Rz. 222

In allen Kantonen sind Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bund, Kantone, Gemeinden) steuerfrei; teilweise bestehen Einschränkungen hinsichtlich von Zuwendungen an andere Kantone. In der überwiegenden Mehrzahl der Kantone sind sodann Zuwendungen an im Kanton domizilierte öffentliche, gemeinnützige, wohltätige oder religiöse/kirchliche Anstalten und Stiftungen steuerfrei. Im Kanton domizilierte juristische Personen mit ausschließlich gemeinnützigen Zwecken sind in der Hälfte der Kantone steuerbefreit. Für kantonsfremde Institutionen sehen unter der Voraussetzung des Gegenrechts fast alle Kantone Steuerfreiheit vor. Dasselbe gilt in mehreren Kantonen für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Ausgleichs- und Sozialversicherungskassen.[363]

 

Rz. 223

Der überlebende Ehegatte bzw. der überlebende eingetragene Partner wird in allen Kantonen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Die Mehrheit der Kantone sieht eine Steuerbefreiung auch für die Nachkommen (inklusive Adoptivkinder und teilweise Stief- und Pflegekinder) vor,[364] während dieses Privileg für Vorfahren nur vereinzelt zur Anwendung kommt. Die meisten Kantone sehen aber persönliche Abzüge, sog. Steuerfreibeträge, vor. Diese variieren mit Beträgen zwischen 500 und 200.000 CHF von Kanton zu Kanton erheblich.

 

Rz. 224

Vermögensübergänge wie Beiträge an Unterhalt, Erziehung und Ausbildung, Vermächtnisse, Gelegenheitsgeschenke und Vermögensanfälle bis zu einem bestimmten Betrag, Heiratsgut und Hausrat werden im Interesse der Einfachheit und Billigkeit in einer Mehrzahl der Kantone von der Besteuerung ausgenommen.[365]

[363] Vgl. zum Ganzen Steuerinformationen, (Fn 357) S. 18 ff.
[364] Alle Kantone außer Appenzell-Innerrhoden, Neuenburg, Waadt. Im Kanton Luzern gilt die allgemeine Steuerbefreiung nur auf kantonaler, nicht aber auf Gemeindeebene.
[365] Vgl. Steuerinformationen, (Fn 357) S. 24 ff.; Höhn/Waldburger, § 27 Rn 46.

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