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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen / 2.4.1 Unpfändbare Grundbeträge (§ 850c Abs. 1 ZPO)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 23

§ 850c Abs. 1 ZPO bestimmt zunächst die pfändungsfreien Grundbeträge. Nur wenn das betroffene Arbeitseinkommen diese Grundbeträge übersteigt, kommt überhaupt eine Pfändung in Betracht. Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es nicht 1.587,40 EUR monatlich bzw. 365,33 EUR wöchentlich bzw. 73,06 EUR täglich übersteigt. Unterliegt der Schuldner einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, erhöhen sich diese Beträge – und zwar für die erste Person, für die Unterhalt gewährt wird, um 597,42 EUR (Monat), 137,50 EUR (Woche) bzw. 27,50 EUR (Tag) und für die zweite bis fünfte Person um jeweils 332,83 EUR (Monat), 76,60 EUR (Woche) bzw. 15,32 EUR (Tag). Eine Erhöhung kommt nur wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten in Betracht. Allerdings schadet es nicht, wenn diese gesetzlichen Unterhaltspflichten durch eine vertragliche Vereinbarung oder gerichtlichen Titel zusätzlich festgestellt worden sind.[1] Die Erhöhung aufgrund von Unterhaltspflichten ist sowohl der Höhe nach als auch in Bezug auf die Personen, denen Unterhalt gewährt wird, begrenzt. Eine Leistung aus nichtehelicher Lebensgemeinschaft gehört nicht zu den geschützten Unterhaltspflichten. Ist der Schuldner zwar unterhaltsverpflichtet, kommt er dieser Pflicht jedoch nicht nach, so kommt eine Erhöhung des unpfändbaren Grundbetrags nicht infrage, da die Erhöhung nur den Unterhaltsberechtigten schützen will. Es ist allerdings nicht von Bedeutung, ob der Schuldner auch tatsächlich den vollen Betrag als Unterhalt leistet. Um Rechtsklarheit zu gewährleisten, gelten die erwähnten Erhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der zu gewährende und tatsächlich auch gewährte Unterhalt niedriger ist.[2]

[1] BFH v. 26.5.1998, VII B 303/97, BFH/NV 1999, 6.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 850c ZPO Rz. 6.

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