Rz. 36

Das Gericht beschließt im Erbfall eine Nachlassverwaltung,[24] wenn:

keine Erben bekannt sind,
der Erbe sich nicht am Ort der Erbschaft befindet,
nicht bekannt ist, ob die Erbschaft angenommen ist,
der Erbe geschäftsunfähig ist, aber kein gesetzlicher Vertreter bestimmt ist oder
andere gesetzliche Gründe vorliegen.

Das Gericht bestimmt auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Interessenten (z.B. eines möglichen Erben) einen Nachlassverwalter, der den Nachlass bis zur Annahme der Erbschaft verwaltet.

 

Rz. 37

Der Nachlassverwalter ist verpflichtet:

den Nachlass mit ordentlicher Sorgfalt zu verwalten und zu erhalten;
unterhaltsberechtigten Personen aus dem Nachlass Unterhalt zu gewähren;
Verpflichtungen, die sich aus dem Nachlass ergeben, auf Kosten des Nachlasses zu erfüllen;
über die Verwaltung gegenüber dem Gericht und den Erben Rechenschaft abzulegen;
bei Bedarf, insbesondere wenn dies für den Erhalt des Nachlasses erforderlich ist, den Nachlass aus dem Besitz von Erben oder Dritten zu übernehmen oder auf andere Weise die Trennung der Erbschaft vom Eigentum des Erben zu besorgen;
bei Bedarf den Antrag auf Eröffnung des Nachlassverfahrens beim Notar zu stellen oder, wenn estnische Notare dafür nicht zuständig sind, andere Maßnahmen zu ergreifen, um die Erben zu ermitteln.
 

Rz. 38

Der Nachlassverwalter darf den Nachlass nur für seine Aufgaben und für die Deckung der Kosten der Nachlassverwaltung benutzen. Ohne gerichtliche Genehmigung darf der Nachlassverwalter aus der Erbschaft keine Immobilien veräußern. Dem Nachlassverwalter steht eine Vergütung auf Kosten des Nachlasses zu, dessen Höhe gerichtlich bestimmt wird.

Wenn innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Nachlassverwaltung kein Erbe festgestellt worden ist, kann der Nachlassverwalter nach der Durchführung einer Inventur den gesamten Nachlass (inkl. Immobilien) verkaufen und den Kauferlös hinterlegen.

Wenn die Voraussetzungen für eine Nachlassverwaltung nicht mehr gegeben sind oder wenn der Nachlass die Kosten der Verwaltung nicht deckt und derjenige, der die Nachlassverwaltung beantragt hat oder in dessen Interesse sie erfolgt ist, keine Sicherheit für die Deckung der Kosten leistet, veranlasst das Gericht die Beendigung der Nachlassverwaltung.

[24] Die Nachlassverwaltung ist im 6. Kapitel 1. Abschnitt (§§ 110–115) des ErbG geregelt.

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