Sachverhalt
Am 10.7.2026 erhält ein Arbeitgeber 2 gerichtliche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über 1.000 EUR und 2.000 EUR für eine Mitarbeiterin. Die betroffene Arbeitnehmerin hat einen Nettolohn von 2.220 EUR monatlich. Sie ist ledig und hat ein minderjähriges Kind. Am 15.7.2026 erhält der Arbeitgeber einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 2.200 EUR.
In welcher Reihenfolge und Höhe sind die Forderungen zu bedienen?
Ergebnis
Nach dem Grundsatz der Priorität geht der zuerst zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem späteren vor. Der am 15.7. zugestellte Beschluss greift also erst, wenn die anderen Forderungen vollständig bedient sind.
Zwischen den beiden am 10.7. zugestellten Pfändungen herrscht Gleichrang. Hier ist nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Beträge aufzuteilen. Dieses Verhältnis beträgt vorliegend 2/3 zu 1/3 (2.000 zu 1.000).
| Berechnung |
| Pfändbarer Betrag lt. Pfändungstabelle bei Nettomonatsvergütung von 2.220 EUR und Unterhaltspflicht für eine Person |
17,59 EUR |
| Davon 1/3 |
5,86 EUR |
| Davon 2/3 |
11,73 EUR |
Beginnend ab August ist die am 10.7. zugestellte Pfändung über 1.000 EUR mit 5,86 EUR monatlich zu bedienen, die am selben Tag zugestellte Pfändung über 2.000 EUR mit 11,73 EUR monatlich. Erst wenn beide Pfändungen vollständig bedient sind, ist die zuletzt am 15.7. zugestellte an der Reihe.