Rn 8

Obwohl II Folgen des Todes regelt, setzt der Anspruch eine Unterhaltspflicht ›zur Zeit der Verletzung‹ voraus. Danach hat den Anspruch nicht, wer erst nach der Verletzung, aber noch vor dem Tod des Verletzten durch Heirat oder Zeugung hinzukommt (Mot II 779 f). Dass der schon gezeugte Unterhaltsgläubiger erst später geboren wird, schadet aber nach II 2 nicht. Auch die Legalzession nach § 116 SGB X tritt daher bereits im Zeitpunkt der Verletzung, die zu dem Tod führt, ein (BGHZ 132, 39, 42 f). Der Tod muss lediglich kausale, nicht aber unmittelbare oder zeitlich direkte Folge der Verletzung sein.

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