Rz. 18

Sind weder der Ehegatte noch einer der Eltern zur Erbschaft berufen, erben in der dritten Ordnung die Geschwister des Erblassers und Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt versorgt haben oder auf den Unterhalt des Erblassers angewiesen waren, zu gleichen Teilen.

 

Rz. 19

Gemäß § 117 BGB werden als Geschwister Personen betrachtet, die mindestens einen gemeinsamen Elternteil haben. Das Gesetz unterscheidet also nicht zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern.

 

Rz. 20

In der dritten Ordnung gilt wie in der ersten Ordnung das Repräsentationsprinzip. Sollte also ein Geschwisterteil des Erblassers aus irgendwelchen Gründen nicht erben (z.B. weil vorverstorben), erben diesen Erbteil dessen Kinder zu gleichen Teilen.[11] Das Repräsentationsprinzip beschränkt sich in dieser Ordnung allerdings nur auf die direkten Kinder des Geschwisterteils und schließt damit etwaige andere Abkömmlinge aus. Erbt eines dieser Kinder nicht, wird dessen hypothetischer Erbteil den anderen Kindern des Geschwisterteils angerechnet.[12]

 

Rz. 21

Jeder Erbe der dritten Ordnung kann auch Alleinerbe sein.[13]

[12] Fekete, I./Feketeová, M., Občiansky zákonník – Prehľadný komentár, S. 578.
[13] Vojčík et al, Občiansky zákonník – Stručný komentár, S. 124.

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