Rz. 9

Die Testierfähigkeit tritt gem. Art. 70 kosvErbG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das gemeinschaftliche Testament ist gem. Art. 69 Abs. 2 kosvErbG unwirksam – und zwar unabhängig davon, ob gegenseitige Verfügungen getroffen werden oder nicht.

 

Rz. 10

Ordentliche Testamentsformen sind:

das – mangels eines Notariats im Kosovo – als "gerichtliches Testament" bezeichnete öffentlich beurkundete Testament (Art. 76 kosvErbG);
das vollständig eigenhändig errichtete und unterschriebene (holographe) Testament, welches zwingend auch mit dem Errichtungsdatum zu versehen ist[5] (Art. 74 kosvErbG); und
das schriftlich errichtete und eigenhändig vor zwei Zeugen unterschriebene (allographe) Zwei-Zeugen-Testament (Art. 75 kosvErbG).
Daneben gibt es verschiedene Formen des Nottestaments (Art. 81 ff. kosvErbG).
 

Rz. 11

Der Erblasser kann durch Testament

Erben einsetzen (Art. 87 kosvErbG);
Vermächtnisse aussetzen (Art. 92 ff. kosvErbG);
testamentarische Verfügungen mit Bedingungen oder zeitlichen Befristungen versehen (Art. 89 Abs. 2 kosvErbG);
die Errichtung einer Stiftung anordnen (Art. 88 kosvErbG);
Erben oder Vermächtnisnehmer mit Auflagen belasten (Art. 89 Abs. 1 kosvErbG); und
Testamentsvollstrecker bestellen (Art. 102 kosvErbG).
 

Rz. 12

Das Testament ist jederzeit widerruflich.

 

Rz. 13

Eine vertragsmäßige Verfügung ist gem. Art. 6 kosvErbG unwirksam. Ausnahme ist der Vertrag über die vorweggenommene Erbfolge, der – wie im serbischen Recht – bewirkt, dass die Angehörigen, die dem Vertrag zugestimmt haben, mit Pflichtteilsansprüchen bezogen auf das übergebene Vermögen ausgeschlossen sind (Art. 61 f. kosvErbG). Der Vertrag muss gerichtlich beurkundet werden.

 

Rz. 14

Möglich ist auch eine Zuwendung von Nachlassvermögen auf den Todesfall gegen eine Verpflichtung des Vertragspartners, dem Erblasser oder einer anderen Person lebenslangen Unterhalt zu leisten. Insoweit verweist Art. 68 kosvErbG auf die Vorschriften des Schuldrechtsgesetzes. Auch ein solcher Vertrag muss beurkundet werden.

[5] Zu dieser Neuerung Pürner, ZErb 2007, 162.

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