Rz. 57

Wenn mehrere Erben[36] die Erbschaft angenommen haben, gehört sie ihnen gesamthänderisch. Auf das Gesamthandseigentum finden Regelungen zum Miteigentum[37] Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verpflichtungen aus der Erbschaft und die Kosten für die Beerdigung, für den Unterhalt von Familienmitgliedern des Erblassers, für die Inventur und die Verwaltung des Nachlasses und andere notwendige Kosten werden unter den Erben proportional nach der Größe ihrer Anteile an der Erbschaft aufgeteilt. Für die Erfüllung dieser Verpflichtungen sind die Erben Dritten gegenüber gemeinschaftlich verantwortlich.

 

Rz. 58

Ein Erbe kann über seinen ideellen Teil der Erbschaft verfügen. Er kann nicht selbstständig über Gegenstände aus der Erbschaft oder ideelle Anteile an solchen Gegenständen verfügen. An den Erwerber eines ideellen Teils der Erbschaft gehen die Rechte und Pflichten des Erben über, vor allem das Recht des Erben auf den Teil der Erbschaft, der ihm bei der Aufteilung der Erbschaft zugestanden hätte. Der Erbe und der Erwerber sind gemeinschaftlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Erbschaft verantwortlich.

 

Rz. 59

Verkauft ein Erbe seinen Teil der Erbschaft an einen Dritten, so haben die Miterben ein Vorkaufsrecht, welches sie innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verkaufs ausüben können. Wenn sie das Vorkaufsrecht ausüben, befreit dies den ursprünglichen Erwerber von der Mitverantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Erbschaft.

 

Rz. 60

Eine Aufteilung der Erbschaft kann erst vorgenommen werden, wenn alle Erben feststehen. Bei der Aufteilung bestimmen die Erben, welcher Erbe welche Gegenstände oder Teile von ihnen, Rechte und Verpflichtungen erhält. Im Streitfall wird dies vom Gericht bestimmt.

Die Aufteilung erfolgt anteilig nach der Proportion am Nachlass und nach dem Verkehrswert der zu verteilenden Gegenstände, Rechte und Verpflichtungen. Die Erben können vereinbaren, dass gewisse Gegenstände nach einem besonderen Interesse eines oder aller Erben bewertet werden.

Bei der Verteilung von Gegenständen aus dem Nachlass berücksichtigen die Erben die besonderen Ansprüche und Interessen jedes Erben, den Wunsch der Mehrheit der Erben und den letzten Willen des Erblassers. Dabei werden unteilbare Gegenstände einem Erben zugesprochen und Sammlungen von Gegenständen werden nicht voneinander getrennt, wenn mindestens ein Erbe dagegen ist und wenn sich aus dem Testament oder Erbvertrag nichts anderes ergibt. Im Streitfall über die Aufteilung eines oder mehrerer Gegenstände werden diese verkauft und der Erlös unter den Erben aufgeteilt.

Gegenstände von besonderem Erinnerungswert werden nicht verkauft, wenn mindestens ein Erbe dagegen ist. In dem Fall werden diese unter den Erben meistbietend versteigert.

[36] Die Erbengemeinschaft und die Aufteilung der Erbschaft sind im 6. Kapitel 5. Abschnitt 1. und 2. Unterabschnitt (§§ 147–161) des ErbG geregelt.
[37] Fragen des Eigentums, des Gesamthandeigentums sowie des Miteigentums, sind im 3. Teil des estnischen Sachenrechtgesetzes geregelt (Asjaõigusseadus, RT I 1993, 39, 590; in Kraft getreten am 1.12.1993; zuletzt geändert am 1.1.2019).

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