen die rechtli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kein Rechtsverhältnis.

Rn 9 Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Auch reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens sind kein Rechtsverhältnis (BGH NJW 08, 1303). Die Beantwortung von abstrakten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzungen gegen den anderen Ehegatten.

Rn 9 Ein Ausgleich kann auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der Ehe herrührenden Pflichten grob verletzt hat, insbes seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist. Die Pflichtverletzung muss den Ehegatten- oder Kindesunterhalt betreffen und in die Ehezeit fallen; eine nacheheliche Pfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begrenzung nach § 1579.

Rn 10 Hat der Unterhaltsgläubiger seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterhaltsbezogen leichtfertig (mit-)verursacht (etwa Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, Medikamentenabhängigkeit, Übergewicht (Bambg FamRZ 98, 370; Köln FamRZ 92, 65), kann der Anspruch nach § 1579 verwirkt sein (BGH FamRZ 88, 375). Verwirkung setzt voraus, dass sich der Unterhaltsgläubiger von Vorst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen.

Rn 15 Das vereinfachte Verfahren kommt nur in Betracht, wenn der andere Elternteil auf den ihm zugestellten Sorgeantrag überhaupt nicht reagiert, er zwar Stellung nimmt, dabei aber keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können und dem Gericht solche Gründe auch sonst nicht bekannt sind. Werden dem Gericht jedoch durch Vortrag der Beteiligten oder auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Einkommen.

Rn 95 Zur Ermittlung sind Gehaltsbescheinigungen und Steuerbescheide heranzuziehen. Bei Selbstständigen hat der Lebenszuschnitt erhöhte Bedeutung. Zum Einkommen zählen die Einkunftsarten nach § 2 EStG sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG (FA-FamR Kap 6 Rz 32 ff). Hinzu kommen Zuwendungen anstelle oder zur Ergänzung des Einkommens, namentlich Arbeitslosengeld I (Hamm ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Volljährige Enkelkinder.

Rn 6 Bei volljährigen Enkelkindern spricht alles dafür, dass sich der Unterhalt der in Anspruch genommenen Großeltern auf den erhöhten Selbstbehalt berufen darf, der beim Elternunterhalt gilt (BGH FuR 06, 366). Dies ist allerdings seit 2020 problematisch. Viele OLG und auch die Düsseldorfer Tabelle sehen keinen festen Selbstbehalt für den Elternunterhalt vor. Dies beruht auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 2 EuGFVO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen für grenzüberschreitende Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 5 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zol...mehr