Rz. 36

Besondere Rechte haben die Großeltern des Erblassers, die sich in Not befinden und die ihnen zustehende Unterhaltsmittel von ihnen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen nicht erhalten können. Gemäß Art. 938 ZGB können sie von einem Erben, dem eine derartige Verpflichtung nicht obliegt, Unterhaltmittel entsprechend ihren Bedürfnissen und entsprechend dem Wert seines Erbteils verlangen. Der Erbe kann diesen Anspruch auch in der Weise erfüllen, dass er den Großeltern des Erblassers einen Geldbetrag in Höhe des Wertes von einem Viertel seines Erbteils zahlt.

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