Fachbeiträge & Kommentare zu Unterhalt

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Ungarn / 3. Enterbung und Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 137 Wer vom Erblasser aus der Erbschaft ausgeschlossen oder enterbt wurde, fällt aus der Erbfolge weg. Ausschluss [124] ist die testamentarische Anordnung, durch die der Erblasser zu Lasten eines Pflichtteilsberechtigten einen anderen mit einer Zuwendung bedenkt und die Voraussetzungen der Enterbung nicht vorliegen. Der Ausschluss bedeutet in jedem Fall die Beschränkung a...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / II. Eintritt der Verjährung

Rz. 4 Die einzelnen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Von dieser Regel enthalten die §§ 196, 197 BGB Ausnahmen. So verjähren Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dingli...mehr

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Estland / b) Das Vermächtnis

Rz. 20 Der Erblasser kann im Testament einem bestimmten Erben oder einer anderen Person außer seinem Vermögen oder Teilen davon auch ein Vermächtnis[15] hinterlassen. Das kann ein bestimmter Vermögensgegenstand aus dem Nachlass des Erblassers sein, aber auch eine Geldsumme, ein Recht, die Befreiung von einer Verpflichtung, das Recht auf Unterhalt oder ein anderes übertragbar...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 21 U

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§ 9 Familienrecht / F. Verwandtschaft

Rz. 52 Verwandtschaft ist die auf Abstammung beruhende Blutsverwandtschaft . Daneben gibt es die Schwägerschaft , die eine Verwandtschaft aufgrund Eheschließung darstellt, und die A nnahme als Kind, die eine durch Gesetz gegebene Verwandtschaft begründet. Personen, die durch Abstammung miteinander verbunden sind, sind in gerader Linie miteinander verwandt. In der Seitenlinie mi...mehr

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Belgien / b) Objekt der Erbschaftsteuer

Rz. 169 Objekt der Erbschaftsteuer ist das Weltvermögen des Erblassers, der an seinem Todestage Einwohner Belgiens war. Alles, was aus dem Nachlass von Todes wegen erworben wird, unterliegt der Erbschaftsteuer, d.h. insbesondere: Rz. 170 (1) Immobilien, die grundsätzlich mit dem objektiven Verkaufswert (valeur vénale) am Todestag zu bewerten sind. Bei ausländischem Immobilien...mehr

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Slowenien / K. Erbschaftsteuer

Rz. 105 Die Erbschaftsteuer samt verfahrensrechtlichen Vorschriften ist im Gesetz über die Steuer auf Erbschaften und Schenkungen[275] ( ErbStG) geregelt.[276] Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts,[277] die im Erbweg[278] Vermögen erlangen (Art. 3 Abs. 1 ErbStG), das kein Einkommen nach dem Einkommens- oder Körperschaftsteuergesetz ist (Ar...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 1 A

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Finnland / 2. Der Anwendungsbereich der lex hereditatis

Rz. 11 Das Gesetz gibt in PK 26:7 eine Aufstellung der Tatbestände, für die das auf die Erbschaft anzuwendende Recht maßgebend ist:mehr

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Estland / 1. Kreis der Pflichtteilberechtigten

Rz. 28 Wenn der Erblasser mit dem Testament oder einem Erbvertrag verfügt hat, dass seine Nachkommen, seine Eltern oder sein Ehegatte, denen gegenüber er zu Lebzeiten aufgrund des FamG zum Unterhalt verpflichtet war und die seine gesetzlichen Erben gewesen wären, nicht nach ihm erben oder weniger erben als gesetzlich vorgesehen, haben diese das Recht, einzeln ihren jeweilige...mehr

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Tschechien / 3. Dritte Gruppe

Rz. 30 Erben weder Ehegatte oder Lebenspartner noch Eltern, gelangen als Erben dritter Gruppe die Geschwister des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt mitgelebt haben und aus diesem Grund den Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen zur Erbf...mehr

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Österreich / 5. Enterbung

Rz. 82 Unter Enterbung versteht man die gänzliche oder teilweise Entziehung des gesetzlichen Erb- und Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (ausdrücklich oder stillschweigend durch Übergehung). Bedeutung erlangt die Enterbung vor allem bei den Pflichtteilsberechtigten. Für den wirksamen Entzug des Pflichtteils muss ein Enterbungsgrund [40] vorliegen. Die §§ 770 und 771 AB...mehr

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§ 30 Rechtsanwaltsvergütung... / b) Verschiedene Angelegenheiten

Rz. 72 In § 17 RVG – der das "Gegenstück" zu § 16 RVG bildet – sind die Fälle aufgeführt, bei denen es ohne diese Vorschrift vielleicht zweifelhaft wäre, ob sie eine oder verschiedene Angelegenheiten darstellen. Rz. 73 "Verschiedene Angelegenheiten" bedeutet, dass § 15 Abs. 2 S. 1 RVG nicht gilt und diese Angelegenheiten gesondert abgerechnet werden können. Rz. 74 Verschiedene...mehr

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Slowenien / I. Errichtung – Allgemein

Rz. 48 Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig[123] ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig (Art. 59 Abs. 1, 2 ErbG), wobei es jedoch einer Ungültigerklärung bedarf (Art. 61 ErbG).[124] Als weitere Ungültigkeitsgründe nennt Art. 60 ErbG die Errichtung durch Drohung ...mehr

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Ukraine / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Das ukrainische Erbrecht ist im ukrainischen Zivilgesetzbuch vom 16.1.2003 geregelt, das das alte, noch auf dem sowjetischen Zivilrecht beruhende ZGB von 1963 ersetzt hat. Das neue Recht hat insbesondere die im sozialistischen Recht bestehende Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf zwei Erbordnungen durchbrochen und auf fünf Erbordnungen erweitert und auch die Mögl...mehr

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Serbien / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 28 Der Pflichtteil ist ein auf Geldzahlung gerichteter Anspruch (Art. 43 serbErbG). Gemäß Art. 39 Abs. 1 serbErbG sind die Abkömmlinge und der Ehegatte, bei Berufung der entsprechenden Erbordnung im Rahmen der (hypothetischen) gesetzlichen Erbfolge auch die Eltern und die Adoptiveltern pflichtteilsberechtigt. Geschwister, Großeltern und weitere Vorfahren sowie "schwach" ...mehr

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Estland / 2. Erbvertrag

Rz. 41 Ein Erbvertrag[27] wird in notariell beurkundeter Form zwischen dem Erblasser und dem Vertragspartner geschlossen und kann folgende Vereinbarungen beinhalten: Der Erbvertrag...mehr

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Russische Föderation / 2. Erbeinsetzung und Vermächtnisse

Rz. 49 Im Testament kann bestimmt werden, dass ein Erbe bestimmte Vermögensgegenstände und/oder einen bestimmten Anteil am Nachlass erhalten soll. Lediglich höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die nicht in den Nachlass fallen (z.B. Schmerzensgeld, Recht auf Unterhalt, persönliche Nichtvermögensrechte), können nicht testamentarisch vererbt werden. Eine testamentarische V...mehr

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Schweiz / 5. Steuerbefreiungen

Rz. 222 In allen Kantonen sind Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) steuerfrei; teilweise bestehen Einschränkungen hinsichtlich von Zuwendungen an andere Kantone. In der überwiegenden Mehrzahl der Kantone sind sodann Zuwendungen an im Kanton domizilierte öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse/kirchliche Anstalten und S...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Feststellung der (Überschreitung) der disponiblen Quote

Rz. 108 Berechnungsgrundlage für das Noterbrecht ist der im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandene Nachlass. Diesem werden grundsätzlich die vom Erblasser vorgenommenen Schenkungen sowie die den Nachkommen geleisteten außergewöhnlichen Zuwendungen hinzugerechnet, und hiervon dann die Nachlassschulden abgezogen (Art. 2110, 2162 CC). Unberücksichtigt bleiben hierbei ausdrücklich d...mehr

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Griechenland / 3. Erbrecht – Adoptionsrecht

Rz. 23 Nach Art. 23 grZGB unterliegen die materiellen Voraussetzungen für die Adoption dem Recht des Staates, dem der Annehmende und das angenommene Kind angehören (beide leges patriae werden trennend berücksichtigt). Rz. 24 Die Rechtsverhältnisse zwischen dem annehmenden Elternteil oder den annehmenden Eltern und dem angenommenen Kind unterliegenmehr

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Slowakei / 4. Dritte Ordnung

Rz. 18 Sind weder der Ehegatte noch einer der Eltern zur Erbschaft berufen, erben in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen. Rz...mehr

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Rumänien / III. Teilung des Nachlasses

Rz. 59 Bei einer Mehrzahl von Erben tritt eine Erbengemeinschaft ein. Diese bildet keine gesamthänderische Gemeinschaft, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft, für die die Vorschriften des Sachenrechts entsprechend gelten (Art. 1143 Abs. 2 CCN). Jeder Miterbe kann jederzeit die Teilung der Erbengemeinschaft verlangen, und zwar selbst dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung oder...mehr

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Kosovo / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Es ist umstritten, ob nach kosovarischem Recht der Pflichtteil eine dingliche Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen gewährt oder ob der Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den testamentarischen Erben erhält. Art. 31 Abs. 1 kosvErbG definiert den Pflichtteil als den Teil des Nachlasses, üb...mehr

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Polen / 4. Besondere Rechte bedürftiger Großeltern des Erblassers

Rz. 36 Besondere Rechte haben die Großeltern des Erblassers, die sich in Not befinden und die ihnen zustehende Unterhaltsmittel von ihnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen nicht erhalten können. Gemäß Art. 938 ZGB können sie von einem Erben, dem eine derartige Verpflichtung nicht obliegt, Unterhaltmittel entsprechend ihren Bedürfnissen und entsprechend dem Wer...mehr

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Estland / 2. Nachlassverwaltung

Rz. 36 Das Gericht beschließt im Erbfall eine Nachlassverwaltung,[24] wenn: Das Gericht bestimmt auf eigene Initiative oder auf An...mehr

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Dänemark / IV. Testierfähigkeit

Rz. 100 Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine Ehe eingegangen ist, kann durch Testament über sein Eigentum verfügen (§ 62 Abs. 1 ARL), vgl. jedoch §§ 5, 10 und 11 ARL (über Pflichtteilsrechte sowie den Voraus eines Ehegatten). Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann gem. § 62 Abs. 2 ARL testamentarisch über das Eigentum verfügen, über das er nach Maßgabe von § 42...mehr

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Türkei / 2. Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil

Rz. 65 Die Zeit des Todes des Erblassers ist bei der Berechnung des verfügbaren Teils maßgebend. Der Stand des Vermögens zu diesem Zeitpunkt wird grundsätzlich berücksichtigt (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Die Schulden des Erblassers, die Begräbnisauslagen, Auslagen für Siegelung und Inventaraufnahme sowie die dreimonatigen Unterhaltskosten der Hausgenossen, deren Unterhalt der Erbl...mehr

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§ 9 Familienrecht / H. Fragen und Antworten

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Ungarn / 8. Ausgleichung

Rz. 80 Die Ausgleichung beruht darauf, dass der Erblasser ein Testament errichtet hätte, wenn er nicht gewollt hätte, dass seine Abkömmlinge an seinem Vermögen zu gleichen Teilen beteiligt werden. Eine Ausgleichung[79] soll erfolgen, wenn die Abkömmlinge des Erblassers von ihm noch zu dessen Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe erhalten haben. Die A...mehr

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Russische Föderation / VI. Pflichtteilsrecht

Rz. 59 Gemäß Art. 1149 ZGB sind die Pflichtteilsberechtigten unabhängig von anders lautenden testamentarischen Verfügungen zur Hälfte des ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge zustehenden Erbteils zwingend berechtigt. Aufgrund der hohen Priorität, die die Reform des Erbrechts testamentarischen Verfügungen einräumt, ist der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen jedoch v...mehr

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§ 9 Familienrecht / 2. Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 11 Dies betrifft gem. § 1360a BGB auch den Fall, dass der eine Ehegatte finanziell nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits über persönliche Angelegenheiten zu tragen. In diesem Fall hat der zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, der der Billigkeit entspricht. Praktisch kommt diese Vorschrift bei sämtlichen familienr...mehr

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Österreich / 4. Abfertigung

Rz. 38 Beim Abfertigungsanspruch im Todesfall nach § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz (AngG) handelt es sich ebenfalls um einen sondergesetzlichen Anspruch bestimmter gesetzlicher Erben. Der Arbeitnehmer kann weder zu Lebzeiten noch von Todes wegen über diese Ansprüche verfügen.[19] Stirbt ein Arbeitnehmer, so gebührt seinen gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt er verpflichtet...mehr

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Montenegro / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 18 Nach montenegrinischem Recht besteht der Pflichtteil in einer dinglichen Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe seiner Pflichtteilsquote an allen Nachlassgegenständen (Art. 29 montErbG), über die der Erblasser nicht testamentarisch verfügen kann (Art. 28 Abs. 1 montErbG). Der Pflichtteilsberechtigte hat also keinen Pflichtteilsanspruch, sondern ein echtes No...mehr

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Kosovo / C. Testamentarische Erbfolge

Rz. 9 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht. Rz. 10 Ordentliche Testamentsformen sind:mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / I. Abtretbarkeit

Rz. 34 Grundsätzlich sind alle Forderungen abtretbar. Hiervon gibt es jedoch bedeutsame Ausnahmen. Nicht abtretbar sind:mehr

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 170 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses – d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten –, jedoch hinzugerechnet der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – getätigten unentgeltlichen Zuwendungen zur Zuwendungszeit zugrunde. Wäre jedoch die Berücksichtigung des zur Zeit der Zuwendung maß...mehr

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Frankreich / c) Die institution contractuelle zwischen künftigen Ehegatten im Ehevertrag

Rz. 147 Gemäß Art. 1091 C.C. kann eine donation de biens à venir im Ehevertrag auch zwischen Ehegatten selbst vereinbart werden. Hierfür gelten gem. Art. 1093 C.C. grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einer institution contractuelle durch Dritte. Wie sich aus Art. 1095, 1398 C.C. ergibt, sind für den instituant – anders als bei der ersten Form der institution contra...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der en...mehr

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Schweiz / c) Erbvertrag

Rz. 89 Anders als das Testament bewirkt der Erbvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft eine Bindung des Erblassers schon zu Lebzeiten.[115] Eine Aufhebung der Bindung ist durch contrarius actus der Vertragsparteien in der Form der einfachen Schriftlichkeit möglich (Art. 513 Abs. 1 ZGB).[116] Beim Vorliegen eines Willensmangels (Art. 469 ZGB), eines Enterbungsgrundes (Art. 51...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 4 D

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Griechenland / 2. Erbrecht – Ehegüterrecht

Rz. 19 Die Anknüpfung im internationalen Erbrecht und Ehegüterrecht ist bei gemischtnationalen Ehen oft nicht identisch. Wie schon erwähnt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen der lex patriae des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, während die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich nach dem Recht richten, das ihre persönlichen Rechtsverhältnisse unmit...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 14 N

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Estland / 5. Erbengemeinschaft und Aufteilung der Erbschaft

Rz. 57 Wenn mehrere Erben[36] die Erbschaft angenommen haben, gehört sie ihnen gesamthänderisch. Auf das Gesamthandseigentum finden Regelungen zum Miteigentum[37] Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verpflichtungen aus der Erbschaft und die Kosten für die Beerdigung, für den Unterhalt von Familienmitgliedern des Erblassers, für die Inventur und die Verw...mehr

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Montenegro / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 12 Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 59 montErbG bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gesetzlich nicht geregelt. Die Literatur geht davon aus, dass dieses dann unwirksam ist, wenn es wechselbezügliche Verfügungen enthält.[6] Rz. 13 Ordentliche Testamentsformen sind das – mangels eines Notariats – als "gerichtliches Testam...mehr

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Niederlande / 3. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 103 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Assets, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben mit Nutzung...mehr

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Slowenien / IX. Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil

Rz. 36 Die Anrechnung von Schenkungen,[86] einer Verbindlichkeit, die der Erbe dem Erblasser schuldet (Art. 57 ErbG), oder eines Vermächtnisses auf den gesetzlichen Erbteil erfolgt nur auf Verlangen eines Miterben (Art. 58 ErbG). Übliche kleinere Geschenke unterliegen ebenso wenig der Anrechnung (Art. 55 ErbG) wie die Kosten für den Unterhalt und die Pflichtschulausbildung d...mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Großbritannien: England und... / 1. Typische testamentarische Verfügungen

Rz. 57 Bei den testamentarischen Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen den Vermächtnissen, die dem Begünstigten endgültig zur freien Verfügung verbleiben sollen (absolute interest) und vom personal representative zu erfüllen sind, und zahlreichen weiteren Zuwendungsformen, die über die Anordnung eines testamentary trust erreichbar sind. Rz. 58 Der testamentary trust ist d...mehr