Rz. 48

Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig[123] ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig (Art. 59 Abs. 1, 2 ErbG), wobei es jedoch einer Ungültigerklärung bedarf (Art. 61 ErbG).[124] Als weitere Ungültigkeitsgründe nennt Art. 60 ErbG die Errichtung durch Drohung oder Gewalt, aufgrund einer Täuschung oder eines Irrtums. Anfechtungsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Ungültigerklärung hat. Die subjektive (Verjährungs-[125])Frist für die Geltendmachung beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes durch den Anfechtungsberechtigten,[126] die objektive Verjährungsfrist zehn Jahre ab Eröffnung des Testaments (Art. 61 Abs. 1 ErbG).[127] Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit teilweise oder zur Gänze widerrufen werden (Art. 99 ErbG).[128]

 

Rz. 49

Das ErbG regelt nicht das gemeinschaftliche Testament. Nach der Judikatur[129] ist es bei gemeinsamer Verfügung zugunsten Dritter wirksam, jedoch unwirksam, wenn sich zwei Personen gegenseitig zum Erben einsetzen (wechselbezügliche Verfügung[130]).[131]

[123] Die Urteilsfähigkeit im Rahmen der Testierfähigkeit wird milder beurteilt als bei Beurteilung der Geschäftsfähigkeit; Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 188.
[124] Die fehlende Testierfähigkeit hat derjenige zu beweisen, der die Ungültigerklärung verlangt; dies gilt auch im Falle einer von einem Geschäftsunfähigen im lucidum intervallum errichteten letztwilligen Verfügung, so Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 191.
[125] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 193; VSL I Cp 2376/2017 v. 28.2.2018 (Hemmung oder Unterbrechung der Frist ist möglich).
[126] Frühestens ab Eröffnung des Testaments (Art. 61 Abs. 2 ErbG); VSRS II Ips 563/2001 v. 20.2.2002.
[127] Gegen eine unredliche Person beträgt die Frist 20 Jahre ab Testamentseröffnung (Art. 61 Abs. 3 ErbG).
[128] Daher ist auch eine vertragliche Verpflichtung ungültig, eine letztwillige Verfügung zu widerrufen oder nicht zu widerrufen (Art. 105 ErbG). Der Abschluss eines Vertrages über lebenslangen Unterhalt stellt keinen wirksamen Widerruf dar; VSL II Cp 2754/2017 v. 25.4.2018.
[129] Die Judikatur ist allerdings vor dem ErbG ergangen. Nachweise bei Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 219 Fn 268.
[130] Nach Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 219, aufgrund der Nähe zum verbotenen Erbvertrag.
[131] Metelko, Podjetje in delo 2002, S. 1210 (1212); Vgl. NK-BGB/Kristic, Bd. 5, Erbrecht, Slowenien Rn 147.

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