Rn 13

Da II keinen eigenständigen Scheidungstatbestand darstellt, ist auch hier gesondert festzustellen, ob die Ehe gescheitert ist (Kobl FamRZ 78, 31). Die unzumutbare Härte folgt zwar nicht aus dem Scheitern der Ehe an sich oder den dazu führenden Umständen (Karlsr FamRZ 17, 1037), doch können die Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, bei der Prüfung nach II mit einbezogen werden (Staud/Rauscher Rz 117; aA: Köln FamRZ 92, 319).

 

Rn 14

II setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, wobei an die Feststellung strenge Anforderungen zu stellen sind, weil es sich um eine Ausnahmesituation ggü der schlicht gescheiterten Ehe handeln muss (Dresd FamRZ 13, 627; München FamRZ 11, 218, Saarbr FamRZ 05, 809). Bloße Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypische Zerwürfnisse kommen für die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht in Betracht (Hamm FamRZ 79, 511). Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht begründet sie für sich genommen gleichfalls nicht (Köln FamRZ 13, 1738), eEin zwischenzeitlicher Versöhnungsversuch schließt sie andererseits nicht aus (Karlsr FamRZ 17, 1037).

 

Rn 15

Die unzumutbare Härte muss sich aus dem Fortbestand des äußeren Bandes der Ehe ergeben, nicht aus der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die häufig ohnehin nicht mehr besteht. Es muss dem antragstellenden Ehegatten nicht mehr zumutbar sein, mit dem anderen auch nur formal bis zum Ablauf des Trennungsjahres verheiratet zu sein (BGH FamRZ 81, 127; Köln FamRZ 13, 1738). Das die Härte begründende Verhalten des Ehegatten muss mit nach außen in Erscheinung getretener Öffentlichkeitswirkung verbunden sein (Ddorf FamRZ 86, 998).

 

Rn 16

Die Härtegründe müssen in der Person des anderen Ehegatten gegeben sein (München FamRZ 11, 218), also aus seiner Sphäre rühren, nicht jedoch zwingend von ihm verursacht oder gar verschuldet sein. Auch unverschuldete Handlungen oder Eigenschaften können die Härte begründen (MüKo/Ey Rz 84). Es scheiden jedoch solche Gründe aus, die vom Antragsteller provoziert oder mit verursacht sind, weil die Berufung hierauf sich regelmäßig als rechtsmissbräuchlich darstellen würde. Sind in der Sphäre beider Ehegatten unabhängig voneinander etwa gleich schwerwiegende Härtegründe gegeben, haben zB beide Ehegatten neue und auf Dauer angelegte außereheliche Beziehungen begründet, lässt der auf Seiten des Antragstellers gegebene Grund den auf der Seite des Antragsgegners weniger schwer gewichtig erscheinen, weshalb es regelmäßig zumutbar sein wird, das Trennungsjahr abzuwarten (Stuttg FamRZ 99, 722; Brandbg FamRZ 95, 807; Oldbg FamRZ 92, 682).

 

Rn 17

II findet auf Fehl- oder Scheinehen, bei denen keine eheliche Lebensgemeinschaft begründet und nur der Zweck verfolgt worden ist, dem ausländischen Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen, keine Anwendung (BGH FamRZ 81, 127; Zweibr FamRZ 97, 1212; Karlsr FamRZ 86, 680).

 

Rn 18

In folgenden Fällen ist unzumutbare Härte angenommen worden: Unterhaltung eines ehebrecherischen Verhältnisses in der vormals ehelichen Wohnung (Saarbr FamRZ 05, 809; Köln FamRZ 99, 723), Schwangerschaft der Ehefrau als Folge eines Ehebruches, wenn beide Ehegatten den Härtegrund bejahen (Hamm FamRZ 14, 2004), Eingehen einer festen neuen Partnerschaft (Rostock FamRZ 93, 808), insb dann, wenn der Ehegatte dadurch ggü Dritten besonders gedemütigt wird (Köln FamRZ 03, 1565), wie etwa durch das Zusammenleben im früher ehelichen Haus (Saarbr FamRZ 05, 809) oder dann, wenn die Ehefrau unter einer schweren Krankheit leidet und Lebensdauer sowie Heilungschancen nicht absehbar sind (Stuttg FuR 16, 363), Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte ohne die Zustimmung des Ehemannes (Bremen FamRZ 96, 489), Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu dritt, nachdem ein ehebrecherisches Verhältnis aufgedeckt worden ist (Köln FamRZ 96, 519), Verlassen der antragstellenden Ehefrau kurz nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes, um mit einer anderen Frau zusammenzuleben (Schlesw NJW-RR 89, 260), schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen (BGH FamRZ 81, 519), Trunksucht und häufige Alkoholexzesse (Ddorf FamRZ 13, 1764), Geschlechtsverkehr mit der Stieftochter (Oldenbg FamRZ 92, 682) sowie die strafrechtliche Verurteilung wegen sexueller Belästigung des gemeinsamen Kindes (Bambg FamRZ 22, 1841), körperliche Misshandlungen, soweit sie nicht im Affekt erfolgen (Stuttg FamRZ 02, 239), jahrelange Demütigungen und Tätlichkeiten (Oldbg FamRZ 18, 1897), körperliche Angriffe iSd GewSchG auch dann, wenn der Täter vermindert schuldfähig war (Brandbg FamRZ 20, 1586), schwere Beleidigungen und ernsthafte schwere Bedrohungen (Ddorf FamRZ 13, 1764), zumal außerhalb einer scheidungstypischen Konfliktsituation (Dresd FamRZ 13, 627). Eine unzumutbare Härte kann auch gegeben sein, wenn das auf eine psychische Erkrankung eines Ehegatten zurückzuführende Verhalten bei dem anderen zu massiven depressiven Verstimmung...

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