Rz. 6

Das ukrainische Erbrecht ist im ukrainischen Zivilgesetzbuch vom 16.1.2003 geregelt, das das alte, noch auf dem sowjetischen Zivilrecht beruhende ZGB von 1963 ersetzt hat. Das neue Recht hat insbesondere die im sozialistischen Recht bestehende Beschränkung der gesetzlichen Erbfolge auf zwei Erbordnungen durchbrochen und auf fünf Erbordnungen erweitert und auch die Möglichkeiten testamentarischer Verfügungen erweitert.

 

Rz. 7

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 1261 ZGB die Kinder des Erblassers, sein Ehegatte und die Eltern. Dabei besteht kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen, leiblichen und angenommenen Abkömmlingen (Art. 1260 ZGB). Sie alle erben gem. Art. 1267 ZGB zu gleichen Teilen. Für vorverstorbene Kinder, Enkel etc. treten deren jeweilige Abkömmlinge in den Erbteil ein (Repräsentation), Art. 1266 ZGB.

 

Rz. 8

In zweiter Ordnung erben gem. Art. 1262 ZGB Geschwister und Großeltern des Erblassers. Der Ehegatte ist also "echter" Erbe erster Ordnung, indem er alle weiteren Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. In dritter Ordnung erben gem. Art. 1263 ZGB Onkel und Tanten. In fünfter Ordnung erben weitere Verwandte bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad (Art. 1265 ZGB).

 

Rz. 9

Entsprechend sowjetischer Tradition können auch Personen, die nicht der zur Erbfolge berufenen Ordnung angehören oder mit dem Erblasser verheiratet sind, durch entsprechenden Beschluss des Gerichts zur gesetzlichen Erbfolge berufen werden, wenn sie den Erblasser über einen erheblichen Zeitraum gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt haben (Art. 1259 Abs. 2 ZGB). Personen, die mit dem Erblasser für die Dauer von mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Eintritt des Erbfalls in einem familienähnlichen Verhältnis zusammengelebt haben, erben als gesetzliche Erben der vierten Ordnung (Art. 1264 ZGB). Kommen auch danach keine gesetzlichen oder testamentarischen Erben in Betracht, so fällt der Nachlass nach entsprechender gerichtlicher Feststellung in das Eigentum der jeweiligen Gemeinde.[3]

[3] Himmelreich, ZEV 2017, 203.

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