Rz. 65

Die Zeit des Todes des Erblassers ist bei der Berechnung des verfügbaren Teils maßgebend. Der Stand des Vermögens zu diesem Zeitpunkt wird grundsätzlich berücksichtigt (Art. 507 Abs. 1 ZGB). Die Schulden des Erblassers, die Begräbnisauslagen, Auslagen für Siegelung und Inventaraufnahme sowie die dreimonatigen Unterhaltskosten der Hausgenossen, deren Unterhalt der Erblasser geleistet hat, sind bei der Berechnung abzuziehen (Art. 507 Abs. 2 ZGB). Die Zuwendungen unter Lebenden werden dem Vermögen in der Höhe hinzugerechnet, in der sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind (Art. 508 ZGB).[109] Auch die Versicherungsansprüche, die zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einem Dritten übertragen worden sind, werden in Höhe des Rückkaufswertes im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen gerechnet (Art. 509 ZGB).

[109] Vgl. Entscheidung des Kassationshofes vom 24.6.2008, 1. HD, E: 2008/3016, K: 2008/7904 (veröffentlicht in der Entscheidungssammlung des Kassationshofes Band 35, 3/2009, S. 426 f.).

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